VwGH 96/18/0116

VwGH96/18/011628.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Jänner 1996, Zl. SD 1501/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei von August 1991 bis 30. Juli 1993 aufgrund von Sichtvermerken zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Ein am 27. Juli 1993 aufgrund der Übergangsbestimmungen gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid des "Amtes der Wiener Landesregierung" vom 10. April 1994 abgewiesen worden. Auch wenn man die Bestimmungen der Novelle zum AufG

BGBl. Nr. 351/1995 betreffend die "vorläufige Aufenthaltsbewilligung" anwende, sei der Beschwerdeführer jedenfalls seit Erlassung dieses Bescheides nicht mehr aufenthaltsberechtigt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 15. November 1994 keine Folge gegeben. § 17 Abs. 4 FrG stehe der Ausweisung nicht entgegen. Daran vermöge auch die dagegen erhobene Verfassungsgerichtshof-Beschwerde mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er habe zwei Jahre über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt und sei dann allenfalls noch einige Zeit zum "vorläufigen Aufenthalt" berechtigt gewesen. Von einem Eingriff in sein Privatleben i.S. des § 19 FrG könne nicht gesprochen werden. Jedenfalls sei im Vergleich dazu der mit der Ausweisung verbundene Eingriff zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, dringend geboten. Einem geordneten Fremdenwesen komme ein hoher Stellenwert zu. Das Gesetz regle, wie lange ein Fremder nach Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung im Fall eines Verlängerungsantrages zum Aufenthalt berechtigt und wie lange eine Ausweisung nicht zulässig sei. Darüber hinaus könne der unerlaubte Aufenthalt nicht für längere Zeit geduldet werden, uzw. auch dann nicht, wenn ein Beschwerdeverfahren ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anhängig sei. Dies müsse umsomehr gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Dauer des erlaubten Aufenthaltes verhältnismäßig kurz gewesen sei. Die Ausweisung verpflichte den Beschwerdeführer lediglich, den nunmehr schon seit längerer Zeit unerlaubten Aufenthalt durch Ausreise zu beenden. Wenn der Beschwerdeführer - allenfalls nach Obsiegen im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof - eine Aufenthaltsbewilligung erhalten sollte, stehe seiner Wiedereinreise nichts entgegen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit Erlassung des seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 10. April 1994 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte (§ 6 Abs. 3 AufG idF BGBl. Nr. 351/1995), unbekämpft. Diese Beurteilung stößt auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen auf keine Bedenken. Damit hat die belangte Behörde das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 FrG - für die Erlassung einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer zutreffend bejaht.

2.1. Die Beschwerde hält den bekämpften Bescheid im Grunde des § 19 FrG für rechtswidrig, weil die belangte Behörde - was die Bescheidbegründung mit "nicht zu überbietender Deutlichkeit" zeige - auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (dieser lebe seit mehr als vier Jahren in Österreich, sei ordnungsgemäß beschäftigt und sozialversichert und verfüge über eine ordentliche Unterkunft) in keiner Weise Rücksicht genommen habe.

2.2. Dieses Vorbringen ist verfehlt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides bringt zweifelsfrei zum Ausdruck, daß unter der Annahme eines i.S. des § 19 FrG relevanten Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers dessen persönliche Interessen gegenüber dem einen hohen Stellenwert einnehmenden maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend gebieten würde, zurückzustehen hätten. Diese Beurteilung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Denn einerseits kommt den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 23. November 1995, Zl. 95/18/1353, und vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/18/1355). Andererseits sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich angesichts seines noch keineswegs langen Aufenthaltes in der Dauer von ca. viereinhalb Jahren, wovon ein Zeitraum von bereits etwa eindreiviertel Jahren als unrechtmäßiger Aufenthalt zu Buche schlägt, nicht so stark ausgeprägt, und zwar auch nicht unter Bedachtnahme auf seine Beschäftigung, daß sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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