VwGH 95/09/0099

VwGH95/09/009910.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der NN Gesellschaft m.b.H. in F, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 8. März 1995, Zl. B3-6702 B ABB Nr. 1408 686 Mag.Wo/Eb, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1990/450;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 16. Jänner 1995 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den bosnischen Staatsangehörigen H. für die berufliche Tätigkeit als "Hilfsarbeiter". Es handelte sich um einen Verlängerungsantrag, die Beschäftigungsbewilligung sollte laut Antragsformular für die Zeit ab 20. Februar 1995 erteilt werden.

Mit Bescheid vom 23. Februar 1995 wies die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag gemäß § 4 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 AuslBG ab. In der Begründung wird nach Zitierung der genannten Gesetzesstellen ausgeführt, aufgrund der Ergebnisse des "Ermittlungsverfahrens" sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Hilfsarbeiter Arbeitssuchende vorgemerkt seien, die für eine Vermittlung in Betracht kämen. Es spreche daher die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Der Regionalbeirat habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auch nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen vorläge.

In der Berufung vom 27. Februar 1995 machte die beschwerdeführende Partei geltend, H. habe sich "in unserer Firma" sehr gut eingearbeitet und sie wolle daher H. "wieder bei uns einstellen". Außerdem werde die beschwerdeführende Partei im März 1995 noch zusätzlich ein bis zwei österreichische Arbeitnehmer aufnehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge. In der Begründung wird auf die Überschreitung der mit der Verordnung BGBl. Nr. 945/1994 für das Bundesland Oberösterreich festgesetzten Landeshöchstzahl 1995 (unter Darstellung des Ausmaßes der Überschreitung) hingewiesen und zum damit zur Anwendung gelangenden Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG ausgeführt, ein qualifiziertes Interesse im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitskräftemangels hinausgehe, sei aus der Aktenlage und dem Berufungsvorbringen nicht ableitbar, auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 3 und 4 AuslBG seien nicht erfüllt. Der Berufung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid

ausschließlich auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der ab 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 314/1994, die übrigen Bestimmungen i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Bereits die Arbeitsmarktbehörde erster Instanz ist bei Erlassung des abweisenden Bescheides von der Notwendigkeit der Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG (und damit auch von der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden Überschreitung der Landeshöchstzahl) ausgegangen. Auch ist im Bescheid erster Instanz die Feststellung enthalten, daß der Regionalbeirat (§ 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG) die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet hat. Wenn in der Beschwerde erstmals die Überschreitung der Landeshöchstzahl angezweifelt wird, und auch erstmals ein mangelndes Parteiengehör zur Frage der Stellungnahme des Regionalbeirates gerügt wird, muß dies bereits an dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot scheitern (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, 93/09/0333, und vom 17. November 1994, 94/09/0198, m.w.N., sowie vom 6. März 1997, Zlen. 94/09/0148, 0366, m.w.N.).

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, es liege ein Verlängerungsantrag vor und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c AuslBG seien erfüllt. Dazu wird im wesentlichen argumentiert, daß H. für die berufliche Tätigkeit als Zimmereihelfer bis 11. Februar 1995 eine Beschäftigungsbewilligung bei der beschwerdeführenden Partei gehabt habe und H. daher selbst als dringender Ersatz für die Besetzung des durch sein Ausscheiden frei gewordenen Arbeitsplatzes benötigt werde.

Soweit aus dem Beschwerdevorbringen die Meinung abzuleiten ist, bei Anträgen auf Verlängerung einer bestehenden Beschäftigungsbewilligung komme § 4 Abs. 6 AuslBG nicht zur Anwendung, ist zu sagen, daß diese Ansicht in der Gesetzeslage keine Deckung findet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1996, 94/09/0103). Es ist grundsätzlich zutreffend, daß - wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird - mit dem "frei gewordenen Arbeitsplatz" in bezug auf § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c AuslBG die konkrete Beschäftigung beim Bewilligungswerber gemeint ist. Der Gesetzgeber hat aber nicht jeden, sondern nur einen qualifizierten Ersatzbedarf im § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c AuslBG als besonders wichtigen Grund i.S. dieser Gesetzesstelle gewertet. Dies wird mit dem Erfordernis des "dringenden" Ersatzbedarfes zum Ausdruck gebracht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 1996, 94/09/0136). Das von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen lief lediglich darauf hinaus, sie möchte H., der sich in ihrem Betrieb sehr gut eingearbeitet habe, wieder einstellen. Damit wird aber eine "Dringlichkeit" des Ersatzbedarfes im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c AuslBG nicht dargetan, so daß schon aus diesem Grund dieser Tatbestand nicht erfüllt sein konnte. Ob der ausgeschiedene Ausländer weiterhin auf die Landeshöchstzahl anzurechnen ist oder nicht, stellt nach dem Gesetzeswortlaut kein entscheidendes Kriterium für die Anwendung des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c AuslBG dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, 94/09/0173).

Die auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützte Ablehnung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für H. erweist sich daher als gesetzmäßig.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Kostenersatz hat dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger nach § 47 Abs. 5 VwGG zuzufließen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte