Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem als Ersatzbescheid für den mit dem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 91/04/0248, aufgehobenen Bescheid vom 18. Juni 1991 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, "als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "T-OHG" in der Zeit vom 2.11.1990 bis zum 27.11.1990 die gewerbebehördlich genehmigte Sägewerksbetriebsanlage im Standort V dadurch geändert zu haben, indem eine Erweiterung des bestehenden Sägewerksbetriebes, der mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.11.1960, Ge-1441-1960, für den Standort Grundstücke Nr. 1069/1, 1071/1 und 1074/1 der KG. V genehmigt worden ist
- die Betriebsbewilligung wurde mit dem Bescheid vom 24.1.1963 erteilt, in westlicher Richtung durch Vornahme von Asphaltierungsarbeiten auf den Grundstücken Nr. 1174/2, 1174/1, 1122/1 und 1125/1 der KG. V zwecks Errichtung eines Holzlagerplatzes vorgenommen worden ist, wobei die mit dem Betrieb eines Holzlagerplatzes verbundenen Manipulationen (Zu- und Abfahren von Transportfahrzeugen, Verladetätigkeiten) geeignet sind, Nachbarn durch Lärm zu belästigen, ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erwirkt zu haben".
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt wurde.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, aus dem beigeschafften Übersichtslageplan sei ersichtlich, daß die im - nunmehr eingeschränkten - Tatbestand angeführten Grundstücke unmittelbar nördlich der Westbahnstrecke gelegen seien, davon die Grundstücke Nr. 1122/2, 1124/1 und 1124/2 unmittelbar angrenzten und daß der nächste Abstand von Häusern der X-Siedlung zum Grundstück Nr. 1124/2 50 m, zur Grundstücksgrenze 30 m betrage. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und bedürfe keines weiteren Beweises, daß Zu- und Abfahrten von Lkw sowie Holzverladungen zu Lärmereignissen führten, die von Nachbarn in diesen angegebenen und auch in weiteren Entfernungen als Belästigung empfunden werden könnten. Hingegen lägen die Grundstücke Nr. 1158, 1151 und 1150 bereits in einem Mindestabstand von 260 m, sodaß bei diesen Grundstücken nicht von der Eignung, Lärmbelästigungen für Nachbarn hervorzurufen, auszugehen sei. Diese Grundstücke seien daher "aus dem Tatbestand" auszuscheiden gewesen. Die "Einschränkung des Tatbestandes" habe zur Herabsetzung der verhängten Strafe geführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu u.a. vor, im Spruch des angefochtenen Bescheides würden die Grundstücke, an denen ihm das gegenständliche Strafverhalten vorgeworfen werde, mit den Zlen. 1174/2, 1174/1, 1122/1 und 1125/1 genannt, obwohl die Grundstücke Nr. 1174/2, 1174/1 und 1122/1, je KG V, bisher nicht verfahrensgegenständlich gewesen seien.
Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Wechselt die Berufungsbehörde die von der ersten Instanz als erwiesen angenommene Tat aus, dann nimmt sie damit eine Befugnis in Anspruch, die durch § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) nicht gedeckt ist; sie hat nicht "in der Sache" entschieden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1975, Slg. N.F. Nr. 8864/A). Daß die mit den Nr. 1174/2, 1174/1 und 1122/1, je KG V, bezeichneten Grundstücke bisher nicht in das Verfahren einbezogen waren, wird von der belangten Behörde in der Gegenschrift zugestanden.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, bei diesen Grundstücksnummern handle es sich um Druckfehler, wie dies aus der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgehe, so ist ihr entgegenzuhalten, daß die Begründung nur zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0216).
Eine bescheidmäßige Berichtigung im Grunde des § 62 Abs. 4 AVG läßt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen, auch wird derartiges von der belangten Behörde nicht behauptet.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf Art. III Abs. 2.
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