Normen
ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. April 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß die vom Beschwerdeführer (am 21. November 1989) mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossene Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 31. Juli 1991 für nichtig erklärt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, ist die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grund liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG führt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, und vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0330).
Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, daß im Rahmen einer auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidung grundsätzlich zu prüfen ist, ob ein Eingriff in die gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten privaten und familiären Interessen des Fremden durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten Gründe gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0321, u.a.).
Insoweit er unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, seine besonderen Lebensumstände in Österreich zu ermitteln, legt er mit seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde die Relevanz dieses Mangels nicht dar. Denn er bringt nur vor, er lebe bereits seit "mehreren Jahren" in Österreich, ebenso viele Familienangehörige und Bekannte. Er arbeite seit "vielen Jahren" aufgrund seiner Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet.
Aus diesem Vorbringen lassen sich aber keine Hinweise auf einen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vor dem 21. November 1989 entnehmen. Die behauptete Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und einer Beschäftigungsbewilligung sowie die Aufnahme einer Beschäftigung waren daher Ausfluß der gegenständlichen rechtsmißbräuchlichen Eheschließung. Die infolge des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Rechtsmißbrauches entstandenen privaten Bindungen in Österreich können schon deshalb keine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK bewirken, als es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderliefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Im übrigen stellt die Eingehung einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch dar, welcher als Gefährdung der Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu qualifizieren ist, sodaß diesfalls ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung bewirkter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden gerechtfertigt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0757, und vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0330, uva).
Aufgrund dieser Darlegungen hätte die belangte Behörde auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Umstände zu keinem anderen Ergebnis ihrer - wenn auch in knappster Form - vorgenommenen Interessenabwägung gelangen können.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, daß die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Widerspruch zu dem am "12.9.1993" (richtig: 12. September 1963) abgeschlossenen Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie der daran anschließenden Rechtsakte stehe, ist ihm zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer selbst im Falle des Zutreffens seiner Behauptungen in seinen Rechten nicht verletzt wurde, weil ihm diesfalls eine sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Aufenthaltsberechtigung zustünde. Diesbezüglich wird auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424 und Zl. 95/19/1661, und deren ausführliche Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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