VwGH 96/11/0178

VwGH96/11/01786.8.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Mai 1996, Zl. I/7-St-K-969, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs2 litb;
KFG 1967 §66 Abs3;
StGB §207 Abs1;
StGB §207a;
KFG 1967 §66 Abs2 litb;
KFG 1967 §66 Abs3;
StGB §207 Abs1;
StGB §207a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. Oktober 1995 rechtskräftig wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen gemäß § 207a Abs. 2 StGB bestraft. Darin erblickten die Kraftfahrbehörden beider Instanzen eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. b KFG 1967 und schlossen daraus auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (offenbar gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967) die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G "auf die Dauer von drei Jahren ab Zustellung" des Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft M vom 13. März 1996 entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die "lange Entzugsdauer". Er ist zwar insofern im Recht, daß bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 - innerhalb derer dem Beschwerdeführer keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf - nicht strafrechtliche Gesichtspunkte ausschlaggebend sind. Er befindet sich aber darüber im Irrtum, daß es im gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob er wegen seiner strafbaren Handlungen eine Gefahr für andere Straßenbenützer darstellt. Sein gesamtes Beschwerdevorbringen läuft in die Richtung der Sicherheit des Straßenverkehrs, betrifft sein bisheriges Verhalten im Straßenverkehr und den Umstand, daß aus den von ihm begangenen Sittlichkeitsdelikten keine Schlüsse auf seine "Verkehrssicherheit" gezogen werden könnten.

Er verkennt damit, daß verkehrsunzuverlässig nicht nur ein Lenker eines Kraftfahrzeuges ist, von dem anzunehmen ist, daß er durch sein Verhalten die Verkehrssicherheit gefährden werde (§ 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967). Verkehrsunzuverlässig ist auch eine Person, von der anzunehmen ist, daß sie sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (§ 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967).

Sittlichkeitsdelikte der in Rede stehenden Art zählen zu diesen strafbaren Handlungen, ihre Begehung wird durch die Benützung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1988, Zl. 87/11/0036). Deswegen finden sich diese strafbaren Handlungen in der Aufzählung der bestimmten, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsachen im § 66 Abs. 2 KFG 1967. Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. b KFG 1967 wird im übrigen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht auf die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person schließen lassen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1989, Zl. 89/11/0059). Auch ein Kraftfahrzeuglenker, der sich im Straßenverkehr stets wohlverhalten hat, kann demnach verkehrsunzuverlässig sein.

Mit dem ausschließlich auf die Verkehrssicherheit abgestellten Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde ist daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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