VwGH AW 96/15/0031

VwGHAW 96/15/003130.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. M in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 22. Mai 1996, Zl. GA 6-96/5011/09, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

EStG 1988;
VwGG §30 Abs2;
EStG 1988;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer für die Streitjahre im Instanzenzug in folgender Höhe festgesetzt: S 414.477,-- (1991;

Vorsoll: - S 332.352,--), S 31.815,-- (1992; Vorsoll:

- S 553.736,--) und - S 28.975,-- (1993; Vorsoll: S 30.000,--).

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse führt der Antragsteller im wesentlichen aus, er sei nicht in der Lage, die Abgabenschuld aus eigenem Einkommen zu entrichten. Er beziehe derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von S 9.059,-- und sei für drei Personen unterhaltspflichtig. Da er weiters über kein eigenes Vermögen verfüge und nur ein geringes laufendes Einkommen erziele, sei ihm auch die Aufnahme von Fremdmitteln zur Entrichtung der Steuerschulden unmöglich. Bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre der Fortbestand seines Dienstverhältnisses gefährdet und könnte er seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen.

In ihrer Stellungnahme zur diesem Antrag spricht sich die belangte Behörde wegen der Gefahr für die Einbringlichkeit der Abgaben und damit wegen eines zwingenden öffentlichen Interesses gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Soweit dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, darf sohin der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen können der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch entgegenstehen, wenn der Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides, der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, bewirkt, daß die Einbringlichkeit einer Geldforderung gefährdet wird. Würde bei Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Geldschuldners, die ihm die Abstattung der (unbesicherten) Geldforderung nicht ermöglichen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte des Geldschuldners und auch nicht auf neu auftauchende bzw. dem Geldschuldner zufallende Vermögenswerte greifen. Dies könnte zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspräche (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1994, Zl. AW 94/15/0030, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall erscheint die Einbringlichkeit der beschwerdegegenständlichen Abgaben nach den im Antrag dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers gefährdet. Demnach stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegen.

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