Normen
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §70;
BauO Wr §71;
NatSchG Wr 1984 §11 Abs5;
NatSchG Wr 1984 §11 Abs7;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §70;
BauO Wr §71;
NatSchG Wr 1984 §11 Abs5;
NatSchG Wr 1984 §11 Abs7;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Im April 1995 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilliung für die Errichtung eines Wasserbeckens und von Stützmauern auf seinem Grundstück in Wien XIX, G-Platz 2, Nr. 146, EZ 343, KG X. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19. April 1996 wurde die Bewilligung zur Herstellung eines Wasserbeckens in Massivbauweise sowie von beidseitigen Stützmauern versagt.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß sich die Grundfläche, auf der das Wasserbecken und die Stützmauern errichtet werden sollten, gemäß der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20. Februar 1990, LGBl. Nr. 21/1990, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Döbling befinde. Im Landschaftsschutzgebiet sei für Vorhaben, die geeignet seien, den Gesamtcharakter der Landschaft zu verändern, die Bewilligung der Naturschutzbehörde zu erwirken. Dies gelte jedenfalls für die Errichtung von Neu- und Zubauten, die Herstellung anderer Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), sowie Veränderungen der Höhenlage oder Geländeform eines Grundstückes. Nach der zwingenden Bestimmung des § 11 Abs. 7 Wiener Naturschutzgesetz 1984 dürfe vor Rechtskraft der Bewilligung eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Unter Baubewilligung sei auch eine solche zu verstehen, die nach § 71 Bauordnung für Wien befristet oder auf Widerruf erteilt werde. Aufgrund des Bescheides des Magistrates vom 20. Juni 1996 sei zwar für eine Löffelsteinwand und eine Stiege auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt worden, für das verfahrensgegenständliche Wasserbecken und die beidseitigen Stützmauern habe eine solche Bewilligung bisher nicht erwirkt werden können. Es sei daher auch der Berufungsbehörde verwehrt gewesen, eine Baubewilligung - allenfalls nach Ermessensausübung auch eine solche gemäß § 71 Bauordnung für Wien - zu erteilen. Eine Aussetzung des Verfahrens komme nicht in Betracht, da das Vorliegen der Entscheidung der Naturschutzbehörde keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstelle.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz 1984, LGBl. Nr. 6/1985, ist im Landschaftsschutzgebiet für Vorhaben, die geeignet sind, den Gesamtcharakter der Landschaft zu verändern, die Bewilligung der Naturschutzbehörde zu erwirken. Dies gilt jedenfalls für die Errichtung von Neu- oder Zubauten, die Herstellung anderer Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), Veränderungen der Höhenlage oder Geländeform eines Grundstückes sowie die Vornahme von Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird. Gemäß § 11 Abs. 7 Wiener Naturschutzgesetz 1984 darf eine Baubewilligung vor Rechtskraft der Bewilligung gemäß § 11 Abs. 5 leg. cit. nicht erteilt werden.
Der Beschwerdeführer gesteht zwar selbst zu, daß sich aus § 38 AVG kein Anspruch der Partei auf Aussetzung des Verfahrens ergebe. Die naturschutzbehördliche Bewilligung sei aber eine Vorfrage, die die Behörde berechtigen würde, das Verfahren auf Erteilung der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung auszusetzen bzw. doch solange nicht zu versagen, bis über den Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht rechtskräftig entschieden sei. Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich damit, ob eine Vorfrage vorliege, und mit den Prinzipien der Verfahrenskonzentration und der Verfahrensökonomie. Wenn das Land Wien das Prinzip der Verfahrenskonzentration im verfahrensgegenständlichen Bereich noch nicht konsequent verwirklicht habe, so sei es gehalten, bei der Durchführung von zwei landesbehördlichen Verfahren betreffend das gleiche Bauvorhaben das Prinzip der Verfahrensökonomie im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG einzuhalten.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Wie er selbst am Beginn seiner Ausführungen feststellt, erfließt aus § 38 AVG keiner Partei des Verfahrens ein Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1994, Slg. Nr. 6260/A, und vom 29. Mai 1995, Zl. 91/10/0227). Abgesehen davon stellt das in § 11 Abs. 7 leg. cit. aufgestellte Kriterium des Vorliegens einer rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligung keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, da bei diesem Kriterium für die Baubehörde niemals eine Rechtsfrage präjudiziell ist, über die als Hauptfrage zu entscheiden eine andere Behörde zuständig ist. Im vorliegenden Fall stellt der rechtskräftige naturschutzrechtliche Bescheid vielmehr einen Tatbestand dar, an den die in § 11 Abs. 7 Wiener Naturschutzgesetz 1984 normierte Rechtsfolge geknüpft ist (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, RdZ 474, 475, betreffend die Tatbestandswirkung von Bescheiden).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)