VwGH 96/18/0332

VwGH96/18/033224.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juni 1996, Zl. SD 207/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs4;
FrG 1993 §19;
AufG 1992 §6;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs4;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Juni 1996 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am 15. November 1992 in das Bundesgebiet eingereist. Aufgrund einer Verpflichtungserklärung habe sie einen Sichtvermerk und im Anschluß daran eine bis 1. Jänner 1994 gültige "Aufenthaltsberechtigung" erhalten. Der rechtzeitig gestellte Antrag auf Erteilung (offenbar gemeint: auf Verlängerung) einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. März 1995 abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei - selbst bei Anwendung der Bestimmungen der Aufenthaltsgesetznovelle BGBl. Nr. 351/1995 - seit Erlassung dieses Bescheides nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt. Seit Erlassung des (den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden) Berufungsbescheides des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1995 stehe auch § 17 Abs. 4 FrG der Ausweisung nicht mehr entgegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verschaffe ihr die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid des Bundesministers für Inneres keine Aufenthaltsberechtigung. Die Beschwerdeführerin sei am 23. Jänner 1996 wegen illegalen Aufenthalts bestraft worden.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des § 19 FrG sei nicht zu erkennen, weil die Dauer des legalen Aufenthaltes zu kurz sei und die Beschwerdeführerin "angebliche Verwandte", durch die der Unterhalt gesichert wäre, nicht einmal namhaft gemacht habe. Ungeachtet dessen sei aber die Ausweisung zulässig, weil zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: ein geordnetes Fremdenwesen als Teil der öffentlichen Ordnung) dringend geboten. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin trotz einer Bestrafung wegen illegalen Aufenthaltes nicht bereit sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Für das Ausweisungsverfahren sei es unbeachtlich, daß die Beschwerdeführerin sowohl im In- als auch im Ausland unbescholten sei, über eine private Krankenversicherung verfüge und ihr Unterhalt (angeblich) abgesichert sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der - auf den unbestritten gebliebenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen gründenden - Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin zumindest seit Abweisung ihres Antrages auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz durch die Behörde erster Instanz unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und seit Erlassung des Berufungsbescheides im Aufenthaltsbewilligungsverfahren auch § 17 Abs. 4 FrG der Erlassung einer Auweisung nicht mehr entgegenstehe, wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Auch der Gerichtshof hegt insoweit keine Bedenken.

2.1. Die Beschwerdeführerin hält die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG für unzulässig, wobei sie darauf verweist, daß sie (aufgrund ihrer Tätigkeit als Prospektverteilerin) ihre "wirtschaftliche Existenz" in Österreich habe und mit ihrer einzigen Bezugsperson, nämlich der in Wien lebenden und arbeitenden Tante, im gemeinsamen Haushalt lebe. Darüber hinaus sei die von der belangten Behörde zur Begründung des Dringend-geboten-seins der Ausweisung herangezogene Bestrafung wegen illegalen Aufenthaltes nicht rechtskräftig.

2.2. Die Ansicht der belangten Behörde, daß unter der Annahme eines im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriffs in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin die Erlassung der Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Selbst wenn es sich beim Vorbringen, daß die Beschwerdeführerin mit ihrer Tante im gemeinsamen Haushalt lebe und einer Beschäftigung nachgehe, nicht um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) handelte und man diese Umstände zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigte, käme den privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich angesichts ihres insgesamt erst etwa dreieinhalbjährigen Aufenthaltes - davon mehr als 14 Monate unberechtigt - sowie angesichts dessen, daß die Beziehung zur Tante durch die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin relativiert wird, kein großes Gewicht zu. Hingegen hat die Beschwerdeführerin durch ihren unberechtigten Aufenthalt - auch wenn man die deswegen erfolgte Bestrafung nicht berücksichtigt - erheblich gegen die aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interessen an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 96/18/0183) verstoßen.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Begründung des Berufungsbescheides, mit welchem ihr Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen worden sei, sei "nicht nachvollziehbar" und sie habe daher "eine berechtigte Hoffnung", daß dieser Bescheid aufgehoben werde, ist ihr zu entgegnen, daß die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den eine Aufenthaltsbewilligung versagenden Bescheid keine Schmälerung der dargelegten öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich bewirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/18/0371).

3. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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