Normen
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §39 Abs1;
EisenbahnG 1957 §41 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs4 lite;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §18 Abs1 lita;
ForstG 1975 §18 Abs1 litb;
VwRallg;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §39 Abs1;
EisenbahnG 1957 §41 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs4 lite;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §18 Abs1 lita;
ForstG 1975 §18 Abs1 litb;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 15. Oktober 1985 wurde dem Beschwerdeführer die Rodung von Teilflächen der Grundstücke Nr. 1176/24 (1695 m2), 161/1 (7562 m2) und 162/1 (2554 m2) unter Beifügung folgender Vorschreibung (auf die Dauer von 30 Jahren befristet) bewilligt:
"1. Die Rodungsbewilligung ist ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke zulässig und beschränkt sich auf den Bereich 25 m südlich und nördlich der Achse der bestehenden ÖBB-110 kV Leitung.
2. ..."
In einem das Grundstück Nr. 162/1 betreffenden Teilungsverfahren nach dem Niederösterreichischen Kulturflächengesetz gab der Beschwerdeführer (vertreten durch einen öffentlichen Notar) der BH mit Schreiben vom 1. Oktober 1992 bekannt, das Grundstück werde nicht landwirtschaftlich, sondern als Erholungsgrundstück genutzt. Das bei der Grundstückspflege anfallende Pflanzenmaterial werde kompostiert oder verbrannt.
Mit Bescheid der BH vom 14. März 1994 wurde der Beschwerdeführer zur Wiederaufforstung der erwähnten Flächen mit Grauerle im Pflanzenverband von maximal 2 x 2 m bis längstens 31. Mai 1994 verpflichtet. Begründend wurde u.a. dargelegt, der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 1. Oktober 1992 selbst dargelegt, die Grundstücke würden nicht landwirtschaftlich genutzt, sondern dienten Erholungszwecken. Eine Erhebung des Naturzustandes durch die Bezirsforstinspektion habe ergeben, daß die Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt würden.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er legte insbesondere dar, die Grundstücke würden landwirtschaftlich genutzt, indem vom Jagdpächter und Landwirt B. seit 1986 das Heu für die Wildfütterung gewonnen werde.
Die belangte Behörde holte u.a. Befund und Gutachten eines agrarfachlichen Amtssachverständigen ein. Dieser legte nach Hinweisen auf den Verfahrensgang dar, aus Grundbuchsauszug und Teilungsplan gehe hervor, daß eine Parzellierung der Rodungsfläche geplant und im Grundbuch vorgemerkt sei. Die Abtrennung der Grundstücke Nr. 161/3, 162/3 und 162/4 sei bereits realisiert; für das Grundstück Nr. 162/6 werde die Abtrennung angestrebt. Das Grundstück 161/3 sei mit Ziergehölzen bepflanzt und von einer Hainbuchenhecke umgeben. Auf dem Grundstück befinde sich eine Werkzeughütte aus Metall. Nach Angaben des Käufers im Grundverkehrsverfahren finde das Grundstück als Erholungsfläche, Spielplatz für Kinder und als Liegewiese Verwendung. Es werde regelmäßig mit einem Rasenmäher gemäht. Das Gras werde kompostiert, weil es für landwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet sei. Lediglich einmal sei es als Hasenfutter verwendet worden. Das Grundstück Nr. 162/6 im Ausmaß von 1067 m2 betreffend sei die Abtrennung vom Grundstück Nr. 162/1 geplant. Im Grundverkehrsverfahren sei vorgebracht worden, daß das Grundstück in der Natur Wiese sei, das Gras in den letzten Jahren mit dem Rasenmäher gemäht, das dabei anfallende Pflanzenmaterial kompostiert werde; das Grundstück werde als Erholungsgrundstück (Liegewiese) sowie für Sportzwecke genutzt. Eine landwirtschaftliche Nutzung wie in einem landwirtschaftlichen Betrieb finde nicht statt. Anläßlich der örtlichen Erhebung sei festgestellt worden, daß auf der Rodefläche überdies ein Asphaltweg angelegt worden sei und sich Ansätze gärntnerischer Ausgestaltung (Baumpflanzungen entlang des Asphaltweges und in der Fläche) zeigten. Im Hinblick auf die Gestaltung der Flächen und die Abtrennung einzelner Teilflächen liege keine Bewirtschaftungseinheit mehr vor; die maschinelle landwirtschaftliche Nutzung der Rodefläche sei stark beeinträchtigt.
Nach Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, die Grundstücke würden nach wie vor landwirtschaftlich genutzt; es werde Heu gewonnen. Von einer gärtnerischen Ausgestaltung könne nicht die Rede sein. Die Randbepflanzungen entsprächen dem Charakter des Mostviertels und dienten dem Windschutz. Der angelegte Weg sei baubehördlich genehmigt. Die beabsichtigte Parzellierung hindere die landwirtschaftliche Nutzung nicht; auch eine gärtnerische Gestaltung sei eine landwirtschaftliche Nutzung. Sollten Teile der Grundstücke für Erholungszwecke benutzt werden, so geschehe dies nur kurzfristig ("auf Stunden") und störe die landwirtschaftliche Nutzung nicht im geringsten. Wie die Grundflächen bearbeitet würden, sei Sache jedes einzelnen; auch wenn das Gras kompostiert werde, berechtige dies die Behörde nicht zur Aberkennung der Rodungsbewilligung. Die Bewirtschaftungseinheit sei gegeben, die maschinelle Bewirtschaftung werde nicht durch Grenzziehungen oder Zäune beeinträchtigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend vertrat sie nach auszugsweiser Wiedergabe des Befundes des Amtssachverständigen die Auffassung, durch die Anlage von asphaltierten Wegen und die Pflanzung von Bäumen sei die ausschließlich landwirtschaftliche Zweckbindung der Rodungsbewilligung verletzt worden. Daß daneben auf den Flächen noch Heu gewonnen werde, vermöge daran nichts zu ändern. Mit dem Abgehen von der Zweckbindung sei die Rodungsbewilligung erloschen, ohne daß es eines weiteren Bescheides bedürfe. Die vorgeschriebene Wiederbewaldung mit Grauerle sei nach dem unbestritten gebliebenen forstfachlichen Gutachten zielführend.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0097, zu verweisen. Dieses erging über eine Beschwerde des A.F., der vom Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens das vom Grundstück Nr. 161/1 abgetrennte Grundstück Nr. 161/3 im Ausmaß von 340 m2 erworben hatte. Diese Fläche war nach den mängelfreien Feststellungen des angefochtenen Bescheides mit Ziersträuchern bestockt, von einer Hainbuchenhecke umgeben und wurde als Erholungsfläche, Liegefläche und Kinderspielplatz verwendet. Der Gerichtshof legte im erwähnten Erkenntnis u.a. dar, eine auf solche Art genutzte Fläche werde nicht landwirtschaftlich genutzt; auch das regelmäßige Mähen des Grases bedeute hier keine landwirtschaftliche Nutzung. Mit der Nebenbestimmung, wonach "die Rodungsbewilligung ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke zulässig ist" (Punkt 1. des Bescheides vom 15. Oktober 1985) sei im Sinne des § 18 Abs. 1 lit. b ForstG die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zu einem bestimmten Zweck gebunden worden. Die Rodungsbewilligung gelte nur, solange die Rodungsfläche zu dem in der Bewilligung angeführten Zweck verwendet werde. Erfolge eine andere Verwendung, führe dies zum Erlöschen der Rodungsbewilligung, ohne daß es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedürfe.
Die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Wiederbewaldung setzt voraus, daß es sich bei der betreffenden Fläche um Wald handelt; dies trifft nur dann zu, wenn die Rodungsbewilligung erloschen ist.
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, daß die Rodungsbewilligung erloschen sei, weil durch die unbestrittene Anlage von asphaltierten Wegen und die Pflanzung von Bäumen die ausschließlich landwirtschaftliche Zweckbindung unzweifelhaft verletzt worden sei; im Hinblick auf die Gestaltung der Flächen liege keine Bewirtschaftungseinheit mehr vor. Daß daneben auf den gegenständlichen Flächen noch Heu gewonnen werde, vermöge daran nichts zu ändern.
Diese Auffassung bekämpft die Beschwerde zunächst mit dem Hinweis, die Errichtung von asphaltierten Wegen sei mit Bescheid vom 22. März 1988 baubehördlich bewilligt worden. Der der Bauverhandlung beigezogene Amtssachverständige der Forstbehörde habe dem Projekt "vom forstlichen Standpunkt aus zugestimmt". Auch aus der Pflanzung von Bäumen könne kein Verstoß gegen den Rodungsbewilligungsbescheid abgeleitet werden, weil "der Zweck des Forstgesetzes gerade die Pflanzung von Bäumen" sei.
Damit verkennt die Beschwerde, daß es im vorliegenden Fall weder um die Zulässigkeit der Wegerrichtung aus dem Gesichtspunkt der Bauvorschriften - auch unter Bedachtnahme auf forstliche Belange - noch um die Frage geht, ob die Bepflanzung mit Bäumen dem "Zweck des Forstgesetzes" entspricht. Maßgebend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer - der der Rodungsbewilligung beigesetzten Bedingung gemäß - die Fläche für "landwirtschaftliche Zwecke" benützt hat.
Der Beschwerdeführer vertritt hiezu - wie schon im Verwaltungsverfahren - die Auffassung, das Mähen der Flächen durch den Landwirt Josef B. stelle eine Benützung für landwirtschaftliche Zwecke dar, zumal das gewonnene Heu bei der Wildfütterung verwendet werde. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.
Anzusetzen ist bei der Auslegung des Begriffes "Landwirtschaft". Im Rahmen der Bescheidauslegung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Begriff hier im Rahmen einer gemäß § 17 Abs. 2 ForstG erteilten Rodungsbewilligung verwendet wurde; der - hier zur Bedingung erhobene - "landwirtschaftliche Zweck" stellt den Rodungszweck dar. Die Erteilung der Bewilligung setzte im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG voraus, daß das öffentliche Interesse an der Verwendung der Fläche zu landwirtschaftlichen Zwecken das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiege. Daraus ist zu folgern, daß der im Rodungsbescheid verwendete Begriff "Landwirtschaft" in Richtung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Nutzungsart zu verstehen ist. Dabei kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, ob der Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung hier unter dem Gesichtspunkt einer Agrarstrukturverbesserung (vgl. § 17 Abs. 3 ForstG) im Sinne der Ausprägung dieses Begriffes durch die Rechtsprechung (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zlen. 96/10/0039, 0179) zu sehen ist; denn der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt verwirklicht die landwirtschaftliche Zweckbindung der Rodung auch dann nicht, wenn der Begriff "Landwirtschaft" im Sinne des in der Rechtsordnung (etwa in Vorschriften betreffend die Raumplanung, den Natur- und Landschaftsschutz oder den Grundverkehr) sonst allgemein verwendeten Begriffes verstanden wird. Danach gehört zum Begriff der "Landwirtschaft", daß sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (d.h. der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 20. April 1995, Zl. 92/06/0036, und vom 17. März 1997, Zlen. 96/10/0077, 0078, sowie die dort jeweils zitierte Vorjudikatur).
Den Behauptungen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt würden; der Hinweis auf das (regelmäßige) Mähen der (nach der Verwendung von Teilflächen für andere Zwecke verbleibenden) Rodungsfläche bietet keinen Anlaß, eine landwirtschaftliche Tätigkeit im soeben dargelegten Sinn, die einem öffentlichen Interesse zugeordnet werden könnte, anzunehmen. Daher kommt es auch nicht darauf an, in welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen auf die sonstige Nutzung der Flächen diese zu Erholungszwecken benützt werden und ob dies mit Zustimmung des Beschwerdeführers geschieht. Es liegen auch die behaupteten Begründungsmängel, die die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Hinweisen des Beschwerdeführers auf die "Heugewinnung durch den Landwirt Josef B." geltend macht, nicht vor.
Die Beschwerde ist auch nicht im Recht, soweit sie (im übrigen erstmals) die Waldeigenschaft der in Rede stehenden Fläche unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 4 lit. e ForstG in Frage stellt. Sie vertritt die Auffassung, die Flächen dienten dem unmittelbaren Betrieb einer Eisenbahn, weil über sie eine Hochspannungsleitung der Bundesbahn führe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.
Nach § 1 Abs. 4 lit. e ForstG gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn dienen.
Die Vorschrift stellt - anders als weitere von der Beschwerde bezogenen Vorschriften, die sich (auch) auf mittelbar der Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnbetriebes dienende Einrichtungen beziehen - auf den "unmittelbaren" Betrieb einer Eisenbahn ab. Darunter ist die Verkehrsabwicklung selbst zu verstehen, während Hilfseinrichtungen (etwa Stromzuleitungen) dem mittelbaren Betrieb zuzuordnen sind (vgl. Bobek/Plattner/Reindl, ForstG2, § 1 Anm. 15).
Auch der Hinweis auf § 41 Abs. 2 EisenbahnG zeigt keine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Wiederbewaldungsauftrages auf. Nach der zitierten Vorschrift sind die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 39 Abs. 1) vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, hat ihm die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen. Nach der bezogenen Vorschrift des § 39 Abs. 1 leg. cit. ist in der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Betriebesführung, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, gefährdet wird. Nach Abs. 2 leg. cit. beträgt bei Hochspannungsleitungen, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in der Regel je 25 m.
Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Wiederbewaldung im vorliegenden Fall zu einer "Gefährdung der Eisenbahn" im Sinne der §§ 41 Abs. 2, 39 Abs. 1 EisenbahnG führen würde. Schon aus diesem Grund kann mit dem Hinweis auf die zitierten Vorschriften keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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