VwGH 96/02/0213

VwGH96/02/02132.8.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des Friedrich Brunauer in Feldkirch-Gisingen, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg vom 11. Jänner 1995, Zl. 3-1-24/94/K3, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den

Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1996, Zl. B 742/95, nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 9. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer im Wege des Beschwerdevertreters gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel, und zwar unter anderem zur Ausführung der Gründe, auf die sieh die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), binnen zwei Wochen zu ergänzen. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch aufmerksam gemacht, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Beschwerdeführer hat zwar innerhalb der gesetzten Frist einen ergänzenden Schriftsatz vorgelegt, der sich jedoch hinsichtlich des erwähnten Mangels der Beschwerde (im wesentlichen) darin erschöpft, daß auf die "Begründung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde verwiesen wurde.

Der Beschwerdeführer ist damit dem genannten Auftrag zur Behebung des Mangels nicht nachgekommen. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 94/02/0433) wäre es nämlich dem Beschwerdeführer auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages oblegen, die diesbezüglichen Beschwerdegründe im ergänzenden Schriftsatz durch konkreten Verweis auf ein vor dem Verfassungsgerichtshof erstattetes Vorbringen entsprechend auszuführen.

Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

W i e n , am 2. August 1996

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