VwGH 96/02/0363

VwGH96/02/03634.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1996, Zl. MA 65-PB/485/95, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §45 Abs4 Z2 idF 1994/518;
VwRallg;
B-VG Art140 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §45 Abs4 Z2 idF 1994/518;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. September 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 9. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone dieses Bezirkes für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr geltenden Parkzeitbeschränkung von 11 Stunden unter Berufung auf § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 94b Abs. 1 lit. b StVO bezüglich eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges in Hinsicht auf Bundesstraßen abgewiesen. Dies mit der Begründung (erkennbar unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 4 Z. 2 StVO), daß der Nachweis, der Zulassungsbesitzer sei Arbeitgeber des Beschwerdeführers, nicht erbracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 17. Juni 1996, Zl. B 1358/96, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Eine Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO setzt unter anderem voraus, daß der Antragsteller 1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist oder 2. nachweist, daß ihm ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur Privatnutzung überlassen wird.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß weder die Voraussetzungen der Ziffer 1 noch jene der Ziffer 2 auf ihn zutreffen, sondern bezeichnet sich als "freier Geschäftsführer" jener GesmbH, die Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges ist. Bei verfassungskonformer Interpretation - so der Beschwerdeführer - wäre der "freie Geschäftsführer" als Arbeitnehmer bzw. die Gesellschaft als Arbeitgeber im Sinne des § 45 Abs. 4 (Z. 2) StVO zu qualifizieren.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Nach der hg. Rechtprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831) ist bei Auslegung von Gesetzen vornehmlich von deren Wortlaut auszugehen, welcher dann alleine maßgebend ist, wenn diese Methode zu einem klaren Ergebnis führt, was im vorliegenden Beschwerdefall zutrifft. Für die vom Beschwerdeführer ins Auge gefaßte "verfassungskonforme Interpretation" bleibt kein Raum, weil diese nur auf Zweifelsfälle beschränkt ist (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 1993). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von der belangten Behörde angewendeten Gesetzesbestimmungen bestehen aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles nicht; in diesem Zusammenhang sei auf den zitierten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1996, Zl. B 1358/96, verwiesen, in welchem dieser Gerichtshof auf den dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum hingewiesen hat.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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