VwGH 96/12/0337

VwGH96/12/033718.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen die Bundesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages des Beschwerdeführers vom 28. März 1996 auf Veranlassung der psychiatrischen Untersuchung der obersten Organes des Bundes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert. Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).

Aus der vorliegenden Beschwerde und der angeschlossenen Beilage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer überreichte am 29. März 1996 in der Einlaufstelle des Bundeskanzleramtes eine mit 28. März 1996 datierte, an die belangte Behörde gerichtete Eingabe folgenden Wortlautes:

"Sehr geehrte Damen und Herren

Zunächst muß ich Bezug nehmen auf den Bescheid des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 29.2.1996, Zl. 475723/721-VI.1/96. Es mußten hinsichtlich dieses als Bescheid bezeichneten Schriftstückes Bedenken an der mangelfreien Bescheidwillensbildung geäußert werden. In der Erwägung, daß sich behördliche Schriftstücke zwar nicht der äußeren Form nach als Bescheide aber ihres Inhaltes wegen als Bescheide erweisen können, und in der Erwägung, daß es auch für Insassen eines psychiatrischen Krankenhauses keine Mühe bereitet, die gesetzlichen Erfordernisse eines Bescheides zu kennen und anzuwenden, und in der Erwägung, daß derartigen der äußeren Form nach als Bescheid erscheinenden Schriftstücken der inhärente Bescheidwillen mangeln kann, mußte beantragt werden, den Genehmigenden des obzitierten Bescheides einer psychiatrischen Untersuchung zuzuleiten. Dieser Antrag stützt sich auf die Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission in der Beschwerde 8334/78

"a psychiatric examination must be permitted as long as the criteria of Article 8(2) of den Convention are met, i.e. if the measure in question is lawful and can reasonably be considered as necessary in a democratic society for any of the purposes enumerated in this provision."

Daß mein Recht auf bescheidwillensmangelfreie behördliche Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens wäre, wurde nicht bestritten; weiters ist die beantragte Vorgangsweise als Bestandteil des Sachverhaltes sowie zur Ausübung des Beschwerderechtes gem. Art. 13 MRK leider unverzichtbar. Infolge der Befangenheitsbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben zur Genehmigung des beantragten Bescheides nur mehr im Art. 19 B-VG genannte Oberste Organe des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zuständig, sodaß, zur Klärung, ob sich diese darüber orientiert zeigen, um welches Verfahren es sich handelt, sowie ob sie sich der Tragweite ihrer Verfahrenshandlungen und Unterlassungen bewußt zeigen.*/ Schließlich entschied der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis

v. 27.2.1985, Zl. 82/01/0210, daß die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über Willenserklärungen auch im Verwaltungsverfahren Anwendung finden.

Da es sich bei dem im Art. 19 B-VG genannten Personenkreis um natürliche Personen handelt, findet auch die Europäische Menschenrechtskommission auf Menschen Anwendung, sodaß ich den Antrag stelle, daß die für die Obersten Organe des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zuständige Dienstbehörde über meinen Antrag mittels Bescheides entscheidet; dies auch deshalb an die Bundesregierung adressiert, weil die in Rede stehenden Obersten Organe über eigene Rechte und Pflichten wohl kaum ohne Unbefangenheit selbst entscheiden können, ohne als Richter in eigener Sache dazustehen.

Die vorstehende Entscheidung wird über die Ausübung des Beschwerderechtes gem. Art. 13 MRK hinaus auch zur Klärung von Vorfragen im Zusammenhang mit anderen Bescheiden desselben Bundesministeriums benötigt, die einen engen Konnex zu weiteren Bestimmungen der MRK aufweisen, und die auf eine Verletzung derselben hinauslaufen können.

Sollte sich die Bundesregierung als für Oberste Organe unzuständige Dienstbehörde erweisen, so bitte ich um eine Vorgangsweise gem. § 6 AVG und Bekanntgabe, wer die für die Obersten Organe zuständige Dienstbehörde darstellt. Auch zu dieser Entscheidung darf ich mir einen Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung vorbehalten.

Hochachtungsvoll

(Unterschrift)

*/beantragt wird, die erwähnten Obersten Organe zu einer psychiatrischen Untersuchung zu veranlassen."

Mit der vorliegenden, am 21. November 1996 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe. Er bringt dazu vor, er sei "durch fehlende Entscheidung in meinem Recht auf bescheidmäßige Feststellung der bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungsfähigkeit als Vorfrage zur Verpflichtungsfähigkeit der Gebietskörperschaft mittels Bescheides verletzt, zumal es keinen Erfahrungssatz des Inhaltes gibt, daß zwar der kleine Staatsbürger durch die Obrigkeit damit mollestiert wird, um dessen geistige Gesundheit zu überprüfen, jedoch die Obrigkeit einer derartigen Überprüfung nicht unterworfen wird, sodaß es keinen Erfahrungssatzes des Inhaltes gibt, daß der durch die Obrigkeit zum Ausdruck gebrachte Bescheidwille, verglichen mit den Willenserklärungen der kleinen Staatsbürger, stets frei von psychopathogenen Mängeln ist. Eine unterschiedliche Behandlung der Obrigkeit und der Untrigkeit bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, an er es fehlt".

Voranzustellen ist:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 beim Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten einbrachte, vorgebracht, daß dieser Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a., erläutert in einer Eingabe vom 3. September 1996 u.a. zur Beschwerde Zl. 96/12/0284) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor. Der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer nunmehr im Kopf der vorliegenden Beschwerde als "Gesandter-Botschaftsrat Dr. G, österreichiche Botschaft New Delhi" bezeichnet und seine Wiener Anschrift als "Zustelladresse in Österreich", ist noch kein Grund, von dieser Beurteilung abzugehen.

Im übrigen ist dem Beschwerdeführer folgendes zu entgegnen:

Gemäß Art. 19 Abs. 1 B-VG sind die Obersten Organe der Vollziehung der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen. Der Beschwerdeführer trachtet daher mit dem zugrundeliegenden Antrag, eine Psychiatrierung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten und der Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu veranlassen. Vor dem Hintergrund der gerichtsbekannten Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit dem Organ Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten (die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten umfassen in mehreren Aktenreihen mehrere Hundert Ordnungszahlen) ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß es sich vorliegendenfalls um ein absurdes Begehren handelt, das schon deshalb keine Entscheidungspflicht auslöste. Die hier gegebene Sachlage unterscheidet sich auch grundlegend von der, die dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg.Nr. 9458/A, zugrundelag (vgl. in diesem Zusammenhang die in Angelegenheiten des Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0105 u.a., sowie

Zlen. 96/12/0165 u.a.).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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