VwGH 95/08/0123

VwGH95/08/012316.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des nach Einbringung der Beschwerde verstorbenen H in W, vertreten gewesen durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Dezember 1994, Zl. MA 12-9432/81/A, betreffend Gewährung von Sozialhilfe und Rückforderung von gewährter Sozialhilfe, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aufgrund eines Bescheides der Wiener Landesregierung vom 27. Mai 1992, mit dem das Verfahren betreffend der dem Beschwerdeführer gewährten Sozialhilfe wieder aufgenommen worden ist, ausgesprochen, daß diesem für näher genannte Zeiträume in den Jahren von 1983 bis 1991 jeweils Sozialhilfe in bestimmter (ziffernmäßig genannter) Höhe gebühre; für bestimmte näher genannte Zeiträume wurden entsprechende Anträge abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Der gegenüber der ursprünglich gewährten Sozialhilfe aus Verschulden des Beschwerdeführers entstandene Überbezug in der Höhe von S 67.958,-- wurde gemäß § 32 Abs. 2 des Wiener Sozialhilfegesetzes zur Rückerstattung vorgeschrieben (Spruchpunkt 2.).

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 1996 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß der Beschwerdeführer am 5. Jänner 1996 verstorben sei.

Der zuständige Gerichtskommissär für das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren teilte mit, daß er mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 die nach dem Beschwerdeführer erbberechtigten Kinder hinsichtlich des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens informiert habe.

Eine entsprechende Erklärung der Erben, in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzutreten, erfolgte nicht.

Laut Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Favoriten (Nachlaßgericht) vom 7. August 1997 hätten die erbberechtigten Kinder erklärt, sich im Hinblick auf die voraussichtliche Überschuldung des Nachlasses am gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren nicht zu beteiligen. Der unbedeutende und überschuldete Nachlaß sei der Magistratsabteilung 52 auf Abschlag der angemeldeten Mietzinsforderung an Zahlungsstatt überlassen worden.

Nach dem Tod des Beschwerdeführers fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Das Verfahren ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, sofern es sich nicht - wie im Beschwerdefall - um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die in den Nachlaß fallen und dieser - bzw. die eingeantworteten Erben - erklären, in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzutreten. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß es an eingeantworteten Erben fehlt.

Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger ein, dann ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. z.B. den Beschluß vom 26. November 1980, Zl. 1707/80).

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 1 VwGG anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestorben ist, liegt auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. Nr. 88/1997 vor.

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