Normen
AktG §70;
AktG §71;
AktG §84 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
AktG §70;
AktG §71;
AktG §84 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Vorstandsmitglied der A.-AG zu verantworten zu haben, daß seit zumindestens 17. Dezember 1990 bis 17. März 1994 in Lienz in einer näher bezeichneten Tankstelle die mineralölhältigen Abwässer von der Manipulationsfläche, vom Freiwaschplatz und der Servicehalle zur Versickerung gebracht wurden, ohne daß die A.-AG im Besitz der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 137 Abs. 3 lit. g i.V.m. § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 begangen, weshalb über ihn gemäß § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzarrest acht Tage) verhängt und er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet wurde.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer den Schuldvorwurf mit dem Vorbringen, daß innerhalb des Vorstandes der A.-AG eine Geschäftsverteilung bestehe, welcher zufolge der Beschwerdeführer ausschließlich für die Bereiche "Finanz- und Rechnungswesen" zuständig sei, während die Zuständigkeit für die Einhaltung der gewerbe- und wasserrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Tankstellenbau und der Tankstellenerhaltung in das Ressort des anderen der beiden Vorstandsmitglieder der AG falle. Der zum Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren vernommene Zeuge sei trotz ausdrücklicher Rüge des Beschwerdeführers nicht neuerlich zu der entscheidungswesentlichen Frage vernommen worden, welches Vorstandsmitglied der AG der technischen Abteilung vorgesetzt sei. Der Zeuge sei auch nicht befragt worden, ob die technische Abteilung der A.-AG für sich einen verantwortlichen Leiter habe, was ebenfalls einen Verfahrensmangel darstelle. Die A.-AG habe eine technische Abteilung, welche für die Einhaltung der gewerbe- und wasserrechtlichen Bestimmungen zuständig sei. Werde diese Abteilung nun von einem anderen Vorstandsmitglied der A.-AG wirksam kontrolliert, dann könne dem Beschwerdeführer ein Verschuldensvorwurf im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gemacht werden. Das Straferkenntnis sei durch einen weiteren Verfahrensmangel insoweit noch belastet, als der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtfertigung ausdrücklich auf die Frage seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit beschränkt und sich für den Fall eines Verfahrens zum materiellen Vorwurf eine Stellungnahme vorbehalten habe. Daß die Erstbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als erwiesen ansehe, habe sie ihm nicht mitgeteilt und ihn damit um die Möglichkeit gebracht, zum materiellen Vorwurf Stellung zu beziehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Sie traf dabei folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Aus einem Aktenvermerk vom 17. Dezember 1990 ergebe sich, daß die mineralölhältigen Abwässer aus der Waschanlage und aus dem Betankungsbereich über je einen Mineralölabscheider in einen Sickerschacht bei der betroffenen Tankstelle versickern, anstatt daß diese mineralölhältigen Abwässer nach Reinigung in einem Mineralölabscheider mit Restölabscheider in die Kanalisation der Stadtgemeinde Lienz abgeleitet würden. Die A.-AG sei auf diesen Umstand bereits hingewiesen und im Jahre 1991 an diesen Mißstand mehrmals erinnert worden. Trotz dieser Erinnerungen habe sich nichts geändert, sodaß vom Amt der Tiroler Landesregierung wegen dieser Mißstände am 8. Februar 1994 eine Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt und in weiterer Folge ein Bescheid ergangen sei, mit welchem der A.-AG der Auftrag erteilt worden sei, das bewilligungslose Versickern der Tankstellenabwässer aus dem Betankungsbereich und der Waschanlage durch dauerhaften Verschluß der Einleitungsrohre in die Sickerschächte bis zum 30. April 1994 zu unterlassen. Ein an die A.-AG gerichtetes Schreiben vom 21. April 1994 zur Bekanntgabe des strafrechtlich Verantwortlichen für die betroffene Tankstelle hinsichtlich der wasserrechtlichen Vorschriften sei unbeantwortet geblieben, worauf ein Auszug aus dem Firmenbuch eingeholt und in der Folge an den Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen sei. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers habe in der Behauptung bestanden, nur für die Bereiche "Finanz- und Rechnungswesen" zuständig zu sein, weshalb ein Schuldvorwurf gegen ihn nicht erhoben werden könne.
Rechtlich vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß der Beschwerdeführer, da er einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG trotz gebotener Gelegenheit nicht namhaft gemacht habe, als nach außen hin zur Vertretung der AG berufene Person sich nicht mit Erfolg darauf berufen könne, daß ein anderes Vorstandsmitglied für diese Angelegenheit zuständig sei. Daß ein nach außen hin Verantwortlicher sich nicht auf die interne Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern berufen könne und für die Behörde in einem solchen Fall auch keine Veranlassung zur Untersuchung der internen Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder bestehe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Juli 1991, 91/19/0111, ausdrücklich ausgesprochen. Gerade die Tatsache, daß in einem großen Unternehmen keine strafrechtlich Verantwortlichen für bestimmte Aufgaben bestellt worden sind, sei ein Hinweis darauf, daß nur ein ungenügendes Kontrollsystem bestehe. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung sei vom Beschwerdeführer infolge der vorliegenden Beweisergebnisse nicht bestritten worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt zu sein, bei der gegebenen Sachlage und auf Grund eines mangelhaft gebliebenen Verfahrens nicht bestraft zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Unrecht vermeint sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid um sein Recht gebracht, zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung Stellung zu nehmen. Weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde haben dem Beschwerdeführer dieses Recht genommen. Schon in der Rechtfertigung und erst recht in der Berufung wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, dem ihm zur Last gelegten Vorwurf auch das gebotene Sachvorbringen zur Bestreitung der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der betroffenen Verwaltungsübertretung entgegenzusetzen. Daß sich der Beschwerdeführer stattdessen im erstinstanzlichen Verfahren auf die bloße Ankündigung eines weiteren Vorbringens beschränkt und in der Berufung mit der Rüge ihm nicht mehr gebotener Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen begnügt hat, anstatt die angekündigten Sachbehauptungen zumindest in der Berufungsschrift zu erstatten, war die Entscheidung des Beschwerdeführers. Nicht die belangte Behörde, ebensowenig die Strafbehörde erster Instanz, sondern er war es, der sich selbst um das mögliche Vorbringen in dieser Hinsicht gebracht hatte. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid demnach zur Ansicht gelangt ist, daß der Sachverhalt an sich nie bestritten worden sei, kann darin die vom Beschwerdeführer gesehene "grob unrichtige Darstellung" nicht gesehen werden, da er auch in seiner Beschwerdeschrift nicht behauptet, das von ihm als versäumt beklagte Vorbringen zum materiellen Tatvorwurf zumindest in der Berufungsschrift erstattet zu haben.
Auch das der behördlichen Beurteilung der Schuldfrage im Lichte des § 5 Abs. 1 VStG gewidmete Beschwerdevorbringen zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Seine Eigenschaft als Mitglied des aus zwei Personen bestehenden Vorstandes der A.-AG, in einer deren Tankstellen sich der vom Beschwerdeführer, wie dargelegt, nicht bestrittene Sachverhalt ereignet hatte, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG behauptet der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Somit war der Beschwerdeführer nach § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufen und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die AG strafrechtlich verantwortlich. Die Verschuldensfrage war damit, wie dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, freilich noch nicht gelöst.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Bestimmung des § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959, nach welcher der Beschwerdeführer bestraft worden ist, handelt es sich um ein solches Ungehorsamsdelikt im Sinne des zweiten Satzes der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 565, und die dort wiedergegebene Judikatur).
Daß der vom Beschwerdeführer der Annahme seines Verschuldens in der Sache ausschließlich entgegengesetzte Umstand, nach der für den Vorstand der AG geltenden Geschäftsverteilung für die Einhaltung der wasserrechtlichen Bestimmungen nicht zuständig zu sein, von vornherein nicht dazu ausreichen konnte, eine im Sinne des letzten Halbsatzes des § 5 Abs. 1 VStG taugliche Entlastungsbehauptung darzustellen, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt. Die vom Beschwerdeführer bekämpfte behördliche Auffassung findet nicht nur in dem im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Juli 1991, 91/19/0111, ihre Stütze, sondern gerade auch in jenen Belegstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum, mit welchen der Beschwerdeführer seinen Standpunkt stützen zu können glaubt.
So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa gerade im Fall des vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisses vom 26. März 1963, Slg. N.F. Nr. 5997/A, ausgeführt, daß die irrige Rechtsmeinung des dortigen Beschwerdeführers, durch die Bestellung eines Baupoliers jeglicher Verantwortung für Vorfälle auf der Baustelle entbunden zu sein, die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt erscheinen lasse, daß der Beschwerdeführer sich um die Durchführung und Durchsetzung der innerbetrieblichen Anweisungen nicht gekümmert habe. Fahrlässigkeit liegt nach den Ausführungen des zitierten Erkenntnisses nämlich auch dann vor, wenn jemand die Erfüllung einer ihn treffenden Verpflichtung einem anderen überträgt und sich nicht davon überzeugt, ob der Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt worden ist. In dem vom Beschwerdeführer des weiteren zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1970, Slg. N.F. Nr. 7890/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß einem Unternehmer zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, heißt es in diesem Erkenntnis weiter, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im vom Beschwerdeführer des weiteren zitierten hg. Erkenntnis vom 30. März 1982, 81/11/0087, hat der Verwaltungsgerichtshof es als die Pflicht eines Unternehmers angesehen, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, daß die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden, ohne eine bloße Berichterstattung von Filialinspektoren über die von ihnen laufend durchgeführten Überprüfungen der Filialen für ausreichend zu erachten. Sinngemäß gleichlautende Aussagen enthalten die vom Beschwerdeführer des weiteren zitierten Erkenntnisse vom 18. September 1987, 86/17/0021, vom 9. November 1989, 88/06/0165, und vom 16. Jänner 1987, 86/18/0077. In den beiden letztgenannten Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof einem Sachvorbringen des Beschuldigten, welches nicht einmal die Behauptung enthielt, der Pflicht zur Überwachung von bestellten Kontrollorganen nachgekommen zu sein, schon aus diesem Grund die Eignung zur Entlastung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesprochen. Auch in der vom Beschwerdeführer zitierten Schrifttumsstelle (Auer, Rechtsgrundlagen für GmbH-Geschäftsführer, 233) wird die laufende Überwachung bestellter Kontrollorgane als Bedingung der verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung eines Geschäftsführers genannt.
Daß der Beschwerdeführer die ein verwaltungsstrafrechtlich nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ nach Rechtsprechung und auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Schrifttum treffenden Kontrollpflichten in bezug auf die verfahrensgegenständliche Angelegenheiten je auch nur in irgendeiner Weise wahrgenommen hätte, behauptet er in seiner Beschwerde nicht. Daß das nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers intern für wasserrechtliche Angelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied ausreichende Kontrollen der Mitarbeiter der mittleren Ebene in bezug auf deren Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten durchgeführt hätte, behauptet der Beschwerdeführer zwar vor dem Verwaltungsgerichtshof, ohne aber vorzubringen, dies schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht zu haben. Daß der Beschwerdeführer hingegen jemals Anstalten gemacht hätte, sich davon zu vergewissern, daß das seinem Vorbringen nach entsprechend der internen Geschäftsverteilung im Vorstand für die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften zuständige Vorstandsmitglied ausreichende Kontrollen der Funktion des vom Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Judikatur geforderten Netzes von Aufsichtsorganen durchzuführen pflegte, behauptet der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht. Daß der Beschwerdeführer, wie er offensichtlich meint, zu einer Kontrolle des anderen Vorstandsmitgliedes in dieser Hinsicht nicht verpflichtet gewesen wäre, kann der Verwaltungsgerichtshof umsoweniger erkennen, als nach den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Bescheides der zum Anlaß der Bestrafung genommene Mißstand vier Jahre lang bestand und trotz entsprechender Mahnungen und Erinnerungen durch die Wasserrechtsbehörde durch einen so langen Zeitraum hin nicht abgestellt wurde.
Wiewohl sich der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu veranlaßt findet, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Grundsätze seiner Judikatur zu den Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO und verwandter landesgesetzlicher Vorschriften auf den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 VStG unbesehen zu übertragen, sei dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen dennoch erwidert, daß auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur abgabenrechtlichen Haftung das Mitglied eines Kollegialorganes einer Gesellschaft sich von der Haftung mit dem bloßen Vorbringen der Zuständigkeit eines anderen Organwalters noch nicht befreien kann, solange der Betroffene nicht behauptet, nach den Erfahrungen des Geschäftsganges keinen Grund zur Annahme gehabt zu haben, daß der intern zuständige Organwalter seine Pflichten nicht wahrnehmen würde. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa gerade auch in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 25. September 1992, 91/17/0134, ÖStZB 1993, 343, ausdrücklich klargestellt, daß eine Arbeitsaufteilung auch bei größter Spezialisierung nicht bewirkt, daß ein Vorstandsmitglied sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern braucht. Die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit beschränkt sich auf den eigenen Arbeitskreis, hinsichtlich der Arbeitskreise der anderen Vorstandsmitglieder ist sie eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) geworden.
Daß der Beschwerdeführer diese Pflicht jemals wahrgenommen hätte, hat er seinem Vorbringen nach weder im Verwaltungsverfahren behauptet, noch behauptet er es in seiner Beschwerde. Der bloße Rückzug des Beschwerdeführers auf seine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche von ihm die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten wurde von der belangten Behörde mit Recht als ein zur Entlastung des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG untaugliches Argument erachtet. Dementsprechend konnte auch das Unterbleiben einer neuerlichen Vernehmung des vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen zu den von ihm genannten internen Zuständigkeitsfragen einen auf das Berufungsverfahren durchschlagenden Verfahrensmangel nicht begründen.
Da somit der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde nach der gesetzlichen Vorschrift des § 35 Abs. 1 VwGG ungeachtet des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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