Normen
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 18. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 Fremdengesetz (FrG) ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausweisung zunächst am 21. Oktober 1995 mit dem Flugzeug vom Flughafen Wien-Schwechat über Moskau nach Dubai ausgereist, habe sich jedoch dort geweigert, seine weitere Heimreise nach Mogadischu anzutreten. Aufgrund internationaler Vereinbarungen im Flugverkehr seien Personen, die die Einreisevoraussetzungen im Zielstaat nicht haben, wieder in den Ausgangsstaat zurück zu stellen. Demgemäß sei auch der Beschwerdeführer wieder am 27. Oktober 1995 über Moskau zurück ins Bundesgebiet gelangt. Gemäß § 15 Abs. 2 FrG halte sich aber ein Fremder auch dann nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er aufgrund eines Schubabkommens oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden muß. Damit sei der Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei die Einreise ohne gültiges Reisedokument und ohne Sichtvermerk nicht vorzuwerfen, weil er sein Handeln nicht frei habe bestimmen können, nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer verfüge im Inland über keine Aufenthaltsberechtigung. Überdies habe er selbst angegeben, daß er nicht im Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt sei. Die Bereitstellung eines Wohnplatzes sowie der Verpflegung durch die Caritas stelle mangels eines durchsetzbaren Rechtsanspruches keinen ausreichenden Nachweis für den Besitz der Mittel zum Unterhalt dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er im Bundesgebiet über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt und behauptet auch nicht, daß ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zukäme.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht konkret gegen die Annahme des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. Angesichts der unbestrittenen Feststellung, daß der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben völlig mittellos und von der Bereitstellung eines Wohnplatzes sowie der Verpflegung durch die Caritas abhängig sei sowie weder familiäre noch sonstige Bindungen im Bundesgebiet aufweise, bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß dieser Tatbestand erfüllt ist. Insoweit gleicht der vorliegende Fall dem, der dem hg. Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 96/21/0594, zugrundelag; auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Ob auch der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.
Soweit der Beschwerdeführer meint, bei richtiger Auslegung der Bestimmung des Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention müsse seine Ausweisung unter das darin festgelegte Verbot einer Bestrafung subsumiert werden, ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, daß die Ausweisung keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme darstellt (vgl. das Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0346, u.a.).
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Ausweisung wegen der für ihn lebensbedrohenden Zustände in seinem Heimatland unzulässig sei. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe. Eine Ausweisung hätte erst dann verfügt werden dürfen, wenn bereits feststünde, daß der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr auf die Erlangung des Asyls habe.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage: Daß er - wie er behauptet - bei Abschiebung in sein Heimatland im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht wäre, hätte zwar die Unzulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat zur Folge, steht jedoch der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen. Mit der Ausweisung ist nämlich nicht die Verpflichtung zur Ausreise (oder eine allfällige Abschiebung) in einen BESTIMMTEN Staat verbunden, sodaß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid als solchen nicht in der von ihm behaupteten Weise gefährdet wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Ausweisung auch während eines anhängigen Asylverfahrens zulässig, wenn dem Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zukommt. Daß im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 6 Asylgesetz 1991 vorlägen, wurde in der Beschwerde nicht konkret behauptet. Aus dem Fehlen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ergibt sich aber, daß im Beschwerdefall zufolge des § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 der Anwendung des § 17 FrG kein rechtliches Hindernis entgegenstand.
Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß er in keinem anderen Staat Aufnahme finden könnte, insbesondere nicht vorgebracht, daß er im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hätte, ihm wäre deshalb aus "humanitären Gründen" die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten gewesen, sodaß schon deshalb dem Hinweis auf die Ausnahmebestimmung im § 2 Abs. 1 FrG keine weitergehende Relevanz kommt.
Da die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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