VwGH 96/18/0214

VwGH96/18/021413.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. M. Fellner, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. März 1996, Zl. SD 1596/95, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. März 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei bisher vom Jugendgerichtshof Wien wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:

Am 23. April 1993 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen, weil er am 19. Oktober 1992 ein Kraftfahrzeug ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen habe, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels verschafft habe (§ 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

Am 20. Juli 1994 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges ohne Einwilligung des Berechtigten und wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung.

Am 16. Dezember 1994 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, weil er am 23. November 1994 in zwei Autos eingebrochen und daraus zwei Autoradios und andere Wertgegenstände gestohlen habe (§§ 127, 129 Z. 1 StGB).

Am 4. Oktober 1995 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 vierter Fall StGB. Dieser Verurteilung lägen 19 Einbrüche in Kraftfahrzeuge zugrunde, die der Beschwerdeführer zwischen 13. Februar 1995 und 24. April 1995 zum Teil allein und zum Teil mit anderen Beteiligten begangen habe.

Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG sei daher erfüllt.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer insgesamt acht Mal, zuletzt im Jahre 1996, wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkerberechtigung (§ 64 Abs. 1 KFG) rechtskräftig bestraft worden. Es sei daher auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt.

Es könne kein Zweifel bestehen, daß durch das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Kindheit in Österreich, habe hier die Volksschule und dreieinhalb Jahre die Hauptschule besucht sowie eine Friseurlehre begonnen. Seine gesamte Familie, nämlich seine Eltern, seine Großeltern, ein Bruder und die Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, sowie das gemeinsame Kind, welches ebenfalls österreichischer Staatsbürger sei, lebe im Inland. Durch das Aufenthaltsverbot werde daher in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Das Aufenthaltsverbot sei jedoch insbesondere aufgrund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Bestrafungen weitere strafbare Handlungen begangen habe, zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringen geboten (und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig). Trotz der Dauer des Aufenthaltes, des Ausmaßes der Integration des Beschwerdeführers und der Intensität der famliären Bindungen wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung. Bei dieser Abwägung sei insbesondere berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer besonders häufig und gewerbsmäßig gleichartige Delikte begangen habe. Am Ergebnis der Interessenabwägung (gemäß § 20 Abs. 1 FrG) vermöge auch die derzeitige, noch bis Ende August 1996 dauernde Strafhaft des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die aufgrund des obigen Sachverhaltes zutreffende Beurteilung der belangten Behörde, daß die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 FrG verwirklicht seien und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

2. Die Beschwerde führt aus, daß die belangte Behörde (bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG) die von der derzeitigen Strafhaft ausgehende heilsame Wirkung auf den Beschwerdeführer nicht berücksichtigt habe. Nach Haftentlassung werde der Beschwerdeführer "mit dem Gesetz nicht mehr in Konflikt geraten".

Der Beschwerdeführer ist in einem Zeitraum von nur etwa zweieinhalb Jahren viermal gerichtlich verurteilt worden. Obwohl er erst am 19. Dezember 1994 wegen Einbruchsdiebstählen in Autos verurteilt worden war, hat er bereits im Zeitraum von 13. Februar 1995 bis 24. April 1995 19 weitere gleichartige Delikte gewerbsmäßig begangen. Aufgrund der dadurch deutlich dokumentierten negativen Einstellung des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung kann auch nicht angenommen werden, daß aufgrund der nunmehrigen Strafhaft die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen erheblich gemindert werde. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer überdies achtmal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung, welche Übertretung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG zählt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 95/18/1173), bestraft wurde, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (hier: Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig sei, keinen Bedenken.

3. Zur Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG enthält die Beschwerde nur das Vorbringen, daß die belangte Behörde zum Ergebnis hätte gelangen müssen, die privaten Interessen überwögen die öffentlichen.

Die belangte Behörde hat die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, seine familiären Bindungen im Bundesgebiet, insbesondere die Beziehung zur Lebensgefährtin und zum gemeinsamen Kind, bei der Abwägung der Interessen berücksichtigt. Hiezu ist allerdings auszuführen, daß die soziale Komponente der Integration des Beschwerdeführers durch die von ihm begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 95/18/1423) und der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen für sein Kind auch aus dem Ausland erbringen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1142).

Demgegenüber bewirkt die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich eine fortlaufende Einnahme durch nicht bloß gelegentliche Einbruchsdiebstähle zu sichern, eine gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 95/18/1423).

Dazu kommt noch eine weitere erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch die zahlreichen Verstöße des Beschwerdeführers gegen § 64 Abs. 1 KFG.

Im Hinblick auf diese Umstände begegnet das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG keinen Bedenken.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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