VwGH 96/19/2997

VwGH96/19/299712.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des I in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. August 1996, Zl. 118.624/2-III/11/96, betreffend Verlust einer Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §60;
VwGG §34 Abs1;
AVG §60;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 23. November 1995 wurde diesem von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis 31. Jänner 1997 erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 24. Jänner 1996 stellte diese Behörde nach dem Beschwerdevorbringen "gemäß § 8 Abs. 1 AufG" fest, daß die in Rede stehende Bewilligung ungültig sei.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos. Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 4. April 1995 ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, das am 13. April 1995 in Rechtskraft erwachsen sei. Dieses rechtskräftige Aufenthaltsverbot habe auch im Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Aufenthaltsbewilligung gegen den Beschwerdeführer bestanden. Gemäß § 8 Abs. 1 AufG trete die Bewilligung mit der Rechtskraft eines Aufenthaltsverbotes ex lege außer Kraft. Daraus könne der Umkehrschluß abgeleitet werden, daß bei Bestehen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes eine Aufenthaltsbewilligung "niemals eine Rechtskraft entfalten" könne. Aus diesem Grund sei auch die Aberkennung dieser Aufenthaltsbewilligung "weder erforderlich noch zulässig". In Ermangelung einer Aufenthaltsbewilligung, die durch den angefochtenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde hätte aberkannt werden können, sei der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erklärt, den Bescheid insofern anzufechten, als er feststelle, daß das Aufenthaltsverbot gegen ihn nach wie vor in Kraft stehe.

Einen derartigen normativen Abspruch enthält der angefochtene Bescheid jedoch aus folgenden Gründen nicht:

Die Begründung eines Bescheides hat im allgemeinen keine normative Kraft; eine unrichtige Begründung kann daher einen Bescheid, dessen Spruch rechtmäßig ist, nicht rechtswidrig machen. Die Begründung eines Bescheides kann für die Auslegung der im Spruch enthaltenen Norm von Bedeutung sein; doch darf ein klarer Spruch aus der Begründung nicht umgedeutet oder ergänzt werden. Nur ausnahmsweise wird auch der Begründung eines Bescheides "bindende Wirkung" beigemessen, so für den Fall der Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG und für den kassatorischen Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG (vgl. hiezu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 419, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur).

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet nun unzweifelhaft dahin, daß der erstinstanzliche Bescheid, mit dem die Ungültigkeit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers festgestellt wurde, ersatzlos behoben wird. Er enthält also die vom Beschwerdeführer bekämpfte Feststellung nicht.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist die von ihm angefochtene Feststellung, das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot stehe nach wie vor (also bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) in Kraft, nicht einmal der Bescheidbegründung der belangten Behörde zu entnehmen, erschöpft sich diese doch ausschließlich in der - selbst nicht normativen - Darlegung, im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung habe gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden, weshalb die Bewilligung keine Rechtswirkung habe entfalten können.

Da somit ein Bescheid mit dem im Anfechtungsumfang umschriebenen (normativen) Inhalt gar nicht erlassen wurde, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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