VwGH 96/04/0198

VwGH96/04/019812.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Ing. S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Februar 1996, Zl. 314.382/1-III/A/2a/96, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
GewO 1973 §353;
GewO 1994 §353;
AVG §13 Abs3;
GewO 1973 §353;
GewO 1994 §353;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Februar 1996, der Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage und zwar einer Tofurei (Erzeugung von Tofu aus Sojabohnen einschließlich Weiterverarbeitung) in einem näher bezeichneten Standort gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 353 GewO 1994 zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Gewerbebehörde zweiter Instanz habe den Beschwerdeführer aufgefordet, seinen Antrag ergänzende Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nur teilweise nachgekommen, sodaß sein Antrag zurückgewiesen worden sei. Sache des Verfahrens aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Genehmigungsansuchens. Hiezu ergebe sich aus dem vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eingeholten Gutachten eines gewerbetechnischen Sachverständigen, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend und die vom Verbesserungsauftrag erfaßten Unterlagen zur technischen Beurteilung des eingereichten Projektes erforderlich seien. Der Verbesserungsauftrag sei auch aus technischer Sicht mit der erforderlichen Präzision gefaßt worden und entspreche der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG. Die Entscheidung der Behörde zweiter Instanz sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, daß sie sich auch auf § 353 GewO 1994 zu stützen habe.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluß vom 26. August 1996, B 1131/96, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - seinem gesamten Vorbringen zufolge - im Recht auf inhaltliche Erledigung seines Genehmigungsantrages verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, der Verbesserungsauftrag sei zu Unrecht ergangen, weil "die Frist nach § 13 Abs. 3 ... ausschließlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen vorgeschrieben werden" dürfe. Er verweise in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1986, Zl. 86/10/0065, wonach eine Fristsetzung nicht dem Zweck dienen dürfe, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen. Abgesehen davon beziehe sich § 13 Abs. 3 AVG lediglich auf Formgebrechen, nicht aber auf solche Mängel, die sich auf die inhaltliche Beurteilung des Anbringens auswirkten. Da im vorliegenden Fall kein Formgebrechen vorläge, hätte eine inhaltliche Entscheidung ergehen müssen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. in vierfacher Ausfertigung
    1. a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
    2. b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
    3. c) eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) sowie
    4. d) für unter § 82a fallende Anlagen die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan und
  1. 2. in einfacher Ausfertigung
    1. a) nicht unter Z. 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie
    2. b) die Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die ihm zur Vorlage aufgetragenen Unterlagen - entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde - im Ermittlungsverfahren im Sinne des § 353 Z. 2 lit. a GewO 1994 erforderlich sind. Er wendet sich vielmehr gegen die Qualifikation der

- unbestrittenermaßen - unterbliebenen Vorlage dieser Unterlagen als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.

Mit diesem Vorbringen ist er allerdings auf die ständige hg. Judikatur zu verweisen, derzufolge die dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen Belege gemäß § 13 Abs. 3 AVG sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 91/04/0241, und die dort zitierte Vorjudikatur). Das Fehlen derartiger Unterlagen ist daher ein Mangel des Ansuchens, dessen Behebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG anzuordnen ist; wird dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Behörde zur Zurückweisung des Ansuchens ermächtigt.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch unter Hinweis auf des hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1986, Zl. 86/10/0065, vorbringt, es dürfte gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Vorlage nur solcher Unterlagen aufgetragen werden, die bereits vorhanden seien, verkennt er den normativen Gehalt dieser Bestimmung. § 13 Abs. 3 AVG bezieht sich nämlich auf (u.a. im Fehlen erforderlicher Beilagen bestehende) Formgebrechen schlechthin, also ohne zu unterscheiden, ob die (erforderlichen) Unterlagen beim Antragsteller bereits vorhanden sind oder von ihm erst beschafft werden müßten. Diese Unterscheidung gewinnt erst - und hier mißversteht der Beschwerdeführer die hg. Judikatur - in der Frage Bedeutung, welche Verbesserungsfrist als angemessen anzusehen ist. Zu dieser Frage hat daher der Verwaltungsgerichtshof u.a. in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis den Grundsatz ausgesprochen, daß die nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist - vorausgesetzt, der Antragsteller kann dem Gesetz entnehmen, mit welchen Unterlagen sein Antrag ausgestattet sein muß - nur zur Vorlage und nicht auch zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muß (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 1. März 1960, VwSlg. Nr. 5224/A, und vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0228).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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