Normen
ArbIG 1993 §23 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
ArbIG 1993 §23 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. November 1995 wird als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. November 1995 wird abgelehnt.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden vorliegenden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.
I. Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. November 1995:
Mit diesem, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der T. AG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener einer Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung für schuldig befunden; es wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, mit Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (BGBl. Nr. 27 - ArbIG) vom 22. Juli 1993, eingelangt beim Arbeitsinspektorat am 10. August 1993, sei die Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten der T. AG bekanntgegeben worden. Als sachlicher Zuständigkeitsbereich sei unter anderem die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften, als örtlicher Zuständigkeitsbereich "Steiermark" angeführt worden. Ein Widerruf dieser Bestellung sei dem Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 31. Jänner 1995, eingelangt am 7. Februar 1995, angezeigt worden. Am 4. Oktober 1993 sei der Beschwerdeführer in den Vorstand der T. AG berufen worden. Die verfahrensgegenständlichen Vorfälle hätten sich am 27. September 1994 ereignet. Mit Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG vom 11. August 1993 (Zeitpunkt des Einlangens beim Arbeitsinspektorat unbekannt) sei die Bestellung des Ing. L. zum verantwortlichen Beauftragten der T. AG angezeigt worden. Als sachlicher Zuständigkeitsbereich sei unter anderem die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften, als örtlicher Zuständigkeitsbereich der "Bereich Frohnleiten" angeführt. worden. Mit einer weiteren Mitteilung vom 2. Februar 1994 sei dem Arbeitsinspektorat die Bestellung des Ing. K. als verantwortlichen Beauftragten der T. AG bekanntgegeben worden. Als sachlicher Zuständigkeitsbereich sei unter anderem die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften, als örtlicher Zuständigkeitsbereich das "Bundesland Steiermark", sofern nicht ein anderer Beauftragter in einem örtlich eingeschränkten Zuständigkeitsbereich bestellt worden sei, angeführt worden.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1995, Zl. 94/02/0470, führte die belangte Behörde weiters unter anderem aus, zum Tatzeitpunkt am 27. September 1994 seien für die festgestellten Verstöße nach außen hin formell drei Personen verantwortlich gewesen, sodaß die vorliegenden Bestellungen (jeweils zum verantwortlichen Beauftragten) infolge einer unklar definierten, konkurrierenden Verantwortlichkeit, nicht als solche "anzuerkennen" seien und der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Verantwortung zu ziehen gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Hinsicht auf diesen Beschwerdefall erwogen:
In dem von der belangten Behörde angeführten Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 94/02/0470, (auf dessen nähere Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) hat der Gerichtshof unter anderem ausgeführt, eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlaß gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches eines verantwortlichen Beauftragten liege nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht komme. Für ein- und denselben Verantwortungsbereich könne nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Die rechtspolitisch fragwürdige Situation, daß ungeachtet ihrer tatsächlichen internen Aufgabenverteilung alle eine bestimmte Organstellung bekleidende Personen - auch kumulativ - für Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften zur Verantwortung gezogen werden dürfen, solle im Falle gewillkürten Abgehens zu der Lösung führen, daß die Verantwortlichkeit möglichst klar definiert sei; dies sei jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche wiederum mehrere Personen nebeneinander und wiederum auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden könnten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß zur Tatzeit eine kumulative - und sohin rechtsunwirksame - Verantwortlichkeit mehrerer Personen für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen vorlag:
Gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.
Nach § 23 Abs. 3 ArbIG hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Beschwerdeführer vermeint, eine solche Mitteilung keine "konstitutive", sondern bloß "deklarative" Wirkung hat. Denn selbst wenn dies zuträfe, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil er selbst nicht behauptet, daß ein "Widerruf" seiner Bestellung (die dem Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 31. Jänner 1995 mitgeteilt wurde) vor dem Tatzeitpunkt (27. September 1994) (auch) für "Frohnleiten" erfolgte. Da die Meldung in Hinsicht auf die Bestellung des Ing. L. jedoch unbestrittenermaßen gleichfalls vor dem Tatzeitpunkt lag, ist jedenfalls in Hinsicht auf den Beschwerdeführer und den Ing. L. von einer verpönten "kumulativen" Verantwortlichkeit zum Tatzeitpunkt für den räumlichen Bereich "Frohnleiten" (in welchem die Verwaltungsübertretungen begangen wurden) auszugehen. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf die Frage, ob auch Ing. K. für den Tatzeitpunkt insoweit eine kumulative Verantwortlichkeit zukam.
Da sohin zum Tatzeitpunkt keine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG vorlag, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht als ein gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zur Verantwortung gezogen, zumal es rechtlich unerheblich ist, ob Ing. L. für die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen (gleichfalls) bestraft wurde.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
II. Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. November 1995:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder jeweils eine primäre Freiheitsstrafe noch jeweils eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zu I. angeführten Entscheidungsgründe).
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