VwGH 96/11/0253

VwGH96/11/02531.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 26. Juli 1996, Zl. S/61/03/04/49, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §64 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a;
AVG §64 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 1. Oktober 1996 an einberufen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil zum einen ein Verwaltungsverfahren über seine Berufung in Angelegenheit Befreiung von der Präsenzdienstpflicht beim Bundesminister für Landesverteidigung anhängig sei und zum anderen besonders wichtige wirtschaftliche und persönliche Gründe für die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht vorlägen.

Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der erst ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ausgesprochen wurde, der Erlassung eines Einberufungsbefehles entgegensteht. Das behauptete Vorliegen von Befreiungsgründen und der Umstand, daß ein Verwaltungsverfahren über einen Befreiungsantrag anhängig ist, bilden hiefür kein rechtliches Hindernis (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1995, Zl. 95/11/0248, mit weiteren Judikaturhinweisen). Unerfindlich ist, weshalb in dem Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 1996, mit dem dem Befreiungsantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, ein Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG hätte aufgenommen werden müssen. Ein solcher Ausspruch wäre, weil durch diesen Bescheid die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keine Änderung erfahren hat, ins Leere gegangen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte