Normen
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei im Dezember 1992 (richtig wohl: 1991) ohne Sichtvermerk, somit illegal, nach Österreich eingereist. Am 21. April 1992 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, kurz danach einen Befreiungsschein und im Mai 1992 einen Sichtvermerk erhalten, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge bis April 1995 verlängert worden sei.
Die Ehe sei vom Bezirksgericht Fünfhaus mit Urteil vom 22. November 1994 - rechtskräftig seit 12. Jänner 1995 - für nichtig erklärt worden. Aus den Urteilsgründen gehe hervor, daß die Ehe lediglich zu dem Zweck geschlossen worden sei, dem Beschwerdeführer "fremdenrechtliche Berechtigungen" zu verschaffen. Dafür sei ein Betrag von S 25.000,-- vereinbart worden. Die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft sei nicht vorgesehen gewesen und auch nicht erfolgt. Eine Eheschließung nur zwecks Erlangung "fremdenrechtlicher Berechtigungen" stelle einen evidenten Rechtsmißbrauch dar, demzufolge der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) gefährde und daher den Tatbestand des Art. 18 Abs. 1 FrG verwirkliche.
Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine Familienangehörigen; er wolle eine ehemals türkische, nunmehr österreichische Staatsbürgerin ehelichen. Die bloße Lebensgemeinschaft stehe, auch wenn eine Ehe beabsichtigt sei, nicht unter dem Schutz des § 19 FrG. Der Beschwerdeführer sei drei Jahre zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Soweit sich daraus ein Eingriff i.S. des § 19 leg. cit. ableiten lasse, sei er jedenfalls im Vergleich dazu zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten, da letzterem ein hoher Stellenwert zukomme. Der Eingriff werde noch dadurch relativiert, daß der Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufenthalt und die Beschäftigungsbewilligung nur durch den besagten Rechtsmißbrauch erwirkt habe. Die belangte Behörde sei der Ansicht, daß die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die im vorliegenden Fall festgestellten Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt der maßgebliche Sachverhalt der Eingehung einer - mittlerweile für nichtig erklärten - Ehe durch den Beschwerdeführer allein zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen unbestritten und der aus dieser Feststellung von der belangten Behörde gezogene Schluß auf das Gerechtfertigtsein der im § 18 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme unbekämpft. Diese rechtliche Beurteilung entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. März 1996, Zl. 95/18/1441, und Zl. 96/18/0018, jeweils mwN).
2. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 19 FrG nahm die belangten Behörde im Hinblick auf den dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers - die Gesamtdauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich betrug im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung etwas mehr als vier Jahre - einen im Grunde der genannten Bestimmung relevanten Eingriff in sein Privatleben an. Daß sie die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin als nicht vom Schutzbereich des § 19 FrG erfaßt ansah, ist zwar rechtsirrig (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/0784), schadet aber im Ergebnis deshalb nicht, weil auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes das durch das rechtsmißbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigte, einen hohen Stellenwert aufweisende maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 MRK) das Aufenthaltsverbot dringend geboten hätte (vgl. nochmals die hg. Erkenntnisse Zl. 95/18/1441 und Zl. 96/18/0018). Der erstmals in der Beschwerde bekanntgegebene Umstand, daß der Beschwerdeführer am 9. Jänner 1996 seine Lebensgefährtin geheiratet habe, wäre, auch wenn es sich hiebei nicht um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) gehandelt hätte, nicht geeignet gewesen, eine die Notwendigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer verneinende Beurteilung herbeizuführen.
3. Auch gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG hegt der Gerichtshof keine Bedenken. Abgesehen davon, daß der ca. vierjährige und nur zum Teil rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich kein hohes Maß an Integration zu begründen vermochte, darf nicht übersehen werden, daß - worauf die belangte Behörde zutreffend hinwies - sowohl der Aufenthalt als auch die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich hinsichtlich ihrer (in bezug auf den Aufenthalt ohnehin nur teilweisen) Berechtigung auf die rechtsmißbräuchlich eingegangene (erste) Ehe des Beschwerdeführers zurückzuführen sind und ihnen daher im gegebenen Zusammenhang kein wesentliches Gewicht zukommt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 95/18/1441). Daß der Beschwerdeführer laut Beschwerde keine "Übertretungen", und zwar weder gerichtlich noch verwaltungsbehördlich zu ahndende, zu verantworten hat, ist kein nach § 20 Abs. 1 FrG zu seinen Gunsten zu berücksichtigender Umstand. Da somit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich keineswegs von großem Gewicht sind, hingegen die Beeinträchtigung des maßgeblichen Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) durch den Beschwerdeführer als gravierend zu werten ist, kann die Ansicht der belangten Behörde, daß die Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zuungunsten des Beschwerdeführers auszugehen habe, nicht als rechtswidrig angesehen werden.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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