Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 25. Jänner 1994 über den Flurbereinigungsplan N stattgegeben, der bekämpfte Bescheid in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer sowie weiterer Parteien gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß der bekämpfte Flurbereinigungsplan in einigen Punkten aufklärungsbedürftige Mängel aufweise, die nur in einer weiteren mündlichen Verhandlung zumindest mit den Beschwerdeführern zu beheben wären. So sei über einen Antrag der Beschwerdeführer auf Befreiung vom Beitrag zu den gemeinsamen Anlagen nicht bescheidmäßig abgesprochen worden, was für eine korrekte Ermittlung des Abfindungsanspruches der Beschwerdeführer aber unausweichlich erforderlich sei. Ferner sei hervorgekommen, daß die Lage einzelner gemeinsamer Anlagen im Flurbereinigungsplan von deren Darstellung im rechtskräftigen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zum Teil erheblich abweiche; die rechtliche Möglichkeit der Verfügung von Abweichungen vom Plan der gemeinsamen Anlagen bedürfe einer Begründung und die Auswirkungen solcher Änderungen auf die Gestaltung der Grundabfindung der Beschwerdeführer der näheren Untersuchung. Schließlich stehe auch die von der Erstbehörde eingehaltene Vorgangsweise der Schaffung von Bauparzellen in einem Teil des Flurbereinigungsgebietes zu den gesetzlichen Vorschriften in derart auffallendem Widerspruch, daß diesem Berufungseinwand der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren jedenfalls Rechnung zu tragen sein werde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit seinem Beschluß vom 28. November 1995, B 3009/95, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Die Beschwerdeführer haben schon in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschrift an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt und diesen Antrag damit begründet, daß sie der angefochtene Bescheid in ihrem Recht auf Zuweisung einer Abfindung von tunlichst gleicher Beschaffenheit und in ihrem Recht auf Berücksichtigung geäußerter Abfindungswünsche verletze.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ein nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebender Bescheid kann Rechte einer Partei entweder dadurch verletzen, daß die Berufungsbehörde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von dieser Regelung zu Unrecht Gebrauch gemacht hat, oder daß die Berufungsbehörde von einer für den Beschwerdeführer nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 94/07/0055, mit weiteren Nachweisen). Im Recht auf Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG erklären die Beschwerdeführer sich nicht als verletzt, weshalb im Beschwerdefall lediglich zu prüfen war, ob eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer dadurch bewirkt worden ist, daß die belangte Behörde der Erstbehörde eine unrichtige Rechtsauffassung überbunden hätte. Auch dies ist nicht der Fall.
Die Bindung der Erstbehörde an die in einem nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebenden Bescheid der Berufungsbehörde ausgedrückte Rechtsanschauung erstreckt sich nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe (vgl. hiezu erneut das bereits zitierte Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 94/07/0055). Gegen die tragenden Gründe der im angefochtenen Bescheid entschiedenen Aufhebung des Flurbereinigungsplanes nach § 66 Abs. 2 AVG wenden die Beschwerdeführer sich nicht. Gegenstand ihres auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes verfolgten Anliegens ist vielmehr der Wunsch nach Wiederzuteilung eines von ihnen in das Verfahren eingebrachten Altgrundstückes, welches entgegen den von den Beschwerdeführern geäußerten Wünschen nicht ihnen, sondern einer anderen Partei des Verfahrens als Abfindung zugewiesen wurde. Daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diesen Umstand nicht auch zum Anlaß für die Aufhebung des erstinstanzlichen Flurbereinigungsplanes nach § 66 Abs. 2 AVG genommen hat, bewirkt eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht. Jene Begründungselemente eines nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebenden Bescheides nämlich, mit denen die Berufungsbehörde den Erwägungen des vor ihr bekämpften Bescheides beitritt, zählen schon begrifflich nicht zu den die Aufhebung tragenden Gründen eines Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG und entfalten für das fortgesetzte Verfahren keine Bindung der Erstbehörde. Im übrigen sei der Vollständigkeit halber in der Sache daran erinnert, daß das Gesetz den Parteien eines Kommassierungsverfahrens das subjektiv-öffentliche Recht auf eine gesetzmäßige Abfindung, nicht jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine den eigenen Wunschvorstellungen entsprechende Abfindung einräumt.
Da der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof angesichts der Klarstellung der Rechtsfrage des Beschwerdefalles durch die bisherige Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
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