VwGH 96/02/0316

VwGH96/02/03162.8.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. September 1995, Zl. UVS-03/M/41/00248/95, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
B-VG Art108;
B-VG Art109;
StVO 1960 §82 Abs2;
WStV 1968 §107;
AVG §1;
B-VG Art108;
B-VG Art109;
StVO 1960 §82 Abs2;
WStV 1968 §107;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 1995 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 82 Abs. 2 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1985, Zl. 85/18/0195, vor, das Straferkenntnis der Erstbehörde sei nicht vom Bürgermeister, sondern vom Magistrat der Stadt Wien erlassen worden. Die belangte Behörde hätte daher den bei ihr bekämpften Bescheid wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde aufheben müssen.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß nach den für die Bundeshauptstadt Wien geltenden Bestimmungen des B-VG Wien die Stellung sowohl eines Landes als auch einer Gemeinde hat (Art. 108 B-VG) und der Magistrat der Stadt Wien auch als Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird (Art. 109 B-VG, § 107 der Wiener Stadtverfassung LGBl. Nr. 28/1968, vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1984, Slg. Nr. 10.203/84).

Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1985, Zl. 85/18/0195, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil es damals nicht um die Bundeshauptstadt Wien, sondern um die Landeshauptstadt Linz ging.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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