VwGH 96/13/0071

VwGH96/13/00713.7.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über den Antrag des Dr. A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit hg Beschluß vom 2. August 1995, 94/13/0208-7, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §1;
B-VG Art132;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
AVG §1;
B-VG Art132;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattgegeben.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat beim Verwaltungsgerichtshof zu 94/13/0208 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG 1988 eingebracht. Da die belangte Behörde nach Ablauf der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist den versäumten Bescheid erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, die beschwerdeführende Partei damit im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG klaglosgestellt wurde, wurde das Verfahren mit Beschluß vom 2. August 1995, 94/13/0208-7, nach dieser Gesetzesstelle eingestellt.

Der Beschwerdeführer bekämpfte den nachgeholten Bescheid mit der hg zu 95/13/0200 protokollierten Beschwerde ua wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, weil ihm der Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist zugestellt worden sei.

Mit hg Erkenntnis vom 27. März 1996, 95/13/0200-6, hob der Verwaltungsgerichtshof den (verspätet) nachgeholten Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 1996 zugestellt.

Mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 2. Mai 1996 beantragt der Beschwerdeführer fristgerecht die Wiederaufnahme des seinerzeit eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahrens 94/13/0208.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 5 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Im vorliegenden Fall führte die Erlassung des von der belangten Behörde verspätet nachgeholten Bescheides zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Nachholung eines versäumten Bescheides nach Ablauf der vom Gerichtshof gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist um einen Fall der Klaglosstellung (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 321 und 535). Da der diese Klaglosstellung bewirkende Bescheid der belangten Behörde mit hg Erkenntnis vom 27. März 1996, 95/13/0200, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde nachträglich behoben wurde, sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 5 VwGG erfüllt. Dem Antrag war daher stattzugeben.

Der Antrag auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil § 54 Abs 1 VwGG bei Wiederaufnahmeanträgen einen Aufwandersatz nur vorsieht, wenn die Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs 1 Z 1 oder § 45 Abs 4 VwGG bewilligt wird, und § 58 leg cit bestimmt, daß jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 VwGG nicht anderes bestimmen (vgl auch Dolp, aaO, 710). Soweit der Aufwandersatz für den Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, angesprochen wird, wird hierüber in dieser Entscheidung abzusprechen sein.

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