VwGH 96/07/0098

VwGH96/07/009821.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der A in L, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtswalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. August 1995, Zl. Wa-202.503/8/Lab/Fs, betreffend Feststellung eines Gewässers als Privatgewässer, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §3 Abs1;
WRG 1959 §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 19. Oktober 1993 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) die Feststellung, daß der über ein näher bezeichnetes Grundstück der Beschwerdeführerin verlaufende P.-Bach (N.-Bach, H.-Bach) als Privatgewässer im Sinne des § 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) anzusehen sei. Begründet wurde dieser Antrag im wesentlichen damit, dieser Bach habe als Bewässerungsbach Verwendung gefunden und versickere in den Feldern der W.-Heide. Im Laufe der Zeit seien seitens der Liegenschaftseigentümer verschiedene Kultivierungsmaßnahmen durchgeführt worden und es sei im Rahmen dieser Kultivierungsmaßnahmen, aber auch durch den Schotterabbau auf den betreffenden Grundstücken eine Bachregulierung erfolgt. Der Bach sei in der Katastralmappe des Vermessungsamtes nicht eingezeichnet; sein Verlauf sei im Wasserbuch der BH nur ungenau ersichtlich und weise überdies keine Gewässergrundstücks-Nummer auf. Überdies sei die Wasserrechtsbehörde hinsichtlich dieses Baches niemals im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches eingeschritten, obwohl ihr bekannt sei, daß im fraglichen Bereich ein Wehr vorhanden sei.

Mit Bescheid vom 16. November 1993 wies die BH diesen Antrag als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin berief. Sie wies darauf hin, daß seitens der öffentlichen Hand niemals irgendwelche Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen an dem Bach durchgeführt worden seien. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin seien insbesondere die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b WRG 1959 gegeben, da der in Rede stehende Bach aus dem Grundwasser bzw. Niederschlagswasser der betroffenen Grundstücke gespeist werde.

Mit ergänzender Eingabe vom 11. Jänner 1994 brachte die Beschwerdeführerin vor, der P.-Bach entspringe auf öffentlichem Gut in der Gemeinde O. und versickere auf privatem Grund. Bezeichnend sei weiters, daß es im Gegensatz zum Oberlauf am Unterlauf keine Wasserberechtigten gebe. Am P.-Bach bestehe kein wie immer geartetes öffentliches Interesse.

Mit Bescheid vom 23. August 1995 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung wird ausgeführt, aus dem Wasserbuch sei ersichtlich, daß sowohl oberhalb als auch unterhalb des Grundstückes der Beschwerdeführerin wasserrechtliche Bewilligungen erteilt worden seien. Wie aus jeder besseren Landkarte mit entsprechendem Maßstab (wie z.B. dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Plan sowie einer Freytag & Berndt Wanderkarte 1 : 100.000) ersichtlich sei, entspringe der P.-Bach im Bezirk W., durchfließe danach u.a. die Ortschaften OP. und NT. und O. und ende, wie in der Gewässermappe des Bezirkes L. dargestellt, kurz nach der Ortschaft H. in der Gemeinde H. nach einer Strecke von über 20 km. Im übrigen gelte für den P.-Bach und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen auf Grund einer Verordnung des Landes Oberösterreich über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen der Landschaftsschutz im Sinne des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes.

Über Ersuchen der belangten Behörde habe ein Amtssachverständiger der Unterabteilung Schutzwasserbau und Gewässerpflege (des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung) festgestellt, daß für den P.-Bach im allgemeinen und insbesondere im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin keines der im § 3 Abs. 1 WRG 1959 angeführten Kriterien zutreffe. Der P.-Bach sei ein oberirdisches Fließgewässer, weshalb auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß insbesondere die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegeben sei, nicht näher eingegangen werden müsse, denn Grundwasser sei im Gegensatz zu den Tagwässern (oberirdischen Wässern) zu sehen und umfasse das gesamte unter der Erdoberfläche befindliche Wasser einschließlich der Höhlenwässer. Weiters quelle der P.-Bach nicht am Grundstück der Beschwerdeführerin zutage. Daß es sich beim P.-Bach - einem Bach, der vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin mehrere Ortschaften durchfließe und eine Strecke von über 15 Kilometern zurückgelegt habe - nicht um das aus einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sich ansammelndende Wasser handle, bedürfe wohl ebenfalls keiner näheren Erläuterung und decke sich mit den Feststellungen des Amtssachverständigen. Ein Bach und insbesondere der P.-Bach könne keinesfalls als das sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnde Wasser angesehen werden. Weiters sei offensichtlich, daß es sich bei einem Bach um keinen Brunnen, keine Zisterne und auch nicht um das in anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser handle. Ebensowenig handle es sich beim P.-Bach um einen See und um einen Abfluß aus einem der vorgenannten Privatgewässer.

Das Vorliegen eines Privatrechtstitels im Sinne des § 2 Abs. 2 WRG 1959 habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Für die Eigenschaft eines Gewässers als öffentliches Gewässer sei es auch unerheblich, ob es als öffentlich ins Grundbuch eingetragen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 27. Februar 1996, B 3493/95-3, ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluß vom 7. Mai 1996, B 3493/95-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Verwaltungsverfahren Argumente vorgetragen, aus denen sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Eigenschaft des P.-Baches als Privatgewässer ergebe. Die Bestimmungen des WRG 1959 müßten in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden. Die belangte Behörde habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich auch nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 3 Abs. 1 WRG 1959 sind außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser;

b) die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnden Wässer;

c) das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser; ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,

d) Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;

e) die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.

Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde handelt es sich beim P.-Bach um einen Bach, der vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin mehrere Ortschaften durchfließt und eine Strecke von über 15 km zurückgelegt hat. Ein solches Gewässer ist keinem der Tatbestände des § 3 Abs. 1 WRG 1959 zuzuordnen. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente nichts zu ändern, da es sich dabei um Sachverhaltsbehauptungen handelt, denen, gemessen am § 3 Abs. 1 WRG 1959, keine rechtliche Relevanz zukommt.

§ 3 WRG 1959 enthält - im Hinblick auf den Beschwerdefall - eine klare und eindeutige Regelung, die weder einer verfassungskonformen Interpretation bedarf noch Bedenken in bezug auf ihre Verfassungsmäßigkeit erweckt.

Es liegt auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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