VwGH 94/13/0076

VwGH94/13/007617.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie Hofrat Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des F S in W, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien IV, Gußhausstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Februar 1994, Zl. GA 5-1569/2/93, betreffend Nichtdurchführung des Jahresausgleiches für das Kalenderjahr 1989, den Beschluß gefaßt:

Normen

EStG §16 Abs1;
EStG §70 Abs2 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
EStG §16 Abs1;
EStG §70 Abs2 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1983 als Flugkapitän eines österreichischen Luftfahrtunternehmens gekündigt. Da die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise vom Beschwerdeführer bestritten wurde, kam es zu einem jahrelangen Rechtsstreit, der damit endete, daß dem Beschwerdeführer eine "Bruttovergleichssumme" von S 6,358.618,-- bezahlt wurde. Die Auszahlung erfolgte in den Jahren 1989 und 1990 in Teilbeträgen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung ab August 1989 wiederum bei dem Luftfahrtunternehmen beschäftigt. Im Jahr 1989 unterlag der Beschwerdeführer unbestritten nicht der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich, weil er hier weder über einen Wohnsitz verfügte noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Besteuerung der Vergleichssumme erfolgte schließlich gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 mit 20 % des vollen Betrages. Nach derselben gesetzlichen Bestimmung erfolgte die Besteuerung der Bezüge ab der Wiedereinstellung.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Jahresausgleiches für das Jahr 1989 und machte Werbungskosten (S 791.000,--) sowie Sonderausgaben (S 114.823,--) geltend.

Das Finanzamt wies den Antrag ab. Da die Besteuerung mit festen Sätzen erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleiches nicht vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er sei im Jahr 1989 in Österreich "überhaupt nicht einkommen- und daher auch nicht lohnsteuerpflichtig" gewesen. Aus diesem Grund habe er auch mit Schreiben vom 17. September 1991 einen Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO auf Rückzahlung von zu unrecht einbehaltener Lohnsteuer gestellt. Auf diesen Antrag werde ausdrücklich Bezug genommen.

Nach Abweisung seiner Berufung durch Berufungsvorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Bei Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht sei die Durchführung eines Jahresausgleiches generell ausgeschlossen. Überdies könnten Werbungskosten nur "in bestimmten Fällen" (gemeint sind wohl jene des § 70 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988) geltend gemacht werden. Auch der Umstand, daß die Lohnsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen Arbeitnehmern gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 mit festen Sätzen bemessen werde, spreche gegen die Möglichkeit der Durchführung eines Jahresausgleiches, weil bei diesem gemäß § 73 Abs. 1 leg. cit. Bezüge nicht einzubeziehen seien, die mit festen Steuersätzen zu besteuern waren.

Der angefochtene Bescheid enthält den Zusatz, daß über die Berufung gegen die Abweisung des Erstattungsantrages gemäß § 240 BAO gesondert entschieden wird.

Über diesen Antrag wurde in der Folge mit Bescheid vom 30. Juni 1994, GA 5-1553/14/94, abweisend entschieden. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof führte mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 94/13/0194, zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Als Folge dieser Bescheidaufhebung erließ das Finanzamt eine zweite Berufungsvorentscheidung, datiert vom 16. April 1997, die zur Rückzahlung der Lohnsteuer an den Beschwerdeführer im Ausmaß von S 2,162.249,-- führte. Der Grund für diese Vorgangsweise lag offensichtlich darin, daß das Finanzamt die im Vorerkenntis 94/13/0194 aufgeworfene Frage, ob der dem Beschwerdeführer zugeflossene Vergleichsbetrag überhaupt gemäß § 98 Z. 4 EStG 1988 steuerlich zu erfassen war, im fortgesetzten Verfahren zugunsten des Beschwerdeführers entschieden hatte.

Den Umstand der Steuerrückerstattung teilte der Beschwerdeführer dem Gerichtshof mit Schriftsatz vom 24. April 1997 mit und führte aus "daß im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an sich dadurch noch keine Klaglosstellung eingetreten ist, solange der angefochtene Bescheid nicht beseitigt wird. Es wird daher angeregt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zum Zwecke der Herbeiführung der Klaglosstellung aufhebt, was materiell keine Änderung der Steuerrechtslage bedeuten würde."

Da der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde als Beschwerdepunkt ausführt, er sei in seinem Recht auf Durchführung eines Jahresausgleiches für das Jahr 1989 verletzt, und dieser Jahresausgleich von ihm beantragt worden war, um Sonderausgaben und Werbungskosten im Gesamtausmaß von S 905.823,-- geltend zu machen, hat der Beschwerdeführer durch die zwischenzeitige Rückzahlung von Lohnsteuer im Ausmaß von S 2,162.249,-- eine weitaus umfangreichere Steuerminderung erreicht, als es durch die Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben im Zuge eines allfälligen Jahresausgleiches der Fall hätte sein können. So gesehen kann kein Zweifel bestehen, daß mit der oben zitierten Mitteilung vom 24. April 1997 zum Ausdruck gebracht wird, durch die (umfassende) Lohnsteuerrückerstattung sei das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Durchführung eines Jahresausgleiches für das Jahr 1989 erloschen. Damit ist aber die der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende "Beschwer" weggefallen. Einer formellen Klaglosstellung, wie sie der Beschwerdeführer in der zitierten Mitteilung vorschlägt, bedarf es nicht. Läßt nämlich ein vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilter Sachverhalt erkennen, daß er kein rechtliches Interesse mehr daran haben kann, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid entscheidet, so ist auch dann festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, wenn keine formelle Klaglosstellung erfolgt (vgl. in diesem Sinn auch die in Dolp, Die Verwaltungsgerichsbarkeit3 auf Seite 306f zitierte hg. Rechtsprechung).

Da dies im Beschwerdefall zutrifft, war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. § 58 Abs. 2 VwGG sieht vor, daß in Fällen, in denen bei einer Beschwerde nachträglich das Rechtsschutzinteresse wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Es ist daher zu prüfen, welche Partei obsiegende und welche unterlegene Partei gewesen wäre, wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre.

In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, daß auch für beschränkt lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer, die gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 zu besteuern sind, über Antrag ein Jahresausgleich durchzuführen sei, und daß dabei Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Diese Rechtsansicht hätte die Beschwerde nicht zum Erfolg geführt, weil die zitierte Bestimmung die Besteuerung mit festen Prozentsätzen (10 % bzw. 20 %) des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge vorsieht, sodaß eine Kürzung um Werbungskosten nicht in Betracht kommt.

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