VwGH 96/19/0032

VwGH96/19/003222.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. November 1995, Zl. 104.669/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. November 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 und Z. 6 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist, weshalb ihr die beantragte Bewilligung nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle. Sie habe sich auch länger als die zulässige Frist von drei Monaten im Bundesgebiet sichtvermerksfrei aufgehalten. Der hiedurch begründete illegale Aufenthalt stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar. Die Beschwerdeführerin habe somit die Sichtvermerksversagungsgründe nach § 10 Abs. 1 Z. 4 und Z. 6 FrG verwirklicht, die Erteilung einer Bewilligung sei nach § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Die Versagung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG stelle einen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK zulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin gesteht zu, daß sie nach ihrer am 5. Oktober 1994 vom Ausland aus erfolgten Antragstellung sichtvermerksfrei wieder in das Bundesgebiet eingereist ist. Eine neuerliche Ausreise behauptet sie nicht.

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 AufG oder § 14) erteilt werden soll.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach aus der Verwendung des Wortes "soll" in § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abzuleiten sei, daß die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Norm im Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen seien, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch wenn die Antragstellung während eines - zeitweiligen - Aufenthaltes des Fremden im Ausland erfolgt ist, wird der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund dann verwirklicht, wenn sich der Beschwerdeführer in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt - also im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - im Anschluß an eine sichtvermerksfreie oder mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0534). Diese Voraussetzungen treffen bei der Beschwerdeführerin zu. Der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG steht daher der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG zwingend entgegen. Eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen hat bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung nicht zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0408, aber auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13497).

Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls relevierte Frage, ob - auch - der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vorliegt, kann dahingestellt bleiben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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