Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Im Jahre 1952 beantragte die Gemeinde T. die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Gemeindewasserversorgungsanlage auf Grundstück Nr. 3261/7,
KG T.
Bei der von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (BH) am 31. Juli 1952 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Obmann der damals noch nicht regulierten Alpinteressentschaft S seine Zustimmung zum geplanten Wasserbauvorhaben.
Mit Bescheid der BH vom 21. Februar 1953 wurde der Gemeinde T. die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt.
Im Jahre 1986 brachte die mittlerweile regulierte beschwerdeführende Partei beim Bezirksgericht M. eine Feststellungsklage mit dem Begehren ein, festzustellen, daß die vom Obmann J. B. bei der wasserrechtlichen Verhandlung am 31. Juli 1952 abgegebenen Erklärungen nichtig und ungültig seien, weil J. B. nicht zur Abgabe dieser Erklärungen berechtigt gewesen sei. Da die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt dieser wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung nicht reguliert gewesen sei, habe es der Zustimmung aller Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft bedurft.
Mit Beschluß vom 28. Jänner 1987 wies das Bezirksgericht M. die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, weil nach § 111 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) alle im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffenen Übereinkommen im Streitfall von der Wasserrechtsbehörde auszulegen seien.
Am 10. August 1987 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der BH die bescheidmäßige Feststellung, die vom Obmann J. B. anläßlich der Wasserrechtsverhandlung am 31. Juli 1952 abgegebenen Erklärungen seien ungültig und die Gemeinde T. sei zur angemessenen Entschädigung für die Wasserinanspruchnahme verpflichtet.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1994 wies die BH diesen Antrag unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Zivilgerichte als unzulässig zurück.
Die beschwerdeführende Partei berief.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg (LH) behob mit Bescheid vom 12. Dezember 1995 den Bescheid der BH wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde (Spruchabschnitt I). Unter Spruchabschnitt II wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 10. August 1987 auf Feststellung der Nichtigkeit und Ungültigkeit der vom Alpobmann J. B. bei der Wasserrechtsverhandlung vom 31. Juli 1952 für die beschwerdeführende Partei abgegebenen Einverständniserklärungen sowie auf Feststellung der Unangemessenheit und Neufestsetzung der darin angeführten Gegenleistung zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß zwar kein nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundetes Übereinkommen vorliege, daß aber das Übereinkommen vom 31. Juli 1952 zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Gemeinde T. ausschließlich privatrechtlichen Charakter habe und dadurch eine Gerichtszuständigkeit begründe.
Die beschwerdeführende Partei berief.
Mit Bescheid vom 20. Februar 1996 wies die belangte Behörde die Berufung gegen Spruchabschnitt I des Bescheides des LH vom 12. Dezember 1995 wegen Erschöpfung des Instanzenzuges zurück. Soweit sich die Berufung gegen Spruchabschnitt II des Bescheides des LH richtete, wurde sie gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, der Alpobmann J. B. sei bei Abgabe der Einverständniserklärungen in der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 1952 mangels Regulierung der Alpinteressentschaft nicht vertretungsbefugt gewesen, aus, die bloße Tatsache der "Nichtregulierung" der Alpinteressentschaft schließe nicht die Vertretungsmacht des Alpobmannes für die einzelnen Miteigentümer zwingend aus. Vielmehr sei anzunehmen, daß die Angelegenheit unter den Mitgliedern diskutiert worden sei und der Alpobmann die Vertretung der Mitglieder wahrgenommen habe. Sollte das Vertretungsverhältnis dennoch mangelhaft gewesen sein, so sei der beschwerdeführenden Partei entgegenzuhalten, daß der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1953 unbeeinsprucht geblieben sei und die Mitglieder der Alpinteressentschaft die sich für sie daraus ergebenden Vorteile in Anspruch genommen hätten. Somit liege zumindest nachträgliche Zustimmung vor. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei liege auch keine Beurkundung eines Übereinkommens im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 vor. Die Feststellung der zivilrechtlichen Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Vereinbarung würde der beschwerdeführenden Partei auch gar nichts nützen, weil damit die rechtskräftigen öffentlichen-rechtlichen Auflagen des Bescheides aus dem Jahr 1953 nicht beseitigt wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, der Alpobmann J. B. sei zur Abgabe von Erklärungen bei der wasserrechtlichen Verhandlung im Jahr 1952 nicht befugt gewesen. Die Rechtskraft des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides könne der beschwerdeführenden Partei nicht entgegengehalten werden, da der Bescheid den einzelnen Mitgliedern nicht zugestellt worden sei. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liege ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall geht es um die Frage, ob die Verwaltungsbehörden zu Recht die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der Ungültigkeit der vom Alpobmann bei der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 1952 für die Alpinteressentschaft abgegebenen Erklärungen und auf Feststellung der Unangemessenheit der von der Gemeinde T. für die Inanspruchnahme des Grundstückes der beschwerdeführenden Partei geleisteten Entschädigungen zurückgewiesen haben.
Zur Lösung dieser Frage ist es ohne Belang, ob der Alpobmann zur Abgabe derartiger Erklärungen für die Alpinteressentschaft befugt war, ob der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 21. Februar 1953 der beschwerdeführenden Partei gegenüber wirksam wurde und ob ein beurkundetes Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 vorliegt.
Die beschwerdeführende Partei hat die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt.
Die Verwaltungsbehörden sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch dann Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hiefür keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist oder die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens entschieden werden kann (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 490, angeführte Rechtsprechung).
Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Feststellung des Inhalts, wie sie die beschwerdeführende Partei begehrt hat, gibt es nicht. Ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei besteht auch nicht.
Wurde der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1953 nicht in einer Weise zugestellt, die der nunmehr beschwerdeführenden Partei gegenüber Wirksamkeit entfaltet, - wie sie behauptet - dann kann sie - sofern kein Fall des § 107 Abs. 2 WRG 1959 vorliegt - die Zustellung dieses Bescheides begehren und in der Berufung dagegen auch alles vorbringen, was gegen die Gültigkeit der vom Alpobmann abgegebenen Erklärungen spricht.
Wurde aber der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid in einer Art und Weise zugestellt, die auch die beschwerdeführende Partei gegen sich gelten lassen muß und enthält dieser Bescheid kein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959, dann kann die beschwerdeführende Partei infolge der Rechtskraft des Bescheides die Frage der Gültigkeit der von ihrem Alpobmann abgegebenen Erklärungen nicht mehr aufrollen. Ob für den Fall, daß der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid ein Übereinkommen im Sinn des § 111 Abs. 3 WRG 1959 enthält, das gleiche gilt oder ob in diesem Fall gemäß § 117 Abs. 7 WRG 1959 das Gericht angerufen und dadurch allenfalls dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1953 die Grundlage entzogen werden kann, kann dahingestellt bleiben, da beide Varianten die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ausschließen. Zu erwähnen ist nur, daß der Beschluß des Bezirksgerichtes M. aus dem Jahr 1987 einer neuerlichen Anrufung des Gerichtes nicht entgegenstünde, da die WRG-Novelle 1990 die Rechtslage bezüglich der Zuständigkeit zur Auslegung von Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 geändert hat.
Für den Antrag auf Feststellung der Unangemessenheit der seitens der Gemeinde T. geleisteten Entschädigung gelten die obigen Ausführungen sinngemäß.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Beschwerde erkennen läßt, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisenden Beschwerde an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 540 f, angeführte Rechtsprechung).
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