VwGH 96/14/0042

VwGH96/14/004217.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 4. Jänner 1996, Zl. 14/14-10/P-1996, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §276 Abs1;
BAO §85 Abs1;
BAO §86a Abs1;
TelekopieV BMF 1991 §1;
BAO §276 Abs1;
BAO §85 Abs1;
BAO §86a Abs1;
TelekopieV BMF 1991 §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Jänner 1995 wies das Finanzamt die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung von Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer ab.

Mit Bescheid vom 14. März 1995 sprach das Finanzamt aus, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage der Berufung gegen den Bescheid betreffend Aussetzung der Einhebung werde als verspätet zurückgewiesen.

Die Berufung gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsvorentscheidung vom 25. Jänner 1995 sei am 27. Jänner 1995 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge am 28. Februar die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 27. Februar 1995 eingebracht; diese Eingabe sei als Vorlageantrag zu werten. Nachdem das Finanzamt den Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen hatte, habe der Beschwerdeführer dagegen berufen und vorgebracht, er habe die Eingabe (Vorlageantrag) fristgerecht eingebracht, indem er der Behörde am 24. Februar 1995 um 12.04 Uhr vorab ein Telefax mit dem Ergebnis "O.K." übersandt habe. Hinsichtlich seiner per Post aufgegebenen Sendung sei im übrigen der Poststempel unleserlich. Der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seines Vorbringens eine Kopie der nach seiner Behauptung per Telefaxgerät übermittelten Eingabe und des Sendeberichtes vorgelegt. Nachdem das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 1995 vorgehalten habe, daß der Vorlageantrag laut Poststempel erst am 28. Februar 1995 und somit einen Tag nach Ablauf der Frist zu Post gegeben worden sei und daß die Behauptung betreffend die Übermittlung per Telefaxgerät im Widerspruch zu den beim Finanzamt aufliegenden Übertragungsprotokollen stehe, habe der Beschwerdeführer in einem Vorlageantrag neuerlich vorgebracht, daß er die strittige Eingabe am 24. Februar 1995 per Telefaxgerät übermittelt habe. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß die Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 108 Abs. 2 BAO am 27. Februar 1995 abgelaufen sei. Der Antrag sei aber - wie sich aus dem Poststempel ergebe - erst am 28. Februar 1995 zur Post gegeben worden und damit verspätet eingebracht worden. Der Behauptung betreffend die frühere Einbringung des Antrages per Telefaxgerät (am 24. Februar 1995) werde entgegengehalten, daß den Absender eines Schriftstückes die Beweislast für dessen Einlangen bei der Behörde treffe. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ließe sich aber "höchstens" schließen, daß der Vorlageantrag abgesendet worden sei; es sei damit aber nicht dargetan worden, daß der Antrag beim Finanzamt eingelangt sei. Weiters ergebe sich aus den Übertragungsprotokollen des Finanzamtes, in denen sämtliche eingehenden Faxe erfaßt würden, daß am 24. Februar 1995 zwischen 10.26 Uhr und 14.49 Uhr kein Fax beim Finanzamt eingelangt sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Übermittlung scheine sohin in den Übertragungsprotokollen nicht auf.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar im Recht verletzt, daß sein Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Bescheid betreffend Aussetzung der Einhebung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) nicht als verspätet zurückgewiesen werde.

Die belangte Behörde legte Teile der Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von

Rechten grundsätzlich schriftlich einzubringen.

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen ist, im Wege automatisierter Datenübertragung eingereicht werden.

Nach der mit 12. September 1991 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 494/1991, ist die Verwendung von Telekopierern für Anbringen in Abgaben-, Monopol-, und Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an eine Finanzlandesdirektion, ein Finanzamt oder Zollamt zulässig. Gemäß § 2 der zitierten Verordnung gilt dies nicht für Abgabenerklärungen, Anzeigen gemäß § 31 GebG, Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie Anmeldung iSd ZollG 1988.

Der Antrag iSd § 276 Abs. 1 BAO auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann sohin rechtswirksam im Wege von Telekopierern eingebracht werden (vgl. zur Einbringung einer Berufung unter Verwendung eines Telekopierers Stoll, BAO-Kommentar, 2571).

Wird ein Anbringen mit einem geeignetes Telefaxgerät an die Behörde abgesandt, so kann dessen erfolgreiche Übertragung durch einen Defekt in der Sendeanlage, durch eine Störung im Übermittlungsnetz oder durch Umstände in der Empfangsanlage verhindert werden. Da die Verwendung des Telekopierers durch das Gesetz (im materiellen Sinn) vorgesehen ist, gilt eine Eingabe auch dann als eingebracht, wenn die Behörde durch die Bekanntgabe einer Telefax-Nummer auf die Möglichkeit der Einbringung auf diesem Wege hingewiesen hat, das Ausdrucken der gesendeten Information am Empfangsgerät aber ausschließlich durch einen Defekt in ihrer Empfangsanlage (z.B. Papierstau) unterblieben ist. Störungen im Netz und Umstände im Sendegerät, die zu einem Fehler in der Datenübertragung führen, gehen hingegen zu Lasten des Absenders. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt (vgl. das hg Erkenntnis vom 19. September 1990, 89/13/0276, 0277) und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1989, 88/14/0223), sind nämlich auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form bei der Behörde einlangen.

Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß Datum und Uhrzeit an dem von ihm verwendeten Telefaxgerät nicht frei eingestellt werden könnten und der "OK"-Vermerk auf dem Sendebericht des Absenders aus diesem Grunde ein Indiz auf den Zeitpunkt der Übersendung erbringen könnte. Er hat auch nicht behauptet, daß das von ihm verwendete Telefaxgerät den "OK"-Vermerk dann nicht ausdrucke, wenn die Datenübertragung durch eine Störung im öffentlichen Netz mißglückt ist (vgl. zur technischen Möglichkeit eines "OK"-Vermerkes trotz mißglückter Datenübermittlung das Urteil des BGH vom 7. Dezember 1994, VIII ZR 153/93, BB 1995, 221). Wenn daher die belangte Behörde aufgrund des von ihr laufend geführten Übertragungsprotokolles, nach welchem - wie auch aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist - auch rund 1 1/2 Stunden vor und rund 3 Stunden nach dem vom Beschwerdeführer behaupteten Übermittlungszeitpunkt kein Eingang verzeichnet ist, welches aber die Eingänge in laufender Reihenfolge aufzeigt, zu der Sachverhaltsfeststellung gekommen ist, daß bei der Behörde das strittige Telefaxdokument nicht eingelangt ist, so ist dies das Ergebnis einer Beweiswürdigung, die der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig erkennt.

In der Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid enthalte keine Aussage darüber, ob das Telefaxdokument "nunmehr tatsächlich bei der Behörde eingegangen ist oder nicht". Offensichtlich rügt der Beschwerdeführer damit, daß die belangte Behörde nicht festgestellt habe, ob das Dokument zu einem anderen Zeitpunkt als dem von ihm im Berufungsverfahren angegebenen eingelangt sei. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer schon deshalb keine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht auf, weil er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet hat, daß sein Vorlageantrag zu einem anderen Zeitpunkt als in der Berufung angegeben gesendet worden sei. Außerdem hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die - vom Beschwerdeführer unbestrittene - Feststellung getroffen, daß die behauptete Eingabe "in den Übertragungsprotokollen des Finanzamtes, in denen sämtliche eingehenden Faxe erfaßt werden, nicht verzeichnet ist".

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

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