VwGH 95/11/0080

VwGH95/11/008022.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des F in R, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Februar 1995, Zl. I/7-St-H-9432, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs2 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen a/125 ccm und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm bis einschließlich

10. November 1996 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Anlaß für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. April 1994 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden war. (Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. August 1994 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.) Nach dem Schuldspruch des Strafgerichtes hat der Beschwerdeführer am 27. Dezember 1993 seine Lebensgefährtin durch Ansetzen eines geöffneten Taschenmessers an der rechten Bauchseite und die Äußerung "Sei ruhig, sonst passiert was" zur Duldung des Beischlafes genötigt. Von dem weiteren Vorwurf, in der ersten Dezemberhälfte 1993 seine Lebensgefährtin durch die Äußerung, er werde im Weigerungsfalle zuerst sie und dann sich selbst umbringen, zur Duldung des Beischlafes genötigt zu haben, wurde der Beschwerdeführer mit der Begründung freigesprochen, daß in diesem Falle infolge Rückziehung des Verfolgungsantrages durch die Lebensgefährtin die privilegierenden Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 StGB gegeben seien. Nach den weiteren Feststellungen des Strafgerichtes vergewaltigte der Beschwerdeführer, der nahezu zeit seines Lebens keinen Geschlechtsverkehr ohne Ausübung von Druck gegen seine Sexualpartner durchgeführt habe, seine Lebensgefährtin erstmals, als diese 11 1/2 Jahre alt war. Aus dem eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. b KFG 1967 darstellenden und im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 gewerteten strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers zog die belangte Behörde den Schluß, er sei jedenfalls für die im angefochtenen Bescheid genannte Zeit als verkehrsunzuverlässig anzusehen.

Die Beschwerde bringt nichts vor, was diese Auffassung als verfehlt erscheinen lassen könnte. Daß dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung "allfälliger Vormerkungen in Bezug auf Verkehrsdelikte" nicht entsprochen wurde, stellt jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Abgesehen davon, daß mangels näherer Ausführungen nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich hiebei überhaupt um einen aus der Sicht des Beschwerdeführers gesehen "geeigneten Beweisantrag" gehandelt habe, würde selbst das völlige Fehlen derartiger Vormerkungen nur bedeuten, daß vom Beschwerdeführer keine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch das Nichtbeachten von Verkehrsvorschriften droht (§ 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967). Ein solches Faktum könnte aber am Vorliegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. b KFG 1967 iVm § 201 StGB und der daraus in erster Linie zu erschließenden Sinnesart nach § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 nichts ändern.

Das Unterbleiben der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens stellt deshalb keinen Verfahrensmangel dar, weil es zu der hier vorzunehmenden Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit als einer Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers eines derartigen Gutachtens nicht bedurfte. Diese Frage war vielmehr - wie hier geschehen - von der belangten Behörde anhand der Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Beiziehung von Sachverständigen zu beurteilen (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sein Erkenntnis vom 26. August 1996, Zl. 96/11/0191, mwN). Der Gerichtshof hegt gegen das gewonnene Ergebnis insbesondere im Hinblick auf den von der belangten Behörde zu Recht betonten, aus den Feststellungen des Strafgerichtes ersichtlichen Charaktermangel des Beschwerdeführers keine Bedenken.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Kostenantrages - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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