Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KanalG Stmk 1955 §5 Abs4;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
KanalG Stmk 1988 §4;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KanalG Stmk 1955 §5 Abs4;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
KanalG Stmk 1988 §4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer als Grundeigentümer verpflichtet, die Schmutzwässer des Objektes in Kitzelsdorf 2 auf eigene Kosten in die öffentliche Kanalanlage abzuleiten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Mai 1995 abgewiesen wurde. Auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abwies.
Begründend führt die belangte Behörde insbesondere aus, daß aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 gehe hervor, daß der Nachweis über die tatsächlich vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen müsse und dieser Nachweis vom Ausnahmewerber zu erbringen sei. Ein derartiger Nachweis sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß durch Vermengung der Fäkalwässer mit der im landwirtschaftlichen Betrieb entstehenden Gülle eine nach dem Stand der Technik und den Erkenntnissen des biologischen Landbaues erfolgende Entsorgung gegeben sei, könne nicht als Nachweis dafür angesehen werden, daß eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 gewährleistet sei. Ein solcher Nachweis der schadlosen Entsorgung könne wohl nur durch ein Gutachten eines Fachkundigen erbracht werden. Die Verwertung der häuslichen Abwässer im eigenen Betrieb - auch bei einer Trennung von Fäkal- und Grauwässern könnten gewisse Inhaltsstoffe der Fäkalwässer als Folge der zivilisatorischen Entwicklung nicht ausgeschlossen werden - stelle grundsätzlich keine adäquate Abwässerentsorgung dar, sie könnte allenfalls dort ausnahmsweise in Betracht gezogen werden, wo die Entsorgung über eine öffentliche Kanalisation auf Dauer nicht zu erwarten sei, selbst dann werde aber unter den Aspekten des Umweltschutzes und der Hygiene eine sorgfältige Nachweisführung erforderlich sein, die eine Beeinträchtigung von Boden und Wasser bzw. der Gesundheit von Mensch und Tier unwahrscheinlich mache.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer insbesondere dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß die Behörde dann, wenn sie den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Beweises des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von einer Anschlußverpflichtung nach § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 nicht hätte folgen können, verpflichtet gewesen wäre, entweder selbst ein Gutachten einzuholen oder den Beschwerdeführer anzuleiten, ein Gutachten beizubringen. Es sei ihm dadurch die Möglichkeit genommen worden, zu beweisen, daß er eine entsprechende Schmutzwasserentsorgung vornehme und der Ausnahmetatbestand erfüllt sei. Darüber hinaus könne bereits aus der allgemeinen Kenntnis der Abläufe und der Lebenserfahrung gesagt werden, daß die Beimengung von Schmutzwasser eines Haushaltes zur Verdünnung der Gülle eines landwirtschaftlichen Betriebes und die Aufbringung dieser Mischung auf Äckern und Wiesen eine ordnungsgemäße Entsorgung nach den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene darstelle. Wäre ein anderes Ergebnis abzuleiten, dürfte auch die Gülle nicht aufgebracht werden. Daran könne auch der Hinweis nichts ändern, daß im Schmutzwasser eines Haushaltes chemische Stoffe, wie WC-Reinigungsmittel, enthalten seien, weil durch die Beimengung des Schmutzwassers zur Gülle eine Verdünnung und Verflüchtigung entstehe und dadurch eine Beeinträchtigung im Sinne des Umweltschutzes oder der Hygiene nicht eintreten könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, daß die Voraussetzungen für den grundsätzlichen Anschlußzwang hinsichtlich seiner Liegenschaft gegeben sind, macht aber einen Ausnahmetatbestand geltend.
Während § 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1955, LGBl. Nr. 70 idF der Novelle LGBl. Nr. 165/1968, nach seinem Abs. 4 nach Ausnahmen von der Anschlußverpflichtung bei Schmutzwässern vorsah, wenn diese nachweisbar zu Dungzwecken benötigt wurden, ist diese, ausdrücklich Dungzwecke betreffende Ausnahmebestimmung im § 4 des Gesetzes über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988), LGBl. Nr. 79, nicht mehr vorgesehen. Vielmehr ist im Abs. 5 eine allgemeine Ausnahmebestimmung nur für den Fall der schadlosen Entsorgung der Abwässer normiert.
Gemäß § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 sind Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die zutreffende Annahme der belangten Behörde, daß der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen muß (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 92/06/0208).
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, daß die belangte Behörde von den - offenbar nach Auffassung des Beschwerdeführers schlüssigen - Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der schadlosen Entsorgung der Schmutzwässer nur auf Grund eines zusätzlich einzuholenden Gutachtens hätte abgehen dürfen.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß mit den von ihm in der Beschwerde wiederholten Ausführungen zur Frage der Vermengung der Schmutzwässer mit den landwirtschaftlichen Abfällen und der Ausbringung auf Äckern und Wiesen kein Nachweis der schadlosen Entsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5 iVm § 1 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 gegeben ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 12. März 1992, Zl. 91/06/0230, ausgesprochen hat, trifft es etwa zu, daß häusliche Abwässer Tenside und Haushaltschemikalien enthalten und eine Gefährdung von Grund und Boden bewirken können. Wenngleich nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen werden könnte, daß im konkreten Einzelfall eine Entsorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 vorliegt, kann keinesfalls davon gesprochen werden, daß schon eine "allgemeine Kenntnis der Abläufe und der Lebenserfahrung" die Ordnungsgemäßheit der Entsorgung von häuslichen Abwässern bei Ausbringung auf Äckern und Wiesen belegen könnte. Es kann daher keine Rede davon sein, daß mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auf Gemeindeebene der nach der Judikatur gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 erforderliche Nachweis gegeben war. Ob die gemeinsame Entsorgung der Schmutzwässer mit Stallabwässern (Jauche und Gülle) im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 entspricht oder ob die Inhaltsstoffe häuslicher Abwässer (Tenside, Haushaltschemikalien, Abfälle) eine Gefährdung von Grund und Boden bewirken bzw. inwieweit die in häuslichen Abwässern enthaltenen Krankheitserreger die in Aussicht genommene Entsorgung durch Ausbringung auf Äckern und Wiesen im Lichte des § 1 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 zulässig wäre, wäre durch ein entsprechendes Gutachten zu belegen. Dabei kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffend ist, daß bei der dargestellten Rechtslage die Behörde vor der Erlassung des abweislichen Bescheides den Antragsteller außer der Einräumung des Parteiengehörs zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch formell zur Vorlage eines Gutachtens aufzufordern hätte, da ein allenfalls diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufener Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte, wenn der Beschwerdeführer auch in weiterer Folge keine Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen zu ergänzen oder tatsächlich ein Gutachten vorzulegen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, daß er etwa erstmals im zweitinstanzlichen Gemeindebescheid mit der Rechtsauffassung konfrontiert worden wäre, daß sein Vorbringen nicht als Nachweis der schadlosen Entsorgung gewertet werden könne. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr im Berufungsverfahren darauf beschränkt, seine Auffassung von der Unbedenklichkeit der Ausbringung der Hausabwässer mit der Gülle zu wiederholen. Daß er etwa für die Beibringung eines Gutachtens um Einräumung einer Frist angesucht habe, bringt der Beschwerdeführer selbst nicht vor. Im übrigen hat er ein solches Gutachten auch während des Vorstellungsverfahrens nicht vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, daß im Unterbleiben einer formellen Aufforderung, ein Gutachten vorzulegen, im Beschwerdefall ein relevanter Verfahrensmangel gelegen sein könnte. Dies umso weniger, als die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen zu den maßgeblichen Sachzusammenhängen keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und der Beschwerdeführer somit - worauf auch die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - insofern die Rechtslage verkennt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0046, vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/06/0256, und vom 16. Dezember 1993, Zl. 92/06/0208, ausgeführt hat, entspricht die Aufbringung von häuslichen Abwässern gemeinsam mit den anfallenden Stallabwässern auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, abgesehen von besonders gelagerten Einzelfällen, nicht den in § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 normierten Kriterien, weil sie zumeist Tenside und Haushaltschemikalien enthalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht schließlich unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall im Sachverhalt von dem dem hg. Erkenntnis vom 12. März 1992, Zl. 91/06/0230, zugrunde liegenden Fall, da in diesem die Beschwerdeführer ein Gutachten vorgelegt hatten, mit dem sich die Behörden (auch die Vorstellungsbehörde) nicht auseinandergesetzt hatten.
Die Beschwerdeausführungen sind somit nicht geeignet, einen Verfahrensmangel im Verfahren vor den Gemeindebehörden aufzuzeigen, der von der belangten Behörde im Vorstellungsverfahren wahrzunehmen gewesen wäre.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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