VwGH 95/01/0099

VwGH95/01/009919.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1995, Zl. 4.294.585/6-III/13/95, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §4;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FlKonv;
EMRK Art8 Abs1;
AsylG 1991 §4;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FlKonv;
EMRK Art8 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1995 wurde der am 10. Februar 1995 gestellte Antrag des Beschwerdeführers - eines rumänischen Staatsangehörigen, der am 11. Februar 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist -, die Asylgewährung für seine Eltern auf ihn auszudehnen, abgewiesen.

Die belangte Behörde gründete dies im wesentlichen darauf, daß die Ausdehnung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 auf die ehelichen und außerehelichen Kinder deren Minderjährigkeit voraussetze. Da der Beschwerdeführer sowohl nach seinem Personalstatut als auch nach österreichischem Recht weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag minderjährig gewesen sei, lägen diese Voraussetzungen nicht vor.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein (am 13. Februar 1990) unmittelbar nach der Einreise in das Bundesgebiet gestellter Asylantrag hätte als Antrag auf Asylausdehnung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 behandelt werden müssen, weil er bereits damals zu erkennen gegeben habe, den asylrechtlichen Status entsprechend demjenigen seiner Eltern erlangen zu wollen. Sein im Februar 1995 "explizit erhobener" Antrag auf Asylausdehnung könne seine Rechtsposition nicht schmälern.

Dem ist - abgesehen davon, daß im Februar 1990 das Asylgesetz 1991 noch nicht in Kraft war - zu entgegnen, daß mit dem erstinstanzlichen Bescheid über den Antrag auf Asylausdehnung vom 10. Februar 1995 abgesprochen wurde. "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG war somit nur die Entscheidung über diesen Antrag. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 13. Februar 1990 wurde im übrigen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - bereits mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 26. November 1991 rechtskräftig abgewiesen. (Vgl. den zu einer Säumnisbeschwerde in dieser Sache ergangenen hg. Beschluß vom 28. Juni 1995, Zl. 95/01/0033, wonach die Zustellung durch Hinterlegung der RSa-Sendung, welche auch den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 26. November 1991 enthielt, am 23. Jänner 1992 rechtswirksam war.)

Weiters vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, das Gesetz verlange nicht, "daß die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein muß, es ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet abzustellen".

Auch mit diesen Ausführungen ist die Beschwerde nicht im Recht.

Gemäß § 4 Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Solche Familienangehörige haben im Verfahren über die Gewährung von Asyl die selbe Rechtsstellung wie der Asylwerber.

Für welchen Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob es sich bei einer bestimmten Person um ein minderjähriges eheliches oder außereheliches Kind handelt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (270 Blg. NR XVIII. GP) ergibt sich, daß mit dieser Gesetzesbestimmung - über die Genfer Flüchtlingskonvention hinaus - der im Art. 8 Abs. 1 MRK verankerte Grundsatz des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens berücksichtigt werden soll. Anders als die Asylausdehnung auf den Ehegatten, bei der das Gesetz den Bestand der Ehe vor der Einreise (der Person, der Asyl gewährt wurde; vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/01/0100) voraussetzt, kommt die Asylausdehnung auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder mangels einer entsprechenden Einschränkung im Gesetz auch dann in Betracht, wenn die Kinder erst nach dem Zeitpunkt der Einreise des Elternteils, dem Asyl gewährt wurde, geboren wurden. Der Gesetzgeber sah somit zwar eine erst nach Einreise in das Bundesgebiet geschlossene Ehe als weniger schutzwürdig an, wollte aber das auf der Blutsverwandtschaft beruhende Verhältnis zwischen Eltern und deren leiblichen Kindern auch dann schützen, wenn es im Zeitpunkt der Einreise noch nicht bestand.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausdehnung der Asylgewährung auf minderjährige Kinder nicht auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen. Die in der Beschwerde vertretene Auslegung hätte zur Folge, daß zwar die Asylausdehnung auf ein längst volljähriges Kind, das im Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig war, in Frage käme, nicht aber die Ausdehnung auf ein kurz nach der Einreise eines Flüchtlings geborenes Kind.

Da die Asylausdehnung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage keine "Zwangsbeglückung" darstellen soll, sondern an einen Antrag gebunden ist, kommt als frühester Zeitpunkt, für welchen zu beurteilen ist, ob es sich bei einer Person um ein "minderjähriges eheliches oder außereheliches Kind" im Sinne von § 4 Asylgesetz 1991 handelt, der Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht. Ob es auf die Minderjährigkeit in diesem Zeitpunkt oder im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde ankommt, braucht hier nicht geklärt zu werden, weil der Beschwerdeführer - wogegen er sich in der Beschwerde nicht wendet - bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr minderjährig war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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