VwGH 96/02/0075

VwGH96/02/00755.7.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. November 1995, Zl. UVS-03/P/14/04790/95, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 4. Juli 1994, zugestellt am 12. Juli 1994, Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher umschriebenen Ort gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0191) liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.

Diesen Anforderungen entsprach die vom Beschwerdeführer erteilte Lenkerauskunft nicht. Kommen nämlich auf Grund der Auskunft verschiedene Personen als Lenker in Frage (wie hier, wo Vor- und Zuname des Zulassungsbesitzers und seines Sohnes ident sind), so hat der Zulassungsbesitzer in der Auskunft ein solches Unterscheidungsmerkmal anzuführen, daß der Lenker "zweifelsfrei" (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0191) feststeht. Der Beschwerdeführer hat daher mit der bloßen Anführung des Vor- und Zunamens (samt Anschrift) des Lenkers, die nicht ohne weitere Ermittlungen eine Zuordnung zu seiner Person oder jener seines Sohnes zuließ, den Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG erfüllt, weil seine Auskunft unklar war.

Aber auch die Strafbemessung ist keineswegs als rechtswidrig zu erkennen: Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlaß für das Auskunftsverlangen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0170). Daß der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat nicht unbeträchtlich ist, entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0125). Daß der Beschwerdeführer "zumindest eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vormerkung" aufweist (so die belangte Behörde) wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Im übrigen hat der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zlen. 90/02/0176, 0196, denselben Beschwerdeführer betreffend, ausgeführt, daß dieser offenbar hartnäckig nicht bereit sei, der Norm des § 103 Abs. 2 KFG Gehorsam zu leisten und wurde daher der Spezialprävention schon im damaligen Beschwerdefall besondere Bedeutung beigemessen. Von einer "drakonischen Bestrafung" - so die Beschwerde - kann keine Rede sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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