Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1994 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von
1 1/2 Stunden unter Berufung auf § 45 Abs. 4 iVm § 94d Z. 6 StVO abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus folgenden Erwägungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet: Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß die belangte Behörde dem Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle (vgl. deren Z. 122, BGBl. Nr. 518/1994) keine Beachtung geschenkt hat, obwohl sie die dadurch novellierte Fassung des § 45 Abs. 4 StVO anzuwenden gehabt hätte (vgl. zu der von der Berufungsbehörde anzuwendenden Rechtslage näher das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A). Dieser "Irrtum" wird von der belangten Behörde in der Gegenschrift auch eingeräumt.
Da jedoch § 45 Abs. 4 StVO durch die 19. StVO-Novelle eine wesentliche Änderung erfahren hat (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zlen. 96/02/0221, 0222, insbesondere auch bezüglich des Verhältnisses zum Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994), kann es sich - entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift - auch nicht um einen unwesentlichen Mangel der Begründung des angefochtenen Bescheides handeln.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das Beschwerdevorbringen näher eingegangen werden mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil dieser im - pauschalierten - Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist. Weiters gebührt dem Beschwerdeführer für seine Replik zur Gegenschrift kein Schriftsatzaufwand, weil dieser für sämtliche Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einmal gebührt.
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