VwGH 95/09/0262

VwGH95/09/026229.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des H in E, vertreten durch Dr. Reinhard Junghuber, Rechtsanwalt in Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Offiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 24. Juli 1995, Zl. 4-DOKO/94, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Heeresdisziplinargesetz, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §95 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs3;
HDG 1985 §29;
HDG 1985 §5 Abs2;
HDG 1985 §71 Abs3;
HDG 1985 §72 Abs2 Z4 lita;
HDG 1985 §74 Abs2 Z5;
EMRK Art6 Abs1;
EMRK Art6 Abs2;
MRKZP 07te Art4 Z1;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §95 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs3;
HDG 1985 §29;
HDG 1985 §5 Abs2;
HDG 1985 §71 Abs3;
HDG 1985 §72 Abs2 Z4 lita;
HDG 1985 §74 Abs2 Z5;
EMRK Art6 Abs1;
EMRK Art6 Abs2;
MRKZP 07te Art4 Z1;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exeution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberleutnant (Berufsoffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im fraglichen Zeitpunkt

(18. Jänner 1993) war er als Ausbildungsoffizier im Rang eines Leutnants für den Einrückungsturnus 1/93 bei der dritten Ausbildungskompanie des Landewehrstammregiments 14 in der Benedekkaserne Bruckneudorf tätig und in dieser Funktion für den dritten und vierten Ausbildungszug verantwortlich. Kompaniekommandant und damit im genannten Zeitpunkt sein Vorgesetzter war Oberleutnant L. Der Beschwerdeführer unterzog am 18. Jänner 1993 - als sich ein Großteil der Truppe zur Übung im freien Gelände befand - ohne Genehmigung des genannten Einheitskommandanten 18 Grundwehrdiener, die nicht an diesem Gefechtsdienst teilnahmen, einer "Nachschulung".

Gegen den Beschwerdeführer wurde deswegen ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der "entwürdigenden Behandlung" nach § 35 Militärstrafgesetz durchgeführt; diese strafbare Handlung ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.

Mit Beschluß der Disziplinarkommission für Offziere beim Korpskommando I vom 26. März 1993 wurde wegen der genannten "Nachschulung" die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer beschlossen, und dieses Disziplinarverfahren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 HDG 1985 bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens unterbrochen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 9. September 1993, AZ 9E Vr230/93 Hv 78/93, wurde der Beschwerdeführer von der mit Strafantrag vom 23. April 1993 wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 18. Jänner 1993 in der Benedek-Kaserne in Bruckneudorf die im Spruch dieses Urteils namentlich genannten Wehrmänner, die zum Teil an diesem Tag aus gesundheitlichen Gründen nur Innendienst versahen, dadurch, daß er sie wiederholt durch einen nassen und kotigen Schuhwaschraum, der kurz zuvor entsprechend aufgespritzt worden war, robben ließ, Untergebene in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt und ihnen aus Bosheit den Dienst erschwert und sie dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt, gemäß § 259 Z. 3 StPO (kein Schuldbeweis) rechtskräftig freigesprochen.

Mit als Verhandlungsbeschluß bezeichnetem Bescheid vom 4. Oktober 1993 wurde die Fortsetzung des unterbrochenen Disziplinarverfahrens beschlossen und die Durchführung der mündlichen Verhandlung angeordnet.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 15. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer von der Disziplinarkommission für Offiziere beim Korpskommando I nach durchgeführter mündlicher Verhandlung (am 15. Juni 1994) dahingehend für schuldig befunden, er habe seine Dienstpflichten am 18. Jänner 1994 (richtig wohl: 1993) dadurch verletzt, daß er 1. eigenmächtig eine Nachschulung für 18 Grundwehrdiener befohlen und diese Ausbildung nicht im Dienstplan eingetragen habe, 2. zu dieser Nachschulung auch Soldaten eingeteilt habe, die gemäß ärztlicher Anweisung an dieser Art von Ausbildung nicht hätten teilnehmen dürfen, sowie

3. durch das Durchrobben eines Schuhwaschraumes eine ungerechtfertigte und schikanöse Ausbildungsmethode befohlen habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer Bestimmungen der im einzelnen genannten Erlässe des Bundesministeriums für Landesverteidigung (betreffend Allgemeine Ausbildungsvorschrift, Gesundheitliche Betreuung rekonvaleszenter Soldaten sowie Dienstaufsicht und Ausbildungsmethodik) nicht befolgt und solcherart gegen § 47 Abs. 1 und 3 Wehrgesetz 1990, § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 und § 4 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) verstoßen. Wegen dieser Pflichtverletzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 HDG 1985 wurde über den Beschwerdeführer gemäß den §§ 48 Z. 3 und 49 Abs. 1 und 2 HDG 1985 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 HDG 1985 zum Kostenbeitrag für das Disziplinarverfahren verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte darin im wesentlichen geltend, die Ladung vom 8. Oktober 1993 sei formell fehlerhaft gewesen. Das Verfahren sei nichtig und formell mangelhaft, weil sein Verteidiger mit Eingabe vom 6. Juni 1994 dargelegt habe, daß ihm die Verrichtung der Disziplinarverhandlung am 15. Juni 1994 nicht möglich sei. Die Disziplinarkommission habe nicht fehlerfrei begründet, warum ihm in jedem Einzelfall der angenommenen Dienstpflichtverletzungen vorsätzliches Verhalten anzulasten sei. Die behaupteten spezial- und generalpräventiven Gründe, die eine Verfahrenseinstellung gehindet hätten, habe die Disziplinarkommission in ihrem Bescheid nicht dargelegt. Die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen lasse sich daraus ableiten, daß er Oberleutnant L in dessen Auftrag unterstützt und als Einheitskommandanten für den 3. und 4. Zug ersetzt habe. Oberleutnant L habe ihm weitgehend freie Hand gelassen. Von den 18 beteiligten Grundwehrdienern seien zwei innendienstfähig gewesen. Die meisten der beteiligten Wehrmänner hätten sich aus verschiedensten Vorwänden dem regulären Gefechtsdienst entzogen und dadurch das in sie gesetzte Vertrauen mißbraucht. Die Nachschulung in der durchgeführten Form sei nicht verboten gewesen; die Durchführung des Ausbildungsthemas "Bewegungsarten" habe er weder angeordnet noch befohlen. Unrichtig sei, daß die beteiligten Wehrmänner die von ihm angeordnete Ausbildung als Schikane empfunden hätten. Da er vom Landesgericht Eisenstadt rechtskräftig freigesprochen worden sei, habe die Disziplinarkommission erster Instanz den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt, weil sie von den Tatsachenfeststellungen, die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichtes zugrundegelegt wurden, abgegangen sei.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. März 1995 - in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Verteidigers - gab die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen (als Disziplinarerkenntnis bezeichneten) Bescheid vom 24. Juli 1995 der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des ersten und dritten Anschuldigungspunktes teilweise Folge und änderte den Schuldspruch wie folgt ab:

"Olt H ist schuldig, seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, daß er am 18. Jänner 1994 (richtig: 1993) als Leutnant und Ausbildungsoffzier beim LWSR 14

1. grob fahrlässig seine Kompetenzen überschritten hat, indem er ohne Auftrag und Wissen des Kompaniekommandanten und ohne vorherige Kundmachung über den Dienstplan 18 GWD einer Nachschulung zugeführt,

2. zu dieser Nachschulung vorsätzlich auch Soldaten, die gemäß ärztlicher Anweisung an dieser Art von Ausbildung nicht hätten teilnehmen dürfen, eingeteilt und

3. durch das Durchrobben eines Schuhwaschraumes vorsätzlich eine unzweckmäßige und ungerechtfertigte Ausbildungsmethode befohlen hat." (Klammerausdruck nicht im Original)

Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe setzte die belangte Behörde auf S 4.500,-- herab. Der für das Disziplinarverfahren zu leistende Kostenbeitrag wurde entsprechend vermindert festgesetzt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für die Behandlung der Beschwerde relevant - aus, es sei (auf Grund der Aktenlage und des durchgeführten Beweisverfahrens) als erwiesen anzusehen, daß über direkten mündlichen Auftrag und unter persönlicher Leitung des Beschwerdeführers am 18. Jänner 1993 mit 18 Grundwehrdienern - von denen acht über truppenärztliche Anordnung sport-, marsch- und gefechtsdienstbefreit und zwei nur innendienstfähig geschrieben gewesen seien - eine Nachschulung in der Dauer von etwa einer Stunde durchgeführt worden sei. Bei dieser Nachschulung seien eindeutig dem Gefechtsdienst zuzuordnende Bewegungsarten - Sprung vorwärts, Decken - durchgeführt worden. Als Besonderheit (dieser Nachschulung) hätten kotige Schuhwaschräume, während diese von Ausbildnern mittels Wasserschlauch bespritzt worden seien, von den Grundwehrdienern durchrobbt werden müssen. Diese Nachschulung sei in keinen Dienstplan aufgenommen worden. Aufgrund der (im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten) Erlässe des Bundesministeriums für Landesverteidigung sei die Nachschulung durch den Einheitskommandanten zum Ausgleich des Ausbildungsstandes anzusetzen und im Dienstplan aufzunehmen. Gesundheitlich beeinträchtigte Soldaten seien (zur Heilung, Schonung sowie Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit) zu keiner belastenden Dienstverrichtung heranzuziehen; die Einteilung von nur innendienstfähigen Wehrpflichtigen zu Dienstverrichtungen dürfe nur durch den Einheitskommandanten und nur nach Rücksprache mit dem Militärarzt erfolgen. Erzieherische Maßnahmen hätten unter anderem ihre Begrenzung in der Wahrung der Gesundheit zu finden. Die Anwendung erzieherischer Maßnahmen sei nur zulässig, wenn der Mangel tatsächlich festgestellt worden sei, diese Maßnahme dienstlichen Zwecken diene, damit keine böswillige Erschwerung des Dienstes erfolge und die getroffene Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und in einem inneren Zusammenhang stehe. Hinsichtlich des ersten Anschuldigungspunktes sei davon auszugehen, daß die Masse der Führungsaufgaben in der Kompanie auf drei Offiziere aufgeteilt gewesen sei; die Genehmigung der Dienstpläne und damit die Anordnung einer Nachausbildung sei jedoch dem Einheitskommandanten vorbehalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe - nach dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck - die Anordnungsbefugnis des Einheitskommandanten nicht "wirklich vorsätzlich", wohl aber bewußt fahrlässig mißachtet. In Ansehung des zweiten Anschuldigungspunktes sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer sich vorsätzlich über die truppenärztlichen Anordnungen hinweggesetzt habe, weil er die Arztgeher als "Drückeberger" betrachtet und die Richtigkeit der ärztlichen Gutachten bezweifelt habe. Hinsichtlich des dritten Anschuldigungspunktes sei die belangte Behörde - wenngleich die im Waschraum durchgeführten Bewegungsarten als Schikane zu betrachten seien - an den schuldbefreienden Spruch des Strafgerichtes gebunden. Die insoweit angeordnete Ausbildung habe keinen Ausbildungszweck im Sinne gefechtsnahen Verhaltens ergeben können. Aufgrund des persönlichen Eindruckes vom Beschwerdeführer sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß die von ihm angeordnete Nachschulung dem Zweck gedient habe, "es den Drückebergern zu zeigen" und ihnen vorzuführen, daß es sinnlos sei, sich von der Ausbildung über einen Arztbesuch drücken zu wollen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in den Rechten "nicht wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft zu werden, welche er nicht begangen hat, auf richtige Anwendung und Formulierung der Bestimmungen über die allgemeinen Ausbildungsvorschriften, Vorschriften der gesundheitlichen Betreuung rekonvaleszenter Soldaten, Dienstaufsicht und Ausbildungsmethodik, der allgemeinen Pflichten des Soldaten laut Wehrgesetz, der allgemeinen Pflichten des Beamten laut Beamtendienstrechtsgesetz sowie der allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer laut ADV sowie auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren" verletzt. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Disziplinarbehörden sind im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Beschwerdefalles zutreffend davon ausgegangen, daß das Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG) anzuwenden ist (vgl. auch § 90 HDG 1994, BGBl. Nr. 522/1994). Das vorliegende Disziplinarverfahren wurde als Kommissionsverfahren (§§ 64 bis 74 HDG) durchgeführt.

Der Beschwerdeführer gehört als Berufsoffizier des Dienststandes (§ 1 Abs. 3 Z. 2 Wehrgesetz 1990; WG) zu den Soldaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 HDG.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 HDG sind Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzdienst auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen. Diese Pflichten ergeben sich - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - aus dem Wehrgesetz 1990 (WG) und aus den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV; Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 43/1979).

Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 WG gebietet der Dienst im Bundesheer den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte. Die Befehle der Vorgesetzten sind nach Abs. 3 Satz 1 dieser Gesetzesstelle pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Weisungen hat der Untergebene zu gehorchen.

Der Vorgesetzte hat gemäß § 4 Abs. 1 ADV seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte. Soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, hat der Vorgesetzte nach § 4 Abs. 2 ADV dafür zu sorgen, daß seine Untergebenen soweit wie möglich die Notwendigkeit der ihnen erteilten Befehle einsehen können.

Für Berufsoffiziere gilt zufolge § 56 Abs. 1 WG das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ausnahme seines neunten Abschnittes (§§ 91 bis 135; Disziplinarrecht). Dies ergibt sich in gleicher Weise aus § 151 BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 (BGBl. Nr. 550/1994).

Nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte (hier: Berufsoffizier) verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß die belangte Behörde seinem Berufungsvorbringen betreffend Bindung an das strafgerichtliche Urteil nur in der Form Rechnung getragen habe, daß der Schuldspruch in Ansehung des dritten Anschuldigungspunktes abgeändert worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde ihn von dieser Anschuldigung freisprechen müssen. Er sei nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich eines Vorwurfes bestraft worden, dessentwegen er "bereits rechtsgültig freigesprochen wurde". Diese Begründung des angefochtenen Bescheides verstoße gegen den Grundsatz "ne bis in idem".

Diesen Beschwerdeausführungen ist zu erwidern, daß die aus der Bestimmung des § 5 Abs. 2 HDG (in dem aus der Sicht des Beschwerdefalles maßgebenden Umfang übereinstimmend mit § 95 Abs. 2 BDG 1979) sich ergebende Bindung an im Urteil des Strafgerichtes als nicht erwiesen angenommene (dem Freispruch wegen des Vergehens nach § 35 Militärstrafgesetz zugrundegelegte) Tatsachen einer rechtlichen Würdigung (des Verhaltens des Beschwerdeführers) unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegensteht. Daß der Beschwerdeführer im gerichtlichen Strafverfahren vom Vorwurf der Begehung einer Straftat nach § 35 Militärstrafgesetz mit rechtskräftigem Urteil freigesprochen wurde, bedeutet nicht, daß seine Vorgangsweise damit disziplinarrechtlich abgegolten oder in dieser Hinsicht unerheblich wäre. Im Disziplinarverfahren geht es nämlich nicht darum, jemanden strafrechtlich zu verurteilen oder einer Straftat zu bezichtigen. Aufgrund der im Disziplinarverfahren und dem gerichtlichen Strafverfahren jeweils anderen Zielrichtung des Verfahrens können demnach unerwünschte Verhaltensweisen gleichzeitig gegen strafrechtliche und gegen disziplinarrechtliche Verbots- oder Gebotsnormen verstoßen; eine in dieser Hinsicht zweifache Verfolgung desselben Verhaltens ist nicht ausgeschlossen (vgl. insoweit sinngemäß die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, und vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0054, jeweils mwN; und G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, zweite Auflage, S. 91). Es war daher im Beschwerdefall nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf den gerichtlichen Freispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf, er habe seine Untergebenen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt, ihnen aus Bosheit den Dienst erschwert und sie in einen qualvollen Zustand versetzt, dennoch aus disziplinarrechtlicher Betrachtung zu dem Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe durch seine Vorgangsweise (wenn auch nicht boshaft oder schikanös, jedoch wenigstens) vorsätzlich eine unzweckmäßige und ungerechtfertigte Ausbildungsmethode befohlen. Von diesem Verhalten - welches im Sinne des § 35 Militärstrafgesetz jedenfalls nicht tatbildmäßig wäre - wurde der Beschwerdeführer vom Gericht nicht freigesprochen. Dadurch, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter anderem (auch) zum Ausdruck brachte, sie sei durch den gerichtlichen Freispruch daran gehindert, das festgestellte Verhalten als Schikane zu werten, wurde der Beschwerdeführer weder in Rechten verletzt, noch ist dieses - den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht tragende - Begründungselement als Verstoß gegen eine aus dem strafgerichtlichen Freispruch sich ergebende Bindung zu betrachten.

Insoweit der Beschwerdeführer (unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften) meint, das Disziplinarverfahren sei allein aufgrund der (im erstinstanzlichen Verfahren) ergangenen Ladung vom 8. Oktober 1993 "nichtig", verkennt er, daß dieser Ladung nicht die geringste Bedeutung zukommen kann, weil die mit dieser Ladung angeordnete Verhandlung (am 11. November 1993) nicht stattfand, sondern am 27. Oktober 1993 "auf unbestimmte Zeit verschoben" wurde. Daß auch die danach am 10. Mai 1994 vorgenommene Ladung zu der (in erster Instanz durchgeführten) Verhandlung am 15. Juni 1994 fehlerhaft gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es erübrigt sich demnach auf diese (auch nicht nachvollziehbaren) Beschwerdeausführungen weiter einzugehen.

Mit der Rüge, es sei ihm im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Beiziehung seines (rechtsfreundlichen) Verteidigers zu Unrecht aberkannt worden, weil die Behörde erster Instanz einem Vertagungsantrag seines rechtsfreundlichen Verteidigers nicht stattgegeben habe, wird kein Mangel des von der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverfahrens aufgezeigt. Diesen Beschwerdeausführungen ist zu erwidern, daß der kurz vor dem festgesetzten Verhandlungstermin am 9. Juni 1994 (bei der Disziplinarbehörde erster Instanz) eingelangte Vertagungsantrag, mit dem eine Verlegung des Verhandlungstermines vom 15. Juni 1994 begehrt wurde, keinen ausreichenden Hinderungsgrund des rechtsfreundlichen Verteidigers erkennen ließ. Der Verhandlungstermin

15. Juni 1994 wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 13. Mai 1994 durch Zustellung einer Ladung bekanntgegeben. Bis zur Abfassung des mit 7. Juni 1994 datierten (am 9. Juni 1994 bei der Disziplinarkommission erster Instanz eingelangten) Vertagungsantrages wurde weder eine Verhinderung des Verteidigers vorgebracht noch eine Verlegung des Verhandlungstermines begehrt; bis zu diesem Zeitpunkt bestand demnach die behauptete Verhinderung des Verteidigers nicht. Die erstmals mit dem genannten Vertagungsantrag behauptete Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Linz konnte nach dem Antragsvorbringen schon deshalb keinen für eine Verlegung der Disziplinarverhandlung hinreichenden Verhinderungsgrund darstellen, weil der Verteidiger des Beschwerdeführers nicht einmal behauptete, daß eine Verlegung oder Substituierung der (anscheinend erst in zeitlicher Nähe zum Vertagungsantrag anberaumten) Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Linz als ausgeschlossen angesehen werden müßte. Der Zeitpunkt der Kenntnis des als Hinderungsgrund behaupteten Gerichtstermines bzw. die Tatsache des Zugangs einer Ladung zu der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Linz wurde vom Verteidiger des Beschwerdeführers ebensowenig zu bescheinigen versucht, wie dieser auch mit keinem Wort darlegte, aus welchem Grund seine Einvernahme vor dem Oberlandesgericht Linz mit Rücksicht auf die schon seit 13. Mai 1994 bekannt gewesene Disziplinarverhandlung nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt hätte stattfinden können. Daß einem Vertagungsantrag vom Oberlandesgericht Linz nicht stattgegeben worden wäre, oder ein solcher Antrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre, wird nicht einmal behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher darin, daß die Disziplinarbehörde erster Instanz dem weder behauptungsmäßig noch im Hinblick auf ein entsprechendes Bescheinigungsanbringen hinreichenden, eine Verhinderung des Verteidigers nur vorschützenden und damit offenkundig der Verfahrensverzögerung dienenden Vertagungsantrag nicht entsprochen hat, keinen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zu erkennen. Noch viel weniger ist nach der Aktenlage zu erkennen, daß für die - wie sich aus seinem Schreiben vom 13. Juni 1994 ergibt - bewußte Abwesenheit des Beschwerdeführers von der erstinstanzlichen Disziplinarverhandlung (am 15. Juni 1994) eine ausreichende Entschuldigung vorgelegen gewesen wäre. Solcherart wurden aber die gemäß § 29 HDG eingeräumten Selbstverteidigungsrechte vom Beschwerdeführer ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen. Durfte nach diesem im Beschwerdefall gegebenen Verfahrensverlauf die Disziplinarbehörde erster Instanz aber gemäß § 71 Abs. 3 HDG in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandeln, dann handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie keinen Fall des § 74 Abs. 2 Z. 5 HDG annahm und solcherart nicht mit Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses in nichtöffentlicher Sitzung verbunden mit der Zurückverweisung der Sache an die Disziplinarkommission erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung vorgegangen ist.

Zum nicht näher ausgeführten Vorwurf, der von der belangten Behörde zugrundegelegte Sachverhalt sei nicht ausreichend festgestellt worden, genügt es, auf die nach der Aktenlage vorliegende Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen; diese gibt den festgestellten Sachverhalt in ausreichender Weise wieder. Dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides sind auch die vom Beschwerdeführer verletzten Vorschriften bzw. die daraus resultierenden Verletzungen seiner Dienstpflichten nachvollziehbar zu entnehmen. Daß diese Vorschriften inhaltlich zu unbestimmt wären, vermag der Verwaltungsgerichtsof nicht zu erkennen. Die insoweit behaupteten Begründungsmängel liegen somit nicht vor.

Mit den (unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit) gegen den Schuldspruch gerichteten Beschwerdeausführungen rügt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Er vermag in dieser Hinsicht insgesamt betrachtet keine tauglichen Gründe darzulegen, die geeignet wären, die zu den im angefochtenen Bescheid festgehaltenen sachverhaltsmäßigen Annahmen führende behördliche Beweiswürdigung als denkunmöglich oder unschlüssig zu erkennen. Mit seinem Vorbringen, es liege in der Natur der Sache, daß "eine Nachschulung, welche noch am gleichen Tag stattfindet, nicht gleichzeitig, und zwar im vorhinein betrachtet in den Dienstplan aufgenommen werden kann", räumt der Beschwerdeführer auch selbst ein, daß der insoweit zugrundegelegte Sachverhalt vorgelegen ist und von der belangten Behörde demnach als unstrittig angesehen werden konnte (vgl. S. 19 der Beschwerde). Des weiteren gesteht er in seiner Beschwerde unter anderem folgendes zu:

"Zur gleichen Zeit, und zwar bis spät abends war der Kompaniekommandant für den Beschwerdeführer nicht zu erreichen, da er mit den anderen Grundwehrdienern im Gelände übte. Diese Übung dauerte bis jedenfalls Ende der Zusatzausbildung, welche vom Beschwerdeführer in der Kaserne geleitet wurde. Andernfalls wäre es dem Kompaniekommandanten ja ein leichtes gewesen, diese Ausbildung zu kontrollieren und möglicherweise zu untersagen."

Davon ausgehend sind die an anderer Stelle der Beschwerde vorgebrachten sachverhaltsmäßigen Bestreitungen nicht geeignet, Zweifel an der behördlichen Beweiswürdigung bzw. den insoweit zugrundegelegten Feststellungen zu wecken. Daß die ihm angelastete (eigenmächtige) Nachschulung im Dienstplan aufgenommen gewesen und mit Genehmigung seines Einheitskommandanten durchgeführt worden sei, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Seine dazu vorgebrachte Rechtfertigung, sein Vorgesetzter habe ihm weitgehend freie Hand gelassen, muß hinsichtlich einer genehmigungspflichtigen Nachschulung ins Leere gehen. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde - entgegen anderslautenden Beschwerdeausführungen - nicht vorsätzliches, sondern (nur) bewußt fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zugrundegelegt.

Insoweit der Beschwerdeführer seine (in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unbestrittene) Ausbildungsmethode bzw. Nachschulung als "nicht verboten" bzw. "nicht besonders beschwerlich" zu verteidigen sucht, kann ihm nicht gefolgt werden. Daß die angelastete Nachschulung als zulässige und den Umständen nach angemessene Ausbildungsmaßnahme angesehen werden könnte, ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu finden und entbehrt der sachlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer räumt unter anderem auch selbst ein, daß die "durchgeführte Zusatzausbildung ohne Zweifel außerhalb des üblichen lag" (vgl. S. 22 der Beschwerde).

Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Bescheides wird vom Beschwerdeführer nicht als mangelhaft gerügt. Tatzeit (18. Jänner 1993) und Identität der zur Nachschulung herangezogenen Grundwehrdiener sind unbestritten. Daraus und aus dem gesamten übrigen Akteninhalt ergibt sich eindeutig, daß bei Anführung des Jahres 1994 (statt richtig: 1993) im Spruch des angefochtenen Bescheides nur ein offenbares (für jedermann erkennbares) Versehen vorgelegen ist, wodurch die Identität der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 72 Abs. 2 Z. 4 lit. a HDG (inhaltlich gleichlautend mit § 44a Z. 1 VStG) nicht in Zweifel gesetzt worden ist. Auch die Namen der (unbestrittenermaßen) beteiligten Grundwehrdiener wurden in der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkennntisses im einzelnen wiedergegeben. Gemessen an der Identität der Tat und ihrer allfälligen Abgrenzung gegen andere ähnliche Dienstpflichtverletzungen kann es daher keinem Zweifel unterliegen, daß ungeachtet dieses Versehens und der fehlenden Aufnahme der (unstrittigen) Identität der einzelnen Wehrmänner in den Spruch den Anforderungen des § 72 HDG an die Tatumschreibung im Beschwerdefall Genüge getan wurde und solcherart der Beschwerdeführer durch diese Tatumschreibung in seinen Rechten - wegen desselben Verhaltens nicht nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden - nicht verletzt wurde (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0423 und vom 13. Oktober 1994, Zl. 92/09/0303).

Die Strafbemessung wird nicht bekämpft.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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