Normen
KStG §5 Z10;
KStG §6a;
WGG 1979 §1 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3 Z6;
KStG §5 Z10;
KStG §6a;
WGG 1979 §1 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3 Z6;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung in Form einer GmbH.
In einer Eingabe an die belangte Behörde teilte die Beschwerdeführerin mit, daß im Jahr 1989 eine Liegenschaft in Wr. Neustadt im Ausmaß von 66.027 m2 um S 5,5 Mio gekauft habe. Für diese Liegenschaft sei vor dem Ankauf von der Stadtgemeinde Wr. Neustadt die Zusage an die Beschwerdeführerin auf Umwidmung der Liegenschaft von Industriegebiet auf Wohngebiet gegeben worden, welche zwischenzeitig durchgeführt worden sei. Mit dem Erwerb der Liegenschaft sollte die Bautätigkeit in Wr. Neustadt fortgeführt werden. Im Jahr 1991 habe eine Bebauungsstudie ergeben, daß infolge der Größe der Liegenschaft eine kurz- oder mittelfristige Bebauung allein durch die Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Die Stadtgemeinde Wr. Neustadt sei an die Beschwerdeführerin mit dem Wunsch herangetreten, Teile der Liegenschaft Privaten zur Verfügung zu stellen, um eine rasche Bebauung der gesamten Liegenschaft zu ermöglichen. In der Folge sei von einer Sparkasse der Wunsch herangetragen worden,
35.725 m2 an die S-GmbH zu veräußern und bei der Aufschließung - bei welcher 6.018 m2 in das öffentliche Gut abzutreten seien - behilflich zu sein.
Die Beschwerdeführerin beantragte gemäß § 5 Z 10 KStG 1988, festzustellen, ob der beabsichtigte Liegenschaftsverkauf an die S-GmbH dem steuerfreien Geschäftskreis gemäß § 7 Abs 1 bis 3 WGG oder nach § 7 Abs 4 WGG einzuordnen sei und letzterenfalls die unbeschränkte Steuerpflicht auf dieses Geschäft einzuschränken. Diesfalls werde ein gesonderter Rechnungskreis eingerichtet werden.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid stellte die Behörde fest, daß der beabsichtigte Verkauf von 35.725 m2 nicht unter § 7 Abs 1 bis 3 WGG falle, weil dieser nicht betriebsnotwendig sei und überdies eine Spekulationsabsicht nicht ausgeschlossen werden könne, weil die genannte Grundfläche im Jahr 1992 und 1993 um insgesamt rd S 15 Mio an die S-GmbH verkauft worden sei.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht auf den Verkauf des Liegenschaftsanteiles unter der Auflage eingeschränkt, daß für das steuerpflichtige Geschäft ein gesonderter Rechnungskreis besteht.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte in ihren Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat zur Beurteilung der Frage, ob der Verkauf der gegenständlichen Grundfläche von 35.725 m2 unter § 7 Abs 1 bis 3 WGG fällt, nicht nur gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 die belangte Behörde angerufen, sondern auch die für den Fall einer erforderlichen Zustimmung im Sinn des § 7 Abs 4 WGG zuständige Landesregierung. Diese hat mit Bescheid vom 14. September 1993 festgestellt, daß der verfahrensgegenständliche Verkauf nicht unter § 7 Abs 1 bis 3 WGG falle. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. April 1996, 93/05/0238, 0239, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß - unabhängig von einer allfälligen Spekulationsabsicht - die Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 6 WGG das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht abdeckt, weil sich der Verkauf von unbebauten Liegenschaften in der im gegebenen Fall vorliegenden Größenordnung nicht mehr im üblichen Rahmen ordnungsgemäßer Wohnungswirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die leitenden Prinzipien des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes im Sinne des § 1 Abs 2 Satz 1 WGG unterbringen läßt.
Damit sind jedoch auch die vorliegenden Beschwerden entschieden, weil sich der Gerichtshof auch aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden, deren Vorbringen im wesentlichen dem in der Beschwerde gegen den erwähnten Feststellungsbescheid der Landesregierung entspricht, nicht veranlaßt sieht, von dieser Rechtsmeinung abzuweichen.
Soweit die Beschwerdeführerin "aus Gründen advokatischer Vorsicht" die Nichtberücksichtigung des § 6a KStG als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin eine sich (allein) daraus ergebende Beschwer zu Recht selbst nicht behauptet.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)