VwGH 96/05/0086

VwGH96/05/008621.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Februar 1996, Zl. BauR - 011624/1 - 1995 Pe/Ge, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Eingabe vom 28. Februar 1995 beantragte die Landeshauptstadt Linz bei der Baubehörde die Erteilung einer Baubewilligung für die mit der Revitalisierung des "Bergschlößl" im Zusammenhang stehenden baulichen Änderungen im Standort Linz, X-Gasse 1, auf dem Grundstück Nr. n1 der Katastralgemeinde Linz. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 3. August 1995 wurde die Teilung dieses Grundstückes in die Grundstücke Nr. n1/1, n1/2 und n1/3 bewilligt; die beiden letztgenannten, neugeschaffenen Grundstücke wurden zu Bauplätzen erklärt. Der hier maßgebliche Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz "Teil Mitte und Süd Nr. 1" in der Fassung der Änderung Nr. 49 weist die Widmung "Grünland-Grünzug" aus. Das "Bergschlößl" selbst ist mit der Signatur "+" als "Sternhaus" gekennzeichnet. Die Legende des Flächenwidmungsplanes erläutert hiezu:

"Die "+"-Signatur weist von Grünland umgebene Bauflächen (mit Wohngebäuden als Bestand) aus. Für die Flächen, die im angeschlossenen Verzeichnis mit der jeweiligen Grundstücksnummer angeführt sind, wird für das Ausmaß des bewilligten Bauplatzes, sonst für eine Fläche im Ausmaß von höchstens 1000 m2 (mit dem bestehenden Gebäude im Mittelpunkt), die Widmung "Dorfgebiet" festgelegt."

Anläßlich der am 10. Oktober 1995 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung erhob der unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladene Beschwerdeführer als Eigentümer des unmittelbar an das Grundstück Nr. n1 angrenzenden Grundstückes Nr. n2, KG Linz, Einwendungen.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 erteilte der Magistrat der Stadt Linz unter Nebenbestimmungen antragsgemäß die Baubewilligung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden teilweise ab- und teilweise als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen wurde der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 28. November 1995 keine Folge gegeben.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Februar 1996 wurde der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß er durch den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 28. November 1995 in seinen Rechten nicht verletzt wird. Nach dem hier anzuwendenden Flächenwidmungsplan sei von einer Widmung "Dorfgebiet" auszugehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die vorgesehenen Baumaßnahmen wären durch die Widmung "Grünfläche" nicht gedeckt, ginge somit ins Leere. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren ein Mitspracherecht auf Immissionsschutz und damit auf Einhaltung der Widmung "Dorfgebiet" nur im Umfang der Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 und 3 erster Satz lit. b des hier noch anzuwendenden Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1972 eingeräumt. Den Einwendungen des Beschwerdeführers lasse sich jedoch nicht einmal im Ansatz ein auf Gefahren oder unzumutbare Belästigungen abstellendes Vorbringen entnehmen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht der im Berufungsbescheid vertretenen Ansicht entgegengetreten, daß auf Grund des Umfanges des eingereichten Bauvorhabens Maßnahmen, die Immissionen mit sich bringen könnten, die über das in der Widmungskategorie "Dorfgebiet" übliche Ausmaß hinausgingen, nicht vom geplanten Bauvorhaben umfaßt seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf Nichterteilung der von der Landeshauptstadt Linz beantragten Baubewilligung verletzt. Er stützt sich auf sein im § 31 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 verankertes Nachbarrecht. Die Behörde habe seine Einwendungen nicht hinreichend berücksichtigt.

Der VWGH hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 3 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (BO) können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Der Beschwerdeführer trägt in Ausführung des Beschwerdepunktes vor, es sei davon auszugehen, daß dem Bauwerber von dessen Vorgängerin im Eigentum bezüglich der Erhaltung des Bergschlößls Auflagen erteilt worden seien. Diese Auflagen habe die Bauwerberin zur Kenntnis genommen und sich auch zu deren Einhaltung verpflichtet. Mit den nun vorgesehenen Baumaßnahmen werde aber gegen diese Auflagen verstoßen. Die Auflagen seien insoweit von Bedeutung, als das betroffene Objekt bisher lediglich Wohn- und Lagerungszwecken gedient habe und in Hinkunft auch diesen Zwecken dienen sollte. Mit den nunmehr vorgesehenen Maßnahmen werde jedenfalls erheblich über diese Widmung hinausgegangen. Damit sei eine Beeinträchtigung der Wohnungsqualität des Beschwerdeführers als Nachbar verbunden.

Ob der Bauwerber von seinem Rechtsvorgänger im Eigentum zur Einhaltung bestimmter Auflagen - wie in der Beschwerde behauptet - verpflichtet worden ist, berührt kein vom § 31 Abs. 4 BO umfaßtes subjektives-öffentliches Nachbarrecht. Die Einwendung der Verminderung der Lebens- und Wohnungsqualität, losgelöst von den im § 31 Abs. 4 BO genannten, auch dem Interesse der Nachbarschaft dienenden Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes, beziehen sich auf kein subjektives Nachbarrecht, da die BO kein Recht auf Beibehaltung der Lebensqualität gewährt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1994, Zl. 92/05/0041). Die in der Beschwerde behaupteten Verstöße gegen Vorschriften des Denkmalschutzes durch das hier zu beurteilende Bauvorhaben betreffen ausschließlich öffentliche Interessen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0022).

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen bezüglich der Widmung des hier zu beurteilenden Gebäudes im bezughabenden Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz werden vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Die unbegründete Behauptung, "der gesamte Bereich" sei "als Grünland gewidmet", entfernt sich von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Ob die Grundsätze des geltenden Raumordnungsgesetzes beachtet worden sind, ist im gegebenen Zusammenhang nur insoweit von Bedeutung, als der Nachbar nicht in jedem Fall ein subjektives Recht auf Einhaltung der Widmungskategorie hat, sondern nur dann, wenn diese einen Immissionsschutz für Nachbarn gewährt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0157, uva.). Eine unzulässige Immissionsbelastung durch das gegenständliche Bauvorhaben wird aber nicht behauptet.

In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, das Bauvorhaben widerspreche den Bestimmungen der BO und des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes bezüglich der "Parkplatz- und Abstellregelungen". Es käme bei Ausführung des Bauprojektes zu einem erhöhten Aufkommen "an Durchreisenden"; damit wären weitere Zufahrts- und Parkmöglichkeiten erforderlich. Bisher sei das Gebäude lediglich zu Wohn- und Lagerzwecken benutzt worden; mit dem nunmehrigen Bauvorhaben werde das Gebäude zu einem "Schul- und Seminarbereich". Eine derartige Maßnahme setze aber voraus, daß ausreichende Zufahrts- und Parkmöglichkeiten vorhanden seien. Insoweit dies nicht der Fall sei, würden Zufahrts- und Abstellbereiche beim Nachbargrundstück des Beschwerdeführers gesucht werden. Der Beschwerdeführer würde dadurch in unzulässiger Form beeinträchtigt.

Weder aus den Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen noch durch eine vom zu bewilligenden Bau ausgelöste Vergrößerung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erwachsen dem Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte (vgl. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 286 ff referierte hg. Judikatur). Daß unzulässige Belästigungen vom Verkehr auf der hier gegenständlichen Bauliegenschaft ausgingen, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Inwieweit die durch die erfolgte Baubewilliigung "nunmehr vorgesehene Nutzung und Widmung" unzulässige Immissionen für den Beschwerdeführer mit sich bringt, wird - abgesehen davon, daß diesbezügliche Einwendungen, wie den unbekämpft gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, nicht erhoben worden sind - in der Beschwerde nicht näher ausgeführt.

Mit den unter dem Gesichtspunkt einer "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" vorgebrachten Beschwerdeausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, worin ein der belangten Behörde allenfalls unterlaufener entscheidungserheblicher Verfahrensmangel liegen soll.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer in dem von ihm behaupteten subjektiven Recht nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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