Normen
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §26;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. September 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1996 auf Aufhebung des (mit Bescheid vom 19. Jänner 1995) gegen ihn erlassenen, auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.
Unter Bezugnahme auf die vorzitierte Bestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde begründend aus, daß bei der Prüfung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich sei, ob sich seit Verhängung dieser Maßnahme die für die Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits bestimmenden Umstände zugunsten des Fremden geändert hätten, wobei im Rahmen der daran anschließenden Interessenabwägung auch solche Umstände zu berücksichtigen seien, die seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten seien und gegen die Aufhebung desselben sprächen.
Der Beschwerdeführer bringe vor, daß er zum Zeitpunkt der Begehung der der Verhängung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegenen Straftat Jugendlicher gewesen wäre, die volle Tragweite seiner Handlungsweise nicht erfaßt hätte, die leichteste Form des Deliktes begangen hätte und daher nicht wirklich zu Gewalttaten neigen würde. Dem sei entgegenzuhalten, daß dies nichts daran ändere, daß die von der Erstbehörde aufgrund bestimmter Tatsachen gerechtfertigt angenommene Gefährdung (§ 18 Abs. 1 FrG) durch den Beschwerdeführer nach wie vor gegeben sei. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, daß er erstmals in seinem Leben eine Haftstrafe erlitten hätte und ein Umdenkprozeß als "durchaus wahrscheinlich" anzusehen wäre, führe zu keiner anderen Beurteilung. Auf den von der Behörde erster Instanz ausreichend berücksichtigten Umstand, daß das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers bewirkt habe, daß aber im Hinblick auf die Straftaten des Beschwerdeführers dieser Eingriff dringend geboten erscheine, sei bereits im Aufenthaltsverbots-Bescheid Bedacht genommen worden. Änderungen hätten sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht ergeben. Das (obige) Vorbringen des Beschwerdeführers habe daher im Rahmen des § 26 FrG nicht berücksichtigt werden können. Ebensowenig sei sein Hinweis zielführend, daß er in Österreich arbeiten könnte.
Gegen den Beschwerdeführer spreche allerdings, daß er nicht sofort nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes
(14. Februar 1995) aus Österreich ausgereist sei und daß er erst nach einer Bestrafung wegen seines illegalen Aufenthaltes und nach Verhängung der Schubhaft in sein Heimatland habe abgeschoben werden müssen. Die für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen öffentlichen Interessen hätten demnach seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch an Gewicht gewonnen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 95/18/0953).
2. Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht der belangten Behörde, daß an den für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer maßgebenden Umständen zugunsten des Beschwerdeführers keine Änderung eingetreten sei, daß vielmehr im Hinblick auf die Mißachtung der mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Ausreiseverpflichtung durch den Beschwerdeführer und die deswegen erfolgte Bestrafung die zu seinen Ungunsten wirkenden maßgeblichen öffentlichen Interessen noch an Gewicht gewonnen hätten, vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß - wie im bekämpften Bescheid dargelegt - auf seine private und familiäre Situation anläßlich der Verhängung des Aufenthaltsverbotes Bedacht genommen worden sei. Insoweit stellen die Hinweise in der Beschwerde auf das im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jugendliche Alter des Beschwerdeführers sowie darauf, daß er sich in einem für ihn fremden Land, ohne der Landessprache mächtig zu sein, aufhalten müsse, keine seine persönliche Interessenlage ändernden Umstände dar, waren sie doch alle bereits bei Verhängung der in Rede stehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme von der Behörde in die nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG gebotene Abwägung einzubeziehen.
Auf der anderen Seite ist der in der Beschwerde ins Treffen geführte Gesichtspunkt, "daß sich durch den Erstvollzug einer Haftstrafe in vielen Fällen eine Änderung der Grundhaltung ergibt", insbesondere, wenn es sich um jugendliche Straftäter handle - selbst dann, wenn er auf den Beschwerdeführer zuträfe -, angesichts der Kürze der seither verstrichenen Zeit nicht geeignet, eine relevante Schmälerung der für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen herbeizuführen. Abgesehen davon übersieht die Beschwerde, daß sich die im Zeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung zu beurteilende Interessenlage aufgrund des der Erlassung des Aufenthaltsverbotes folgenden, aus der Sicht der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens durchaus nicht zu vernachlässigenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, dessentwegen er auch bestraft wurde und das schließlich seine Abschiebung zur Folge hatte, weiter zu seinen Ungunsten verschoben hat.
3. Da nach dem Gesagten der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinem aus § 26 FrG erfließenden Recht auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes bei Wegfall der dafür maßgebend gewesenen Gründe verletzt wurde - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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