VwGH 96/08/0059

VwGH96/08/00593.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des A in Z, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen die Salzburger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. einer Berufung nach dem Salzburger Behindertengesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 30. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für seinen behinderten Sohn ab 1. November 1994 einen laufenden, monatlichen Beitrag zu den Kosten von dessen Eingliederungshilfe für die Dauer des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen in der Höhe von S 3.400,-- zu leisten.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Da über seine Berufung nicht entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. März 1996 die vorliegende Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Als belangte Behörde wird dabei ausdrücklich die "Salzburger Landesregierung" genannt.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgendem Grund als unzulässig:

Nach § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Bei Säumnisbeschwerden ist nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wird.

Bezeichnet eine Partei in einer Säumnisbeschwerde eine andere als die nach § 28 Abs. 3 VwGG in Betracht kommende Behörde als belangte Behörde, so ist die Beschwerde gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen, weil die bezeichnete Behörde mangels Zuständigkeit nicht säumig sein konnte. Ein Verbesserungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG ist in einem solchen Fall nicht möglich (vgl. z.B. den Beschluß vom 23. April 1992, Zl. 92/12/0057, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit betrifft den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte gemäß § 17 Abs. 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl. Nr. 93. Für die Entscheidung über diese Ersatzansprüche gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Sozialhilfegesetzes. Danach ist über die beschwerdegegenständlichen Ersatzansprüche im Verwaltungsweg zu entscheiden (vgl. § 46 Abs. 1). Nach § 46 Abs. 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes entscheidet über Berufungen gegen gemäß Abs. 1 erlassene Bescheide (seit Juli 1991) der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg.

Die als belangte Behörde bezeichnete "Salzburger Landesregierung" kann schon deshalb nicht belangte Behörde im Sinne des § 27 VwGG sein, weil sie zur Entscheidung über das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel nicht zuständig ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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