VwGH 96/17/0442

VwGH96/17/044220.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Bundes (Republik Österreich, Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I, Singerstraße 17 bis 19, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 1991, Zl. Gem-7299/1ad-1991-Zah, betreffend Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art139 Abs6;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §17 Abs1 Z2 idF ABl Linz 1986/001;
B-VG Art139 Abs6;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §17 Abs1 Z2 idF ABl Linz 1986/001;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz schrieb dem Beschwerdeführer für 73 Glücksspielautomaten ab Dezember 1987 gemäß §§ 2 und 17 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz mit Bescheid vom 5. Juli 1990 die Lustbarkeitsabgabe von monatlich S 43.800,- vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. September 1989, Zlen. 87/17/0336, 0377, die Ansicht, die Abgabenvorschreibung sei unzulässig.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz gab der Berufung mit der Begründung keine Folge, mit der Verordnungsnovelle vom 12. Dezember 1985, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 1/1986, sei klargestellt worden, daß zum lustbarkeitsabgabepflichtigen Betrieb der genannten Apparate unter anderem auch der Betrieb von Vorrichtungen zur Ausgabe von Losen zähle und das genannte Erkenntnis zur Rechtslage vor dieser Novelle ergangen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung gegen diesen Bescheid des Stadtsenates ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 12. Dezember 1985 sei die Rechtslage dahingehend geändert worden, daß der Betrieb von Brieflosautomaten ausdrücklich als lustbarkeitsabgabepflichtige Veranstaltung normiert worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 28. September 1992, B 254/91-5, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Lustbarkeitsabgabe verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Landeshauptstadt erstatteten jeweils eine Gegenschrift und beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Verordnungsprüfungsantrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. September 1996, V 6/96-7, in § 17 Abs. 1 Z. 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950, Sondernummer, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 12. Dezember 1985, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 1/1986, die Wortfolge "Zu letzterem zählen unter anderem auch Vorrichtungen zur Ausgabe von Losen." als gesetzwidrig auf. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in Kraft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 139 Abs. 6 lautet:

"Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden."

Der Beschwerdefall ist der Anlaßfall für die verfassungsgerichtliche Aufhebung der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung, die die Rechtsgrundlage für die Abgabenvorschreibung war.

Dadurch, daß die belangte Behörde den angefochtenen, die Vorstellung gegen die gemeindebehördlichen Abgabenbescheide abweisenden Bescheid auf diese Rechtsnorm gestützt hat, belastete sie ihn im Hinblick auf die bereinigte Rechtslage, die eine Abgabenvorschreibung nicht zuläßt, mit Rechswidrigkeit seines Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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