VwGH 94/06/0253

VwGH94/06/025324.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, in der Beschwerdesache der Irene B, nunmehr Wolfgang W, in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde S, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §62;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §62;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Marktgemeinde S hat der beschwerdeführenden Partei WOLFGANG W Aufwendungen in der Höhe von S 6.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat nach Ablauf der gesetzten Frist den Bescheid vom 18. April 1995, Zl. 131-9/UR 98a 1, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Die beschwerdeführende Partei wurde damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglosgestellt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei auf Grund derselben Gesetzesstelle einzustellen.

Das Verwaltungsverfahren, in dem die ursprüngliche Beschwerdeführerin die Berufung erhoben hat, über die der Gemeinderat der Marktgemeinde S nicht entschieden hat, ist ein Baubewilligungsverfahren nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968. Da Bescheiden nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nach der hg. Rechtsprechung dingliche Wirkung zukommt, tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum an einem Grundstück in die Stellung des Rechtsvorgängers als Partei in einem Bauverfahren, in dem der Rechtsvorgänger als Nachbar beteiligt ist, ein (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1987, Zl. 85/05/0165, oder vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0057).

Da nach der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde das Eigentum an dem Grundstück, das dem Grundstück benachbart ist, für welches die Baubewilligung beantragt wurde, gegen die die Berufung der ursprünglichen Beschwerdeführerin gerichtet war, durch grundbücherliche Einverleibung auf Wolfgang W übergegangen ist, ist auch die Parteistellung im zugrundeliegenden Bauverfahren auf Wolfgang W übergegangen und war das ursprünglich von Irene B zulässig eingeleitete Säumnisverfahren nach der Zustellung des versäumten Bescheides an den nunmehrigen Eigentümer einzustellen, wobei Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der nunmehrige Eigentümer ist (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 157).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die angesprochene Umsatzsteuer, da die Pauschbeträge der genannten Verordnung die Umsatzsteuer bereits enthalten, und die angesprochenen, aber nicht näher begründeten Barauslagen.

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