VwGH 94/02/0135

VwGH94/02/013521.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des M, zuletzt in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. September 1993, Zl. UVS-01/12/00130/93, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. September 1993 hat die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 2 und 4 des Fremdengesetzes (FrG) iVm § 67c Abs. 3 AVG die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, die erfolgte Festnahme und die Aufrechterhaltung der Schubhaft als unbegründet abgewiesen sowie die Beschwerde gegen die am 3. September 1993, 17.15 Uhr, vorgesehene Abschiebung nach Ägypten als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 1781/93, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter Berufung auf §§ 19 und 20 FrG vor, die Schubhaft sei deshalb nicht notwendig gewesen, weil er sich zur Zeit der "Schubhaftnahme" bereits mehr als zwei Jahre wohlverhalten habe und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei. Von seiner Ehefrau sei auch eine Verpflichtungserklärung, für seinen Unterhalt und seine Unterkunft aufzukommen, abgegeben worden. Dadurch sei die Annahme, ein gegen ihn zu erlassendes Aufenthaltsverbot sei dringend zur Erreichung eines des im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles geboten, völlig verfehlt. Es sei auch unzutreffend, daß die öffentlichen Interessen am Aufenthaltsverbot schwerer wögen als dessen Auswirkungen auf seine Lebenssituation und diejenige seiner Ehegattin.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens und die damit verbundene Interessenabwägung zwar die Fremdenbehörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nicht aber der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde Bedacht zu nehmen hatte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 96/02/0194). Im Hinblick auf den im § 41 Abs. 1 FrG umschriebenen Zweck der Schubhaft ist bei der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit von der Behörde noch nicht abschließend zu beurteilen, ob ein Aufenthaltsverbot zu erlassen sein werde; vielmehr genügt es, wenn die Behörde aufgrund der ihr bekannten Umstände berechtigten Grund für die Annahme haben kann, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes möglich - d.h. nicht ausgeschlossen - sein werde (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0117), was die belangte Behörde im Hinblick auf den von ihr festgestellten Sachverhalt (illegaler Aufenthalt ohne rechtmäßig polizeilich gemeldet zu sein, mehrere strafgerichtliche Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten, Vormerkungen wegen Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften) frei von Rechtsirrtum annehmen konnte.

Der Beschwerdeführer führt weiters aus, die belangte Behörde sei ungeachtet der Antragstellung gemäß § 54 FrG verpflichtet gewesen, die Gründe die für die Unzulässigkeit der Abschiebung sprächen, in Erwägung zu ziehen, weil die Schubhaft infolge der (zwischenzeitig) bereits erfolgten Erlassung des Aufenthaltsverbotes, gegen welches einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung nicht zugekommen sei, lediglich zur Sicherung der Abschiebung habe aufrecht erhalten werden können und eine Abschiebung bei Bestehen des Abschiebungsverbotes gemäß § 37 FrG nicht erfolgen dürfe.

Auch diese Ausführungen vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wenn ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar sind, ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung nach § 36 Abs. 2 erster Satz FrG die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie aus den Gründen des § 37 FrG unzulässig ist oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint. Für einen solchen Fall ist ein eigenes Verfahren vorgesehen, welches vor den Fremdenbehörden (§ 65 Abs. 1 FrG) zu führen ist. Damit hat aber - unter Beachtung der dargestellten Zuständigkeitsregelung - die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus Gründen des § 37 FrG unzulässig ist, nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch die unabhängigen Verwaltungssenates zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1996, Zl. 96/02/0066).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich Verfahrensvorschriften dadurch verletzt sieht, daß die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt, die Einvernahme seiner Ehefrau unterlassen habe und auch seinen Rechtsfreund zur Vorlage von Urkunden, aus denen das Einkommen seiner Ehefrau habe entnommen werden können, aufzufordern gehabt hätte, weil diese Urkunden versehentlich nicht übersendet worden seien, ist ihm - unabhängig davon, daß (wie oben aufgezeigt), selbst bei Sicherung des Unterhaltes des Beschwerdeführers die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keineswegs "ausgeschlossen" war - entgegenzuhalten, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung Urkunden für den vom Fremden initiativ zu erbringenden Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt vorzulegen sind. Ein solcher Nachweis schließt auch die Bonität der Person ein, die eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abgibt, dies etwa durch Bekanntgabe hiefür relevanter konkreter Tatsachen, wie der Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstiger finanzieller Verpflichtungen untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, wobei sich solcherart belegte Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0040). Diesen Anforderungen wurde in mehrfacher Hinsicht nicht entsprochen, ist doch der vorgelegten Verpflichtungserklärung lediglich zu entnehmen, daß die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein monatliches Einkommen von S 13.900,-- verfügt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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