VwGH 96/02/0224

VwGH96/02/02244.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. April 1996, Zl. UVS-03/P/16/00726/96, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §15 Abs3;
StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §15 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 29. Dezember 1995 von 23.42 bis 23.43 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien 19. als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens bei der Fahrt stadteinwärts einen bevorstehenden Fahrstreifenwechsel vor einem Überholvorgang nicht angezeigt, sodaß sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorgang nicht einstellen hätten können und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 StVO begangen (hinsichtlich des weiteren Vorwurfes einer Übertretung nach § 52 Z. 11a StVO wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt). Es wurde eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst den Einwand des Beschwerdeführers anlangt, der Vorfall habe sich nicht zu der im Spruch angeführten Tatzeit, sondern erst am 30. Dezember 1995 zwischen 0.05 und 0.10 Uhr ereignet, so war darauf nicht näher einzugehen, weil es sich

Die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers, womit er auf die Vorschrift des § 11 Abs. 2 und die dazu hg. ergangene Judikatur Bezug nimmt, gehen ins Leere: Der Beschwerdeführer übersieht nämlich damit, daß ihm spruchgemäß nicht eine Übertretung dieser Bestimmung, sondern jener des § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 StVO vorgeworfen wurde. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0097, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur klargestellt, daß ein allfälliger Fahrstreifenwechsel nach einem Überholvorgang in § 11 Abs. 2, hingegen der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel anläßlich eines bevorstehenden Überholvorganges in § 15 Abs. 3 StVO geregelt ist und sich der in letzterer Gesetzesstelle enthaltene Hinweis auf die §§ 11 und 22 lediglich auf die Art der Anzeige des Überholvorganges gegenüber anderen Straßenbenützern, worunter

Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf, daß die von der Erstbehörde als erschwerend angeführte einschlägige Vormerkung nicht zur Übertretung nach § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 StVO, sondern zu jener nach § 52 Z. 11a StVO gewertet wurde, was dem Beschwerdeführer gleichfalls entgangen sein dürfte. Von der Bestimmung des § 21 VStG mußte die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht Gebrauch machen, da dies unter anderem die Geringfügigkeit des Verschuldens voraussetzte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0295), wofür sich allerdings kein Anhaltspunkt bietet. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, er habe "aus der rechtlichen Überzeugung heraus" gehandelt, daß die Anzeige des Überholvorganges weder geboten noch erforderlich gewesen sei, so genügt der Hinweis, daß es sich bei ihm um einen geprüften Kraftfahrzeuglenker handelt, dem die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0184). Im übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Überschreitung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen; von einer "exorbitant überhöhten" Strafe kann keine Rede sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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