VwGH 93/15/0136

VwGH93/15/013624.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VII, vom 11. Juni 1993,

6/4 - 4088/91-09, betreffend ua Nichtfeststellung von Einkünften für die Jahre 1981 bis 1986 sowie für das Jahr 1988 und Nichtveranlagung der Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1988 sowie Alkoholabgabe für die Jahre 1985 bis 1987, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betrieb in den Jahren 1981 bis 1988 in gepachteten Gebäuden einen Reitstall, wobei sie in allen Jahren Verluste im Gesamtbetrag von rund 1,9 Mio S erwirtschaftete. Mit Ablauf des Jahres 1988 stellte sie den Betrieb mit einem geringfügigen Aufgabeverlust ein.

Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei im steuerlichen Sinn anzusehen ist, woraus sich dementsprechende steuerliche Konsequenzen ergeben.

In dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung die Ansicht, schon der Umstand, daß die Beschwerdeführerin in einem abgeschlossenen Zeitraum von acht Jahren nur Verluste erwirtschaftet habe, stelle ein gewichtiges Indiz für die objektive Unmöglichkeit, aus der ausgeübten Tätigkeit Gewinne zu erzielen, dar. Auf die Absicht der Beschwerdeführerin, Gewinne zu erzielen, komme es nicht an. Ob Liebhaberei vorliege, sei in erster Linie nach objektiven Gesichtspunkten, nämlich der Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, zu beurteilen. Die Liebhabereiverordnung, BGBl Nr 322/1990, sei nicht anwendbar, weil deren Rückwirkungsbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben und diese Aufhebung im BGBl Nr 106/1992 am 21. Februar 1992 kundgemacht worden sei. Die Liebhabereiverordnung gelte daher erst für Veranlagungen ab dem Jahr 1990, weswegen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere gingen. Nach den entscheidungswesentlichen objektiven Kriterien sei die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle, sondern als Liebhaberei anzusehen.

Hingegen meint die Beschwerdeführerin, wie sich aus der Liebhabereiverordnung ergebe, seien bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei anzusehen sei, nicht nur objektive, sondern auch subjektive Kriterien maßgeblich. Sie habe stets die Absicht gehabt, Gewinne aus der von ihr ausgeübten Tätigkeit zu erzielen. Um diese Absicht zu verwirklichen, habe sie auch fremde Pferde gegen Entgelt eingestellt und Reitturniere, die trotz ihrer Bemühungen zu keinen Sponsorzahlungen geführt hätten, veranstaltet. Überdies habe sie im Jahr 1983 einen "Pachtvertrag" abgeschlossen, wobei sich der "Pächter" verpflichtet habe, für bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Reitstalles einen einmaligen Betrag von 200.000 S sowie monatliche Zahlungen von 13.000 S zu leisten. Bei der von ihr gewählten Betriebsführung habe daher grundsätzlich sehr wohl die abstrakte Möglichkeit bestanden, Gewinne zu erzielen. Es könne daher nicht schlechthin gesagt werden, es habe keine Möglichkeit bestanden, aus der von ihr ausgeübten Tätigkeit Gewinne zu erzielen. Durch den Abschluß des "Pachtvertrages" sei die Bewirtschaftungsart geändert worden, was die Abgabenbehörde nicht berücksichtigt habe. Schließlich spreche auch die wegen der erwirtschafteten Verluste erfolgte Aufgabe des Betriebes für ihr subjektives Gewinnstreben.

In der Beschwerde wird sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V 53/91, ua, Slg Nr 12943, hat der Verfassungsgerichtshof die Rückwirkungsbestimmung des Art II Liebhabereiverordnung als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung wurde im BGBl Nr 106/1992 am 21. Februar 1992 kundgemacht, weswegen die Liebhabereiverordnung ab diesem Tag nicht mehr auf den dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Sachverhalt anzuwenden war. Die maßgebliche Rechtslage ist somit jene, die vor der Liebhabereiverordnung gegolten hat.

Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnung gelten nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen positive Einkünfte erwarten lassen, als Einkunftsquelle, wobei es in erster Linie auf die objektive Möglichkeit, positive Einkünfte zu erzielen, auf die (subjektive) Einkünfteerzielungsabsicht hingegen nur im Zweifel ankommt (vgl die hg Erkenntnisse vom 21. März 1996, 92/15/0087. und vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, beide mwA). Ob eine Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei anzusehen ist, kann in der Regel erst nach einem gewissen Zeitraum (Beobachtungszeitraum) beurteilt werden.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Tätigkeit im Jahr 1988 aufgegeben. Der belangten Behörde stand daher für die Beurteilung der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei anzusehen ist, ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum zur Verfügung. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die Beschwerdeführerin die von ihr ausgeübte Tätigkeit - nach ihren Angaben wegen der erwirtschafteten Verluste - seit langem beendet. Davon ausgehend kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle, sondern als Liebhaberei angesehen hat. In einem derartigen Fall ist die Absicht der Beschwerdeführerin, Gewinne zu erzielen, ebenso irrelevant wie die (vergeblichen) Versuche, durch eine Änderung der Bewirtschaftungsart Gewinne erzielen zu wollen, und die Motive, aus denen die Tätigkeit eingestellt worden ist. Entscheidend ist allein, daß während der insgesamt ausgeübten Tätigkeit kein Gewinn erzielt worden ist.

Es erübrigte sich daher, auf die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften (unterlassene Prüfung der subjektiven Absicht, Gewinne erzielen zu wollen; keine Würdigung der Änderung der Bewirtschaftungsart) einzugehen, weil die belangte Behörde schon allein auf Grund des unbestrittenen Sachverhaltes zu Recht zu dem Schluß gelangt ist, die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit sei nicht als Einkunftsquelle, sondern als Liebhaberei anzusehen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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