VwGH 96/11/0154

VwGH96/11/015425.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 11. April 1996, Zl. N/73/15/01/42, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Normen

WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 1. Juli 1996 an einberufen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das bloße Vorliegen von Gründen für eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 WG kein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles ist (vgl. das Erkenntnis vom 22. August 1995, Zl. 95/11/0255).

Die Militärbehörden brauchen vor Erlassung eines Einberufungsbefehles daher auch keine Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen. Erst ein rechtskräftiger Befreiungsbescheid würde einen dessen ungeachtet erlassenen Einberufungsbefehl mit Rechtswidrigkeit belasten.

Wieso der nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gestellte Befreiungsantrag des Beschwerdeführers die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich ziehen soll, ist schlechthin unverständlich.

Auf die amtswegige Befreiung nach § 36a Abs. 1 Z. 1 WG besteht kein Anspruch. Das (behauptete) Vorliegen von Gründen für eine solche Befreiung hindert ebenfalls die Militärbehörde erster Instanz nicht, den betreffenden Wehrpflichtigen einzuberufen, solange nicht der Bundesminister für Landesverteidigung eine amtswegige Befreiung verfügt hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 96/11/0048 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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