VwGH 95/08/0083

VwGH95/08/008324.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der E AG, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Februar 1995, Zl. Vd-3997/10, betreffend Ablehnung eines Zinsenbegehrens (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, Klara-Pölt-Weg 2, 6020 Innsbruck), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1480;
ASVG §68;
ASVG §69 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1480;
ASVG §68;
ASVG §69 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als darin das Begehren von 4 % Zinsen aus S 501.547,67 vom 24. Jänner 1983 bis 10. März 1989 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin zahlte der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am 24. Jänner 1983 aufgrund einer Beitragsnachrechnung S 736.216,69. Einen Teilbetrag von S 234.669,02 erhielt sie (nach ihrer unbestrittenen Behauptung über die Durchführung der Gutschrift vom 6. August 1984) am 22. August 1984 - zunächst nur "vorläufig" - zurück. Nach einem über Musterfälle, für die ein Bescheid erlassen worden war, zweimal bis zum Verwaltungsgerichtshof geführten Verfahren (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 14. April 1988, Zl. 84/08/0141 und Zl. 84/08/0146, sowie das Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 91/08/0001) war zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht mehr strittig, daß die Beitragsnachrechnung zur Gänze unberechtigt gewesen war. Mit Schreiben vom 3. März 1992, eingelangt am 11. März 1992, forderte die Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Rückzahlung des restlichen Betrages von S 501.547,67 samt 5 % Zinsen aus S 736.216,69 vom 24. Jänner 1983 bis zum 21. August 1984 sowie aus S 501.547,67 vom 22. August 1984 bis zum 22. März 1992, dem unter einem gesetzten Zahlungsziel.

Mit Bescheid vom 19. März 1992 lehnte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse das Zinsenbegehren ab. In der Entscheidungsbegründung führte sie zum Sachverhalt u.a. aus, der Betrag von S 736.216,69 sei mit "Beitragsnachrechnung" vom

10. JÄNNER 1983 vorgeschrieben und am 24. Jänner 1983 bezahlt worden. Im Zuge eines "Musterverfahrens", das durch die Beeinspruchung eines Bescheides vom 30. DEZEMBER 1982 zustande gekommen sei, sei mit vorläufiger Gutschriftsanzeige vom 6. August 1984 der Teilbetrag von S 234.669,02 gutgeschrieben worden. Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens mit Ersatzbescheid vom 5. Februar 1992 sei der Restbetrag mit Gutschriftsanzeige vom 14. März 1992 gutgeschrieben worden. In rechtlicher Hinsicht stützte sich die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, § 69 Abs. 1 ASVG, worin eine Verzinsung der Rückzahlungsbeträge nicht vorgesehen sei, stelle eine abschließende Regelung dar.

Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Darin hielt sie das Zinsenbegehren unvermindert aufrecht und führte aus, es handle sich nicht um Verzugs-, sondern um Vergütungszinsen. In der Rechtsordnung komme ganz allgemein zum Ausdruck, "daß Geld im allgemeinen Nutzen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen gewährt (vgl. Bydlinski in Klang2 IV/2, 524)". Bei verfassungskonformer Auslegung des § 69 ASVG müsse der Zinsenanspruch gerechtfertigt sein.

In einer Stellungnahme zum Vorlagebericht der Gebietskrankenkasse beantragte die Beschwerdeführerin, bei der Gebietskrankenkasse festzustellen, wie diese die Beträge in den Zinsenzeiträumen verwendet habe, insbesondere, ob sie die Beträge angelegt habe, wozu sie nach Meinung der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre. Bei Kenntnis der Unsicherheit des Behaltendürfens, die jedenfalls ab der Kenntnis der Rechtsmittel der Beschwerdeführerin (gemeint: im Musterverfahren) gegeben gewesen sei, falle der Gebietskrankenkasse auch Unredlichkeit im Sinne des § 1437 ABGB zur Last.

Mit Bescheid vom 17. Juni 1992 wies die belangte Behörde den Einspruch ab. Sie verwies auf die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa im Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 86/08/0166), wonach die Regelung des § 69 Abs. 1 ASVG, die keine Verzinsung vorsehe, abschließend sei, und vertrat in bezug auf die in der Stellungnahme zum Vorlagebericht gestellten Beweisanträge die Ansicht, für einen "Kondiktionsprozeß" seien die Gerichte zuständig.

Gegen den Einspruchsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wobei sie in der Darstellung des Sachverhaltes angab, das restliche Kapital sei am 22. März 1992 zurückgezahlt worden. Zu ihrer ursprünglichen Zahlung an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte die Beschwerdeführerin aus, im Zuge der Beitragsprüfung sei vereinbart worden, die strittigen Fragen anhand eines Musterverfahrens für drei Dienstnehmer im Instanzenzug zu klären:

"Aufgrund dieser Vereinbarung schrieb uns die Tiroler Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 30.12.1982 den Betrag von S 27.105,26 und mit Beitragsnachrechnung vom 10.1.1983 den Betrag von S 736.216,69 vor. Der Betrag von S 27.105,26 stellte dabei die detaillierte Nachrechnung für drei Dienstnehmer dar, für die das Musterverfahren geführt werden sollte. Der Betrag von S 736.216,69 wurde von der Tiroler Gebietskrankenkasse als Durchschnittswert für die verbleibenden 38 Arbeitnehmer errechnet. Dieser Betrag von S 736.216,69, welchem eine Beitragsnachrechnung für den Zeitraum vom 1. Juni 1980 bis 31. März 1982 zugrunde liegt, wurde von uns am 24. Jänner 1983 an die Tiroler Gebietskrankenkasse bezahlt."

Mit Beschluß vom 11. März 1993, B 995/92-7, leitete der Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 59 Abs. 1 und 69 Abs. 1 ASVG ein. Seine verfassungsrechtlichen Bedenken gründeten sich nach dem Inhalt dieses Beschlusses darauf, daß der Gesetzgeber, wie vom Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 86/08/0166, angenommen, und ähnlich wie vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 12020/1989 unter Hinweis auf VfSlg. 8467/1978 für § 239 BAO (in bezug auf Verzugszinsen) angenommen, die Rückzahlung für Fälle wie den zu beurteilenden in § 69 Abs. 1 ASVG abschließend und somit unter Ausschluß von Vergütungszinsen geregelt haben dürfte, was im Verhältnis zu der in § 59 Abs. 1 ASVG vorgesehenen Pflicht des Beitragsschuldners zur Zahlung von Verzugszinsen eine Gleichheitswidrigkeit zu bedeuten scheine.

Mit Erkenntnis vom 20. Juni 1994, G 85/93-10

(Slg. Nr. 13796), sprach der Verfassungsgerichtshof aus, § 69 Abs. 1 ASVG werde nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Er begründete dies im wesentlichen wie folgt:

"Die aufgeworfenen Bedenken träfen - wie in der Folge dargelegt wird -, wenn § 69 Abs. 1 ASVG eine abschließende Regelung enthielte, tatsächlich zu.

§ 69 Abs. 1 ASVG regelt die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge. Eine Verpflichtung zur Verzinsung von Beiträgen, die zu Unrecht vereinnahmt und daher rückzuzahlen sind, für die Zeit bis zur Rückleistung ist durch die in Prüfung gezogene Regelung nicht angeordnet.

Daraus und aus der Regelung des § 59 Abs. 1 ASVG, wonach der Beitragsschuldner im Falle der Säumnis Verzugszinsen zu leisten hat, haben der Verfassungsgerichtshof in seinem Einleitungsbeschluß und der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. April 1988, Z 86/08/0166, abgeleitet, daß die in Prüfung gezogene Regelung eine abschließende ist und demnach den rückleistungspflichtigen Sozialversicherungsträger auch nach den Regeln des Bereicherungsrechtes Vergütungszinsen nicht treffen. Auch die Bundesregierung geht primär von dieser Auffassung aus. Die Bundesregierung führt zur Rechtfertigung dafür, daß im Falle einer Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen an den Rückforderungsberechtigten Zinsen nicht zu entrichten sind, ins Treffen, daß ein Zinsenanspruch des Beitragsschuldners - wenn man davon ausgeht, daß der Zinssatz jenem entsprechen würde, der aufgrund des § 59 ASVG festgelegt wird - geradezu einen Anreiz zur Zahlung nicht geschuldeter Beiträge bilden würde. Die Bundesregierung meint weiters zur Rechtfertigung, daß der Beitragsschuldner nach dem ASVG keine bescheidmäßig vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen hat, sondern vielmehr selbst die Beitragshöhe aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu berechnen habe. Im Hinblick auf diese Eigenart der Sozialversicherungsverhältnisse erscheine es gerechtfertigt, den Beitragspflichtigen zur besonderen Genauigkeit dadurch zu motivieren, daß er im Falle der Säumigkeit den wirtschaftlichen Nachteil der Verzugszinsen und im Falle einer zu Unrecht erbrachten Leistung den wirtschaftlichen Nachteil der entgangenen Zinsen zu tragen habe.

Bei diesen Überlegungen übersieht die Bundesregierung, daß - wie im Anlaßfall - die Entrichtung der Beiträge auch aufgrund eines Beitragsnachzahlungsbescheides erfolgt sein konnte, der sich nachträglich als nicht rechtsbeständig erwiesen hat. In solchen Fällen könnte dem Beitragsschuldner jedoch nicht entgegengehalten werden, daß der Entfall von Zinsen für die zu Unrecht vorgeschriebenen und deshalb erbrachten Leistungen gerechtfertigt sei, weil damit der Beitragspflichtige zu besonderer Genauigkeit motiviert würde.

Auch sonst findet sich keine Rechtfertigung dafür, daß Beitragsschuldner einerseits nach § 59 Abs. 1 ASVG Verzugszinsen zu zahlen haben, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Beitragsleistung im Falle der Säumigkeit nicht entsprechen, sie andererseits aber für Leistungen, die sie aufgrund eines nicht rechtsbeständigen Bescheides zur Entrichtung von Beitragsnachzahlungen zu erbringen hatten, Zinsen für den Zeitraum der Leistung bis zur Rückleistung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Beiträge nicht verlangen können.

Wenn sich die Bundesregierung zur Rechtfertigung der Regelung schließlich darauf beruft, daß selbst nach bürgerlichem Recht durch den bloßen Besitz eines Betrages, der nicht fruchtbringend angelegt oder verwendet wurde, kein Vorteil entsteht, dessen Ersatz berechtigterweise verlangt werden könnte, wozu sie auf OGH 11.10.1978, 1 Ob 686/78, EvBl. 1979/84 verweist, übersieht sie, daß diese Aussage nur im Zusammenhang damit getroffen wurde, daß es nach der österreichischen Rechtsordnung keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch gibt.

Gerade darum geht es aber nicht, wenn die Leistung aufgrund einer nicht rechtsbeständigen Entscheidung einer Behörde zu erbringen war. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu vielmehr ausgesagt (OGH 24.4.1991, 9 Ob A 42/91, EvBl. 1991/138), daß im Fall einer Kondiktion, sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat, kein ausreichender Grund besteht, dem Empfänger die Früchte zu belassen. Als derartige Nutzungen - heißt es weiters - sind im Falle einer wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsumme Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen anzusehen.

Da § 69 Abs. 1 ASVG hinsichtlich der Frage der Verzinsung für Fälle, in denen ein Beitragspflichtiger Leistungen aufgrund eines nicht rechtsbeständigen Bescheides zu erbringen hatte, die vom Empfänger zurückzuzahlen sind, keine Aussage enthält, verweist die Bundesregierung zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit auf die Möglichkeit der Annahme einer Regelungslücke, die im Hinblick auf das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation durch die privatrechtlichen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bei ungerechtfertigter Bereicherung zu schließen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat wohl im Einleitungsbeschluß auf seine Vorjudiktur (VfSlg. 12020/1989 mit Hinweis auf VfSlg. 8467/1978) verwiesen, nach der es sich bei § 69 Abs. 1 ASVG vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 1 leg. cit. um eine abschließende Regelung handle, weil der Gesetzgeber anderes festlegen hätte müssen (so auch Verwaltungsgerichtshof vom 14. April 1988, Z 86/08/0166). Der Verfassungsgerichtshof kann an dieser Auffassung jedoch aus folgenden Gründen nicht weiter festhalten:

Die Aufhebung von § 69 Abs. 1 ASVG wegen Verfassungswidrigkeit würde nämlich dazu führen, daß für die Rückforderung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen überhaupt kein Rechtsweg bestünde. Da die Rückforderung im öffentlichen Recht wurzelt, könnte der Anspruch auch im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend gemacht werden. Wenn aber eine Rückforderung weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine Erledigung erzielt werden könnte, würde jegliche Rechtsschutzmöglichkeit wegfallen, da nach Art. 137 B-VG nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können, die gegen den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden oder Gemeindeverbände bestehen; auch eine Klage nach Art. 137 B-VG wäre daher nicht gangbar. Im Bestreben, eine verfassungskonforme Lösung zu erzielen, muß der Verfassungsgerichtshof die in seiner Vorjudikatur niedergelegte Auffassung, daß die in Prüfung gezogene Regelung eine abschließende ist, revidieren. Er geht nunmehr davon aus, daß § 69 Abs. 1 ASVG hinsichtlich der Frage der Verzinsung eine Lücke enthält, die durch Analogie zu schließen ist. Demnach sind im Falle der Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge für die wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsummen Vergütungszinsen, denen bereicherungsrechtlicher Charakter zukommt, in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu leisten (vgl. auch OGH 24.4.1991, 9 Ob A 42/91, EvBl. 1991/138). Damit erübrigt sich eine analoge Heranziehung des § 59 ASVG.

Die im Einleitungsbeschluß aufgeworfenen Bedenken sind damit entkräftet."

Hinsichtlich des § 59 Abs. 1 ASVG wurde das Gesetzesprüfungsverfahren mangels Präjudizialität eingestellt.

Mit Erkenntnis vom selben Tag, B 995/92-9 (Slg. Nr. 13786), hob der Verfassungsgerichtshof den von der Beschwerdeführerin bekämpften Einspruchsbescheid (zur Gänze) auf, weil die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei. Begründend ging der Verfassungsgerichtshof u.a. davon aus, der Beschwerdeführerin seien "mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 30. Dezember 1982 S 27.105,26 und vom 10. Jänner 1983 S 736.216,69 an Beitragsnachzahlungen vorgeschrieben" worden, und die Beschwerdeführerin habe "den letztgenannten Betrag" am 24. Jänner 1983 gezahlt. Im anschließenden Rechtsstreit habe sie "letztlich 1991 vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Gänze" obsiegt, und am 22. März 1992 sei der nach der Teilrückzahlung vom 21. August 1984 verbliebene Betrag an die Beschwerdeführerin zurückgezahlt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte der Verfassungsgerichtshof - nach einem Hinweis auf das Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens - aus:

"Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 69 Abs. 1 ASVG. Mit dem oben zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof diese Gesetzesstelle nicht als verfassungswidrig aufgehoben, weil eine verfassungskonforme Auslegung gebietet, § 69 Abs. 1 ASVG dahingehend auszulegen, daß im Falle der Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge für die wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsummen Vergütungszinsen, denen bereicherungsrechtlicher Charakter zukommt, in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu leisten sind. Die belangte Behörde hätte daher - wie sich aus dem Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren ergibt - Vergütungszinsen zuzusprechen gehabt. Da die belangte Behörde durch ihre verfassungswidrige Auslegung des § 69 Abs. 1 ASVG das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt hat, ist der Bescheid aufzuheben."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch insoweit Folge, als sie aussprach, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe der Beschwerdeführerin 4 % Zinsen aus S 501.547,67 für den Zeitraum vom 11. März 1989 bis 22. März "1993" zu leisten. Das Mehrbegehren (5 % Zinsen aus S 736.216,69 vom 24. Jänner 1983 bis 21. August 1984 und aus S 501.547,67 vom 22. August 1984 bis 10. März 1989, sowie 1 % Zinsen aus S 501.547,67 vom 11. März 1989 bis 22. März 1992) wies sie ab.

Den abweisenden Teil der Entscheidung begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, daß die Zinsen für den länger als drei Jahre vor dem Einlangen des Rückforderungsschreibens bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zurückliegenden Zeitraum gemäß § 1480 ABGB verjährt seien, und die Höhe der gesetzlichen Zinsen nicht 5, sondern nur 4 % betrage.

Gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - erwogen hat:

Wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 87 Abs. 2 VerfGG). Die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes bindet auch den mit Säumnisbeschwerde angerufenen Verwaltungsgerichtshof bei einer Entscheidung in der Sache (vgl. dazu das Erkenntnis vom 30. September 1992, Zl. 90/03/0003, mwN). Sie ist aber auch der Prüfungsmaßstab für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Ersatzbescheid (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 8. November 1976, Zl. 313/76, und vom 29. November 1976, Zl. 516/76).

Im vorliegenden Fall ging der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschwerdeerkenntnis davon aus, der später in zwei Teilen zurückgezahlte Betrag von S 736.216,69 sei der Beschwerdeführerin "mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom ... 10. Jänner 1983 ... vorgeschrieben" worden. In dem Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren hielt er den Überlegungen der Bundesregierung entgegen, im "Anlaßfall" sei die Entrichtung der Beiträge "aufgrund eines Beitragsnachzahlungsbescheides erfolgt", und "in solchen Fällen" sei die Argumentation der Bundesregierung nicht zutreffend. Angesichts des § 59 Abs. 1 ASVG finde sich keine Rechtfertigung dafür, daß Beitragsschuldner für Leistungen, die sie "aufgrund eines nicht rechtsbeständigen Bescheides zur Entrichtung von Beitragsnachzahlungen" zu erbringen gehabt hätten, bei der Rückforderung keine Zinsen erhielten. Die Abgrenzung des von ihm gewonnenen Ergebnisses gegenüber der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. Oktober 1978, EvBl. 1979/84 (wonach ohne fruchtbringende Anlegung des Betrages durch den Bereicherten kein zu vergütender Vorteil entstehe) nahm der Verfassungsgerichtshof mit den Worten vor, dies sei "nur" im Zusammenhang damit gesagt worden, daß es nach der österreichischen Rechtsordnung keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch gebe, und "gerade darum" gehe es "aber nicht, wenn die Leistung aufgrund einer nicht rechtsbeständigen Entscheidung einer Behörde zu erbringen war". Die anschließenden Ausführungen über die Möglichkeit und Notwendigkeit der Annahme einer Regelungslücke beziehen sich nach ihrem Einleitungssatz auf "Fälle, in denen ein Beitragspflichtiger Leistungen aufgrund eines nicht rechtsbeständigen Bescheides zu erbringen hatte".

Letzteres trifft auf die Leistung, für die im vorliegenden Fall Zinsen begehrt werden, nicht zu. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (im erstinstanzlichen Bescheid) erfolgte die Zahlung des Betrages von S 736.216,69 nicht aufgrund eines Bescheides, sondern aufgrund einer bloßen Beitragsnachrechnung und somit einer formlosen, nicht mit Einspruch bekämpfbaren Aufforderung zur Nachentrichtung von Beiträgen.

Die gegenteilige, nach dem Inhalt seiner Erkenntnisse nicht auf einer Prüfung und gemäß § 87 Abs. 2 VerfGG bindenden Bejahung der Bescheidqualität von Beitragsnachrechnungen beruhende Annahme des Verfassungsgerichtshofes wirft angesichts der erwähnten Begründungselemente die Frage nach der bindenden Wirkung der Rechtsansicht auf, die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin Vergütungszinsen zuzusprechen gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Bindungswirkung für gegeben, weil der Verfassungsgerichtshof zwar in seiner Argumentation von Fällen ausgeht, in denen die Leistung aufgrund eines Bescheides erbracht worden sei, das auf diese Argumentation gestützte Ergebnis aber nicht auf der derartige Fälle beschränkt. Die Schlußfolgerung des Verfassungsgerichtshofes, es würden Vergütungszinsen geschuldet, bezieht sich vielmehr auf jeden von § 69 Abs. 1 ASVG erfaßten "Fall der Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge". Eine Vereinnahmung ist auch im vorliegenden Fall gegeben.

Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungs- und im Beschwerdeverfahren enthalten keine Erwähnung der Rechtsvorschrift, durch deren analoge Anwendung die "Lücke", die § 69 Abs. 1 ASVG nach der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes "hinsichtlich der Frage der Verzinsung ... enthält", zu schließen sei. Der angenommene Regelungsinhalt entspräche in der Rechtsfolge (Zinsen "in Höhe der gesetzlichen Zinsen") dem § 1333 ABGB, doch kommt diese Bestimmung trotz des Umstandes, daß der Verfassungsgerichtshof die "Lücke" aus dem Vergleich mit einer Vorschrift über Verzugszinsen ableitet und Verzugszinsen in einem anderen Erkenntnis auf bereicherungsrechtliche Gedanken zurückführt (VfSlg. 13823/1994), als positiv-rechtlicher Anknüpfungspunkt des Analogieschlusses mangels Verzuges nicht in Betracht (vgl. dazu - im Zusammenhang mit der Rückforderung von Beiträgen - VfSlg. 11377/1987). Das Kondiktionsrecht des ABGB enthält keine vergleichbare Vorschrift über einen Anspruch auf "gesetzliche Zinsen". Diese sind nur ein Anhaltspunkt bei der Bestimmung des konkreten Nutzens, den der redliche Bereicherte zu vergüten hat. Es steht aber beiden Teilen frei, darzutun, daß der Vorteil geringer war (was etwa dann der Fall sein kann, wenn das Geld auf einem Girokonto verblieb), oder daß er die gesetzlichen Zinsen überstieg (vgl. zu diesem Themenkreis Rummel in Rummel, Rz 11 zu § 1437 ABGB, mwN; Bydlinski in Klang IV/2, 524; daran für § 69 ASVG anknüpfend Krejci, Sozialversicherungsverhältnis, 267; ausführlich Graf, JBl. 1990, 350 (353)). Der Verfassungsgerichtshof geht aber weder davon aus, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ab einem bestimmten Zeitpunkt, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, nicht mehr redlich gewesen sei, noch stellt der für das vorliegende Verfahren bindend bejahte Anspruch auf das Ausmaß des konkreten Nutzens ab.

Letzteres findet Bestätigung in der vom Verfassungsgerichtshof zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. April 1991, EvBl. 1991/138. Zur Begründung des vom Verfassungsgerichtshof übernommenen Rechtssatzes über "Vergütungszinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen" verweist diese Entscheidung nämlich - abgesehen von einer Literaturstelle eher gegenteiligen Inhalts (Ehrenzweig-Mayrhofer3 II/1, 66) - auf eine frühere Entscheidung (OGH 20. Oktober 1987, SZ 60/213 = JBl. 1990, 377), die einen Rückforderungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Mietengesetz betraf. Nach dieser Bestimmung war das Empfangene "samt gesetzlichen Zinsen" zurückzuzahlen (vgl. jetzt § 27 Abs. 3 Mietrechtsgesetz; ähnlich etwa § 4 Abs. 1 Z. 1 Konsumentenschutzgesetz), und der Oberste Gerichtshof hatte in der früheren Entscheidung unter zutreffender Berufung auf die auch in der späteren Entscheidung zitierte Literaturstelle ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dies keine allgemeine Erscheinung des österreichischen Zivilrechts sei (vgl. dazu auch OGH 11. Oktober 1978, EvBl. 1979/84, Zinsen in gesetzlicher Höhe betreffend). Durch die Bejahung eines Anspruchs auf "Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen" und die Berufung auf eine Entscheidung, die ihrerseits auf eine Entscheidung zu § 17 Abs. 2 Mietengesetz verweist, zieht der Verfassungsgerichtshof daher - in Übernahme des Rechtssatzes aus der von ihm zitierten Entscheidung - einen Analogieschluß nicht zum Bereicherungsrecht des ABGB, sondern zu sondergesetzlichen Bestimmungen, nach denen das Empfangene "samt gesetzlichen Zinsen" zurückzuzahlen ist.

Die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde habe zu Unrecht die teilweise Verjährung dieses Zinsenanspruches angenommen und auch die Höhe der zuzusprechenden Zinsen falsch beurteilt.

Die teilweise Verjährung des Zinsenanspruches stützte die belangte Behörde auf § 1480 ABGB, welche Bestimmung sie "jedenfalls zu beachten" habe.

Die Beschwerdeführerin hält dem zunächst entgegen, § 69 ASVG enthalte für den darin geregelten Rückforderungsanspruch schon eine besondere Verjährungsfrist von fünf Jahren. Da die Regelung in dieser Hinsicht nicht lückenhaft sei, komme die analoge Anwendung des § 1480 ABGB nicht in Frage.

Darauf ist zu erwidern, daß § 69 Abs. 1 ASVG nur die "Rückforderung" zu Ungebühr entrichteter "Beiträge" regelt, und hiefür eine Verjährungsfrist vorsieht, die selbst nach ihrer wiederholten Verlängerung durch den Gesetzgeber nur einen Bruchteil dessen beträgt, was privatrechtlich für einen derartigen Anspruch gelten würde (vgl. etwa OGH

20. Oktober 1987, JBl. 1990, 377, für die Rückforderung von Mietzinsen; Graf, ecolex 1994, 76 (79 f), zur Rückforderung von Kreditzinsen). Mit dieser Regelung steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch für eine allfällige Verzinsung des Rückforderungsbetrages zunächst fest, daß eine Verjährung Platz zu greifen hat, was einen Rückgriff auf Verjährungsvorschriften des ABGB ermöglicht (vgl. dazu Pauger, ZfV 1984, 101, und Schubert in Rummel, Rz 3 zu §§ 1450 f ABGB, je mit weiteren Nachweisen). Trifft die Ansicht der belangten Behörde, die in Analogie zu privatrechtlichen Vorschriften im vorliegenden Fall zu gewährenden Vergütungszinsen unterlägen im Gegensatz zu vergleichbaren Hauptforderungen der kurzen Verjährung des § 1480 ABGB, für den Bereich des Privatrechtes zu, so würde es aber einen Wertungswiderspruch bedeuten, diesen Zinsenanspruch in Verbindung mit dem Rückforderungsanspruch nach § 69 Abs. 1 ASVG der gleichen Verjährungsfrist wie das Kapital und damit auch absolut gesehen einer erheblich längeren Verjährungsfrist als im Privatrecht zu unterwerfen. Die analoge Bejahung des im Privatrecht vorgefundenen Zinsenanspruches müßte daher mit der analogen Anwendung der für diesen Anspruch im Privatrecht vorgesehenen, kurzen Verjährungsfrist verbunden sein. Dafür und für die Bejahung der von der belangten Behörde angenommenen Voraussetzung spricht unter dem Gesichtspunkt des § 87 Abs. 2 VerfGG trotz des Umstandes, daß der vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben wurde, die Tatsache, daß gerade die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 1987, JBl. 1990, 377, auf die der Verfassungsgerichtshof indirekt verweist, ihrem Hauptinhalt nach der Begründung der Rechtsansicht dient, der (in § 17 Abs. 2 Mietengesetz verankerte) Anspruch auf Vergütungszinsen unterliege wie alle derartigen Ansprüche der Verjährung nach § 1480 ABGB.

Gegen diese Ausführungen in der Entscheidung vom 20. Oktober 1987 wendet sich die Beschwerde mit besonderer Ausführlichkeit, wobei unter Berufung auf Graf (JBl. 1990, 350) der Standpunkt vertreten wird, "derartige Vergütungszinsen" unterlägen im Privatrecht nicht der kurzen Verjährung.

Die Beschwerdeführerin verkennt damit - bezogen auf den vom Verfassungsgerichtshof bejahten Anspruch - den Inhalt der Ausführungen Grafs. Dieser unterscheidet zutreffend zwischen Vergütungszinsen, die sich nach den Grundsätzen des ABGB auf einen konkreten Nutzen des Kondiktionsschuldners oder einen konkreten Schaden des Entreicherten gründen (wobei Graf die Anwendbarkeit des § 1480 ABGB insoweit verneint), und in Sondervorschriften vorgesehenen Vergütungszinsen, die vom Nachweis einer Bereicherung oder eines Schadens unabhängig sind (und bei denen auch der Einwand, eine Bereicherung oder ein Schaden in der Höhe des gesetzlichen Zinsfußes sei nicht eingetreten, nicht beachtlich ist; vgl. a.a.O. 354). Für Vergütungszinsen der zuletzt genannten Art hebt Graf bei der Behandlung der Verjährungsfrage wiederholt hervor, der Ansicht des Obersten Gerichtshofes, Vergütungszinsen unterlägen der kurzen Verjährung, sei insoweit beizupflichten (a.a.O. 359, 361, 363, 364 und 365). Da der Oberste Gerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall einen auch im Zinsenteil nur auf § 17 Abs. 2 Mietengesetz gestützten Anspruch zu beurteilen gehabt habe, stimmt Graf seiner Entscheidung ausdrücklich zu (a.a.O. 363, Fußnote 102; vgl. a.a.O. 359).

Der vom Verfassungsgerichtshof bejahte Anspruch ist, wie dargelegt, sowohl seiner Beschreibung ("Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen") als auch seiner Begründung nach (indirekter Verweis auf § 17 Abs. 2 Mietengesetz) ein bloß laufzeitabhängiger Anspruch der zuletzt genannten Art. Er unterliegt daher auch nach Meinung des Autors, auf den die Beschwerdeführerin ihre gegenteilige Ansicht stützt, im Privatrecht der kurzen Verjährung.

Die Beschwerdeführerin macht jedoch auch geltend, nach § 69 Abs. 1 Satz 3 ASVG werde der "Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes" durch die "Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen". Die Beschwerdeführerin vertritt u.a. zu diesem Teil der Bestimmung die Ansicht, er sei speziell für das Verfahren in Beitragsangelegenheiten in der Sozialversicherung geschaffen worden und nehme insbesondere Bedacht auf den Umstand, daß Beiträge bereits vor der endgültigen Erledigung des Verwaltungsverfahrens zu leisten seien. Es sei kein Grund ersichtlich, die Verjährung der Vergütungszinsen davon auszunehmen.

Dieser Ansicht ist beizupflichten. Der erwähnte Teil der Bestimmung wurde im Zuge des Austausches der früher vorgesehenen Ausschlußfrist gegen eine Verjährungsfrist durch die 41. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 111/1986, in der wiedergegebenen Weise neu gestaltet, um die Regelung - "wenn schon das zivilrechtliche Institut der Verjährung übernommen wird" - mit letzterem, insbesondere mit § 1497 ABGB, "in bessere Übereinstimmung zu bringen" (774 BlgNR 16. GP, 28 f). In den Voraussetzungen für den Eintritt der Unterbrechungswirkung wird dabei auf die Besonderheiten des Anwendungsbereiches in einer Weise Rücksicht genommen, die wegen der Identität dieser Besonderheiten in bezug auf die Durchsetzung von Nebenansprüchen auch für den Anspruch auf Zinsen, wenn man einen solchen bejaht, gelten muß. Im Gegensatz zur Sondervorschrift über die Länge der Verjährungsfrist für den Hauptanspruch ist diejenige über die Unterbrechung der Verjährung daher auch auf den (durch Analogie aus dem Privatrecht einbezogenen) Nebenanspruch anzuwenden.

Im Fall der Beschwerdeführerin wurde die zurückgeforderte Leistung aber nicht aufgrund des Bescheides erbracht, der Gegenstand des über die Frage der "Ungebührlichkeit" geführten Verfahrens war. Der gegenteiligen, aber aktenwidrigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes kommt keine Bindungswirkung zu. Das nach den Angaben beider Streitteile über den Bescheid vom 30. Dezember 1982 geführte "Musterverfahren" wurde freilich, wie sich aus dem Gebrauch dieser Bezeichnung ergibt, im Wortsinn des Gesetzes gerade auch in bezug auf den (wirtschaftlich bei weitem überwiegenden) Betrag, der ohne Bescheiderlassung entrichtet wurde, "zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt", eingeleitet. Damit wurde die Verjährung - gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 ASVG "bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung" im Musterverfahren - auch in bezug auf den ohne Bescheiderlassung gezahlten Betrag unterbrochen.

In bezug auf den Teil des Rückforderungsbetrages, der schon 1984 (vorläufig) zurückgezahlt wurde, lag nach der Darstellung der Beschwerdeführerin schon zum damaligen Zeitpunkt ein rechtskräftiger letztinstanzlicher Bescheid im Musterverfahren vor, aus dem sich insoweit die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ableiten ließ. Auf die Situation nach der Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof braucht unter dem Gesichtspunkt der Anwendung der Unterbrechungsbestimmung des § 69 Abs. 1 Satz 3 ASVG nicht eingegangen zu werden, weil die vorläufige Umbuchung nach Darstellung der Beschwerdeführerin schon aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1988 (nach der Darstellung im Ersatzbescheid vom 21. November 1990: in der Verhandlung am 11. Jänner 1989) in eine endgültige Gutschriftsanzeige umgewandelt wurde und die dreijährige Verjährungsfrist für den vom Verfassungsgerichtshof bejahten Zinsenanspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung in bezug auf diesen Betrag daher jedenfalls verstrichen war.

Ob die Verjährung von der belangten Behörde in diesem Umfang mit Recht wahrgenommen wurde, hängt aber noch davon ab, ob dies - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - einen Verjährungseinwand der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorausgesetzt hätte.

Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine weitere Entscheidung darüber, in welchem Ausmaß auf den vom Verfassungsgerichtshof durch Analogie aus privatrechtlichen Vorschriften gewonnenen Nebenanspruch zum Rückforderungsanspruch nach § 69 ASVG die Verjährungsvorschriften des ABGB anzuwenden sind. In der Frage der amtswegigen Wahrnehmung der Verjährung kann zwischen Haupt- und Nebenanspruch nicht sinnvoll unterschieden werden, weshalb die Frage grundsätzlich für § 69 Abs. 1 ASVG zu beantworten ist. Das Erfordernis einer "Einwendung" im Sinne des § 1501 ABGB stünde im Verwaltungsverfahren im Widerspruch dazu, daß eine "Partei", die diese "Einwendung" erheben könnte, in einem Fall wie dem vorliegenden in erster Instanz nicht vorhanden ist. Sieht man von der Besonderheit der Parteistellung im Einspruchsverfahren ab, so käme auch in bezug auf das weitere Verwaltungsverfahren nur ein Abstellen auf Begründungselemente in Betracht, was in bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls der Fall wäre. Dem steht auf der anderen Seite gegenüber, daß auf Verjährungsbestimmungen dort, wo sie zugunsten der Partei wirken, von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt etwa für § 68 ASVG (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 17. März 1965, Slg. Nr. 6630/A, vom 25. September 1968, Zl. 352/68, und vom 2. März 1979, Zl. 2242/77), aber auch hinsichtlich einer an das Verjährungsrecht des ABGB so weitgehend angenäherten Vorschrift wie § 13b Gehaltsgesetz (vgl. dazu das Erkenntnis vom 16. März 1981, Zl. 12/1373/80; einschränkend für den Fall der Beschränkung der Berufung auf bestimmte andere Fragen das Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, Zl. 86/12/0088). Die Verneinung des Erfordernisses einer "Einwendung" im Sinne des § 1501 ABGB bedarf unter diesen Umständen auch für den vorliegenden Fall keiner ins Detail gehenden Analyse des historischen Hintergrundes dieser Vorschrift und der ihr zugrunde liegenden Wertungen.

Hinsichtlich 4 % Zinsen aus S 234.669,02 vom 24. Jänner 1983 bis 21. August 1984 hat die belangte Behörde daher zu Recht die Verjährung des vom Verfassungsgerichtshof bejahten Anspruches wahrgenommen, während ihr Bescheid in bezug auf 4 % Zinsen aus S 501.547,67 vom 24. Jänner 1983 bis 10. März 1989 (wegen des insoweit erst 1992 beendeten "Musterverfahrens") durch die Annahme einer Verjährung des Zinsenanspruches mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.

Was den damit noch unerledigten Rest des Mehrbegehrens und somit die Höhe des Zinssatzes anlangt, so vermag die Beschwerde dem Argument der belangten Behörde, die Höhe der gesetzlichen, der Beschwerdeführerin nach der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes zustehenden Zinsen betrage nach den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Vorschriften nicht 5, sondern 4 v.H., nichts entgegenzusetzen. Ihr darüber hinausgehendes Begehren stützt die Beschwerdeführerin vielmehr auf die Behauptung eines konkreten Nutzens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse. Dem in den Gegenschriften erhobenen Einwand, dies sei eine unzulässige Neuerung, ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren (Stellungnahme zum Vorlagebericht) nicht zu folgen.

In bezug auf ein derartiges Begehren, dessen Berechtigung auch zu einer anderen Beurteilung der Verjährungsfrage hinsichtlich des Zinsenanspruches in der Höhe der gesetzlichen Zinsen führen könnte, stellt sich aus öffentlich-rechtlicher Sicht zunächst die Frage nach der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zu seiner bescheidmäßigen Erledigung. Der Verfassungsgerichtshof hat die Ansicht vertreten, auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützte Zinsen seien, anders als Verzugszinsen, kein Annex zum bescheidmäßig zu erledigenden Anspruch auf Rückforderung des zu verzinsenden Betrages (VfSlg. 12020/1989). Zur Begründung führte er aus, es fehle am erforderlichen engen Zusammenhang mit der Hauptforderung. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu folgen, weil die Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Erledigung auch als Hauptsache in bezug auf die "Vergütungszinsen, denen bereicherungsrechtlicher Charakter zukommt", vom Verfassungsgerichtshof hier (implizit) bejaht wurde. Angesichts des Fehlens diesbezüglicher Ausführungen auch in bezug auf den die gesetzlichen Zinsen eindeutig übersteigenden Teil des Begehrens und die dazu schon dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Anspruchsgründe sieht sich der Verwaltungsgerichtshof - trotz des Umstandes, daß der Bescheid insgesamt aufgehoben wurde - auch nicht veranlaßt, in bezug auf diesen Teil des Begehrens davon auszugehen, der Verfassungsgerichtshof habe die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zu seiner bescheidmäßigen Erledigung verneinen wollen.

Die Bejahung eines vom konkreten Nutzen unabhängigen Anspruchs auf "Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen" stünde der Annahme, im Falle eines erweislich höheren Nutzens käme in Analogie zu den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Vorschriften des ABGB auch ein auf letztere gestützter Anspruch in Betracht, nicht von vornherein entgegen (vgl. zu dieser in bezug auf den "abschließenden Charakter" des § 27 Abs. 3 Mietrechtsgesetz nicht unumstrittenen Frage Graf, a.a.O. 354 f, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof glaubt aber in dem im Gesetzesprüfungsverfahren ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, auf das in der Erledigung der Bescheidbeschwerde verwiesen wurde, die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes zu erkennen, § 69 Abs. 1 ASVG sei nur insoweit nicht "abschließend", als der Gleichheitssatz die Annahme einer Lücke gebiete. Dies ergibt sich (trotz des Umstandes, daß der Verfassungsgerichtshof allgemein ausführt, er könne an der Ansicht, die Regelung sei abschließend, "nicht weiter festhalten") nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus der vom Verfassungsgerichtshof im folgenden hergestellten Verbindung zwischen der Notwendigkeit, die Auffassung vom abschließenden Charakter der Vorschrift zu "revidieren", und der "nunmehrigen" Annahme einer Lücke, womit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommt, die Revision der früheren, in ihrer ursprünglichen Begründung nicht als falsch erkannten Ansicht des Verfassungsgerichtshofes beschränke sich auf die Annahme dieser Lücke. Wenn der Verfassungsgerichtshof Vergütungszinsen (für den Zeitraum der Verfügung über das zurückzuzahlende Kapital, nicht nur für den eines Verzuges mit der Rückzahlung) "in der Höhe der gesetzlichen Zinsen" als ausreichend erachtete, um die von ihm angenommene Gleichheitswidrigkeit im Verhältnis zu Verzugszinsen zwischen 8,5 und 14 % (§ 59 Abs. 1 ASVG) zu beseitigen und die im Einleitungsbeschluß aufgeworfenen Bedenken als entkräftet anzusehen, so entspräche die Einräumung darüber hinausgehender Ansprüche daher nicht seiner für den Verwaltungsgerichtshof bindenden Rechtsanschauung.

Durch die Abweisung des Mehrbegehrens im Ausmaß von 1 % Zinsen aus S 736.216,69 vom 24. Jänner 1983 bis 21. August 1984 und aus S 501.547,67 vom 22. August 1984 bis zum 22. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten verletzt.

Es war daher der angefochtene Bescheid im Ausmaß der Abweisung des Begehrens von 4 % Zinsen aus S 501.547,67 vom 24. Jänner 1983 bis 10. März 1989 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben und die Beschwerde im übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Der stattgebende Teil des angefochtenen Bescheides, worin die belangte Behörde Zinsen bis 22. März 1993 zusprach, obwohl nur Zinsen bis 22. März 1992 begehrt wurden, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 Abs. 1 ASVG) besteht kein Anspruch auf Ersatz von Stempelgebühren.

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