VwGH 96/21/0846

VwGH96/21/084613.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. September 1996, Zl. IV-842.176/FrB/96, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. April 1996 auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und des Inhaltes des Antrages der Beschwerdeführerin ausgeführt, daß gegen die Beschwerdeführerin wegen ihres unerlaubten Aufenthaltes die Ausweisung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. April 1996 verfügt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Gründe vorgebracht, die einer Einreise in ihr Heimatland entgegenstünden. Es liege weder ein Haftbefehl noch eine Verurteilung gegen sie vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für die Vornahme einer Abschiebung ist unter anderem das Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend vom Vorliegen eines rechtskräftigen Ausweisungsbescheides gegen die Beschwerdeführerin aus.

Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Solche Gründe für die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes hat die Beschwerdeführerin nach den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. Was aber die in der Beschwerde geltend gemachten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß solche dem privaten und familiären Bereich zugehörigen Interessen im Rahmen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 2 FrG der rechtlichen Erheblichkeit entbehren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0439). Der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrenrüge ist daher der Boden entzogen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - so auch ohne einen Mängelbehebungsauftrages zur Beibringung einer weiteren gleichlautenden Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres - als unbegründet abzuweisen.

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