Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 impl;
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1;
EStG §4 Abs4;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 impl;
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1;
EStG §4 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der seine berufliche Tätigkeit als "Autor" bezeichnet, beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991, unter anderem Aufwendungen für Strom, Heizung und Miete für ein häusliches Arbeitszimmer im Gesamtausmaß von S 9.384,39 sowie "Aushilfen" in Höhe von S 6.000,-- als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; die in den geltend gemachten Aufwendungen enthaltene Umsatzsteuer wurde als Vorsteuer geltend gemacht.
Ein Organ des Finanzamtes nahm eine Besichtigung der Wohnung des Beschwerdeführers vor und hielt darüber niederschriftlich folgendes fest:
Die gesamte Wohnnutzfläche betrage ca. 110 m2 und bestehe aus einem Vorraum, einer Küche, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Abstellraum und dem als Arbeitsraum bezeichneten Wohnzimmer. Der Beschwerdeführer habe bei der Wohnungsbesichtigung angegeben, das Wohnzimmer hauptsächlich betrieblich zu nutzen. Er erhalte selten Besuch, im Schlafzimmer werde ferngesehen und in der Küche werde gegessen. Im Wohnzimmer habe das Organ des Finanzamtes "privat und beruflich erforderliche Videokassetten, eine Hi-Fi-Anlage, CD"s, Disketten und Bücher (private und betriebliche)" vorgefunden.
Einem weiteren Aktenvermerk ist zu entnehmen, daß in dem als Arbeitszimmer bezeichneten Wohnzimmer ein Fernsehgerät, eine Sitzgarnitur und ein Tisch "für diverse Kundenbewirtungen" vorhanden seien.
Das Finanzamt versagte den Aufwendungen für das Arbeitszimmer die steuerliche Anerkennung und erließ entsprechende Abgabenbescheide; der als "Aushilfen" bezeichnete Betrag von S 6.000,-- wurde hingegen als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. "Die negative Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" zum häuslichen Arbeitszimmer gehe davon aus, daß der berufstätigen Person in der Regel am Arbeitsort ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sodaß ein häusliches Arbeitszimmer entbehrlich sei. Dies treffe in seinem Fall nicht zu, weil er nur freiberuflich tätig sei und ihm für diese Tätigkeit ausschließlich Räume seiner Wohnung zur Verfügung stünden.
Die belangte Behörde gab der Berufung nicht statt und änderte die Bescheide in verschiedenen Punkten zum Nachteil des Beschwerdeführers ab. So wurde unter anderem auch der als "Aushilfen" bezeichnete Betrag von S 6.000,-- nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der beantragt wird, "die angefochtene Berufungsentscheidung aufzuheben".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird die Aufhebung der Berufungsentscheidung in vollem Umfang beantragt. Obwohl das Beschwerdevorbringen seinem Wortlaut nach ausschließlich auf die Nichtanerkennung von Betriebsausgaben im Bereich der Einkommensteuer abgestellt ist, geht der Gerichtshof mangels einer Einschränkung des Beschwerdebegehrens davon aus, daß damit auch die Kürzung der Vorsteuern auf umsatzsteuerrechtlichem Gebiet gemeint ist und betrachtet daher auch den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1991 als mit der gegenständlichen Beschwerde angefochten.
Zu den Streitpunkten selbst ist folgendes zu sagen:
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur anzuerkennen, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 94/15/0063, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Die Kriterien für die Anerkennung der genannten Aufwendungen sind für die Abgrenzung der beruflichen Aufwendungen von jenen der privaten Lebensführung maßgebend und gelten daher gleichermaßen für den betrieblichen wie für den außerbetrieblichen Bereich.
Nun trifft es zwar zu, daß die hg. Rechtsprechung meist solche Fälle betraf, in denen die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowohl außer Haus (in unbestritten beruflich genutzten Räumlichkeiten) als auch im privaten Wohnbereich ausgeübt wurde, sodaß es häufig schon am Merkmal der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers mangelte, weil ohnedies die Möglichkeit bestand, die berufliche Tätigkeit (im wesentlichen) außer Haus auszuüben.
Im Beschwerdefall hat aber die belangte Behörde ihre Entscheidung zu Recht nicht darauf gestützt, daß für den Beschwerdeführer keine Notwendigkeit für die Benutzung eines häuslichen Arbeitszimmers bestanden habe. Sie hat lediglich die ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des vom Beschwerdeführer als Arbeitszimmer bezeichneten Raumes in Abrede gestellt. Der Gerichtshof vermag in diesem, in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und seiner rechtlichen Beurteilung keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Befindet sich in einer Wohnung neben Schlafzimmer, Küche und den üblichen sanitären Nebenräumlichkeiten nur ein Wohnraum, so spricht schon dieser Umstand gegen die der Lebenserfahrung widersprechende Annahme einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung dieses Raumes für berufliche Zwecke. Die Behauptung des Beschwerdeführers, im Schlafzimmer werde ferngesehen und in der Küche werde gegessen, während das Wohnzimmer ausschließlich betrieblichen Zwecken diene, steht überdies im Widerspruch zu den unbestritten gebliebenen Feststellungen, daß im Wohnzimmer auch private Videokassetten und Bücher aufbewahrt werden. Diese Feststellungen wurden in der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Niederschrift vom 21. April 1992 festgehalten, sodaß die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei keine Gelegenheit geboten worden, den diesbezüglichen Feststellungen entgegenzutreten, unberechtigt ist. Im übrigen wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, einen von der Lebenserfahrung abweichenden Sachverhalt, nämlich die (nahezu) ausschließliche betriebliche Nutzung des einzigen Wohnzimmers einer sonst Wohnzwecken dienenden Wohnung, durch geeignetes Vorbringen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Eine Manuduktionspflicht der belangten Behörde bestand entgegen dem Beschwerdevorbringen diesbezüglich nicht.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insoweit frei von Rechtswidrigkeit.
Aber auch in der Frage der steuerlichen Anerkennung des als "Aushilfen" bezeichneten Betrages von S 6.000,-- als Betriebsausgabe ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten.
Der Beschwerdeführer hat zu diesem Aufwand im Berufungsverfahren über Befragen wie folgt Stellung genommen:
"Die Aufwendungen "Aushilfen 6.000,--" entfallen auf meine Ehegattin. Ich verweise auf die vorgelegte Honorarnote vom 27. 12. 1991. Einen sonstigen Vertrag hinsichtlich dieser Aufwendungen gibt es nicht. Meine Gattin macht zum Großteil die Rohbuchhaltung. Zeit wendete sie pro Quartal hiefür ca. 5 Stunden auf."
Die belangte Behörde versagte dem an die Ehegattin bezahlten Honorar die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe mit der Begründung, daß es diesbezüglich an einer "nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommenen Vereinbarung" mangle. Nun mag es zutreffen, daß nicht jede entgeltliche Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen Ehegatten durch entsprechende Vereinbarung nach außen in Erscheinung tritt. Um aber steuerlich anerkannt zu werden, muß die Mitwirkung so gestaltet sein, daß kein Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür gleisteten Entgelt besteht. Eine pauschale Jahresabrechung, mit der ein als "Aushilfen 6.000,-" bezeichneter Betrag als Betriebsausgabe geltend gemacht wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Als unüblich und daher zweifelhaft muß dabei insbesondere angesehen werden, daß die erbrachten Leistungen nicht detailliert nach Art, Umfang und zeitlicher Lagerung aufscheinen und auch die Bezahlung nicht - wie dies bei einer eher geringfügigen und nach Stunden bemessenen Arbeitsleistung üblich ist - zeitnah zur erbrachten Leistung erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer somit nicht den Nachweis dafür erbracht hat, allfällige betrieblich veranlaßte Leistungen seiner Ehegattin entlohnt zu haben, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet und war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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