Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 19. Juni 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 sowie den §§ 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei der Beschwerdeführer in Innsbruck geboren und habe auch dort mit seinen Eltern im gemeinsamen Familienverband gelebt. In der Zeit vom 8. September 1993 bis 16. Februar 1994 habe sich der Beschwerdeführer in der Türkei aufgehalten und sei während dieses Zeitraumes in Insbruck polizeilich nicht gemeldet gewesen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei türkisch, jedoch spreche er fließend deutsch. Nachdem sich der Vater zunächst für eine Übersiedlung des Beschwerdeführers in die Türkei ausgesprochen gehabt habe, sei dieser nun dafür, daß der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bleibe. In der Türkei würden sich die Großeltern und zwei Onkel des Beschwerdeführers aufhalten. Aus den Jahren 1993 bis 1995 lägen gegen den Beschwerdeführer drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG und zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StVO vor. Diesen als schwerwiegend zu beurteilenden Verwaltungsübertretungen liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, bzw. ohne im Besitz der hiefür erforderlichen gültigen behördlichen Lenkerberechtigung gewesen zu sein. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. März 1995 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1 und 2, 15 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Zugleich sei der Beschwerdeführer wegen seiner Heroinsucht gemäß § 22 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen worden. Der Verurteilung liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer nachangeführte Straftaten in Innsbruck begangen habe, nämlich
"A) dem S mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar:
1) Ende 1992 ein Feuerzeug unerhobenen Wertes, indem er den
S festhielt und ihm das Feuerzeug aus der Hand riß, wobei die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde;
2) im Dezember 1992 einen Sega Game-Gear unerhobenen Wertes, indem er dem S einen Fußtritt in den Bauch versetzte und ihm das Gerät aus der Hand riß;
3) Anfang 1993 eine Armbanduhr unerhobenen Wertes, indem er dem S den Arm umbog und ihm die Uhr vom Handgelenk riß, wobei die Tat ohne Anwendung erhebliche Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde;
B) anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar:
1) Am 28.6.1993 in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten C und I dem W zu erbeutende Wertsachen unerhobenen Wertes durch Einbruch in dessen Gastlokal;
2) am 2.3.1995 einem Verfügungsberechtigten der Parkgaragengesellschaft Bargeld in Höhe von S 16.919,30 durch Aufbrechen eines Behältnisses (Kassenautomat der L-Garage);
3) am 6.12.1994 der K eine schwarze Kellnergeldtasche mit
S 250,-- Bargeld;
C) am 16.7.1993 zusammen mit dem abgesondert verfolgten A den PKW mit dem Kennzeichen I-.... D des T ohne dessen Einwilligung in Gebrauch genommen hat, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel verschaffte;
D) andere am Körper verletzt hat, und zwar am 30.12.1994 den F durch Schläge mit einem Stuhlbein, welche eine contusio capitis sowie Prellungen am linken Unterarm und Ellbogen zur Folge hatten;
E) andere gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar
1) am 30.12.1994 den F und den S durch die Äußerungen, er werde sie niederschlagen bzw. umbringen (keine ernst gemeinte Todesdrohung, sondern Drohung mit Körperverletzung);
2) am 20.2.1995 den N durch Vorhalten eines Klappmessers;
F) außer den Fällen der §§ 12, 14a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen hat und zwar
1) im Frühjahr 1993 in ca. 20 Fällen jeweils geringe Mengen Cannabisharz;
2) von Mitte Mai 1994 bis August 1994 und von Dezember 1994 bis Februar 1995 in mehreren Fällen Heroin unerhobener Menge."
Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 FrG verwirklicht, die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer) dringend geboten. Die im § 20 Abs. 1 FrG vorgesehene Abwägung falle zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Das Aufenthaltsverbot stelle einen sehr erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Es sei zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer seit seiner Geburt mit seiner Familie in Österreich lebe und eine dementsprechend hohe Integration aufweise. Dem stehe jedoch die vom Beschwerdeführer ausgehende große Gefahr für die Rechte anderer gegenüber. Angesichts der der gerichtlichen Verurteilung vorangegangenen schweren Verwaltungsstraftaten könne auch nicht davon gesprochen werden, daß der Beschwerdeführer bis dahin unbescholten gewesen sei. Es sei auch nicht richtig, daß sämtliche Straftaten des Beschwerdeführers der sogenannten Beschaffungskriminalität zuzuordnen wären. Die belangte Behörde übersehe seine Heroinsucht keineswegs, jedoch dürfe auch nicht übersehen werden, daß der Beschwerdeführer wegen seiner Heroinsucht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen worden sei. Das mit seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Risiko sei angesichts der hohen Rückfallsquote bei schwer suchtgiftabhängigen und/oder schwer kriminellen Personen ungeachtet einer angeordneten Bewährungshilfe derart hoch, daß die öffentlichen vor den privaten Interessen des Beschwerdeführer zu stellen seien. Für den Beschwerdeführer könne auch in der Türkei eine entsprechende Hilfe organisiert werden, damit dieser von seiner Sucht loskomme. Einer Einvernahme der angebotenen Zeugen (der Eltern, der behandelnden Ärztin und des Bewährungshelfers) bedürfe es deshalb nicht, weil die belangte Behörde ohnehin davon ausgehe, daß ein schwerwiegender Eingriff in das Privat- und Familienleben sowie eine Suchtgiftabhängigkeit des Beschwerdeführers vorliege. § 20 Abs. 2 FrG stehe dem Aufenthaltsverbot deshalb nicht entgegen, weil die kumulativ vorzuliegenden Verleihungsvoraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer im Sinn des § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 vor seiner gerichtlichen Verurteilung nicht gegeben gewesen seien. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hätte wegen Nichterfüllung der Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z. 1 und Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz nicht erfolgen können. Dem Beschwerdeführer habe im maßgeblichen Zeitpunkt die mehr als zehnjährige ununterbrochene polizeiliche Meldung mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet gefehlt. Überdies habe nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür bestanden, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt sei und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entspreche den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer läßt die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, es sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 FrG verwirklicht, die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 leg. cit. zulässig, unbestritten.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 FrG, vermag jedoch keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführer im Inland sowie darauf Bedacht genommen, daß seine wesentlichen verwandtschaftlichen Bezugspersonen im Bundesgebiet wohnhaft sind. Die belangte Behörde ist, auch wenn sich der Vater des Beschwerdeführers zunächst für eine Übersiedlung des Beschwerdeführers in die Türkei ausgesprochen habe, davon ausgegangen, daß auch die Eltern seine Belassung im Bundesgebiet wünschen und hat die Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Therapeuten und Bewährungshelfer im Rahmen seines Aufenthaltes in der Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Gesichtspunkte sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie der behandelnden Ärztin hätten ergeben sollen, die für die vorzunehmende Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG zugunsten des Beschwerdeführers maßgeblich von Bedeutung gewesen wären. Der Standpunkt der belangten Behörde, daß das für die Allgemeinheit verbundene Risiko eines Mißerfolges der Drogentherapie in der Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die dann zu befürchtenden negativen Konsequenzen eines Rückfalls zu hoch seien, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen hat, daß ein nicht unwesentlicher Teil der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Delikte nicht in einen Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit gebracht werden kann. Überdies kann die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers diesen von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht exkulpieren, sodaß der erhobenen Verfahrensrüge wegen Nichteinvernahme der behandelnden Ärztin, des Bewährungshelfers sowie des Beschwerdeführers, dem die Darlegung seines Standpunktes im Berufungsverfahrens möglich war, und seiner Eltern die rechtliche Relevanz fehlt. Selbst wenn dem Beschwerdeführer in der Türkei jegliche verwandtschaftlichen Bezugspersonen fehlen sollten, würde dies an der Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung nichts ändern. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß seine Muttersprache türkisch ist und er zumindest bereits ein halbes Jahr in der Türkei gelebt hat. Was die aus seiner bisherigen Lebenszeit in Österreich abgeleitete Integration des Beschwerdeführers anlangt, so ist zu berücksichtigen, daß diese in ihrem Ausmaß eine nicht unbeträchtliche Minderung dadurch erfährt, daß die für eine Integration wesentliche soziale Komponente aufgrund der teilweise schweren Straftaten, seiner Drogenabhängigkeit und der dadurch bedingten Verstöße gegen das Suchtgiftgesetz, insbesondere aber aufgrund der hohen Anzahl von Delikten seit dem Jahr 1992 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erheblich beeinträchtigt wird. Unrichtig ist, wenn in der Beschwerde behauptet wird, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß sich der Beschwerdeführer in der Haft einer Therapie unterziehe. Dem diesbezüglichen Standpunkt der Behörde, daß die Krankheit des Beschwerdeführers nicht nur in Österreich zielführend behandelt werden könne und es dem Beschwerdeführer obliege, rechtzeitig Maßnahmen für eine ausreichende Behandlung seiner Krankheit für den Fall der Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich in die Wege zu leiten, wird in der Beschwerde gar nicht widersprochen. Wenn die belangte Behörde unbeschadet der von ihr hoch veranschlagten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das öffentliche Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes schwerer wiege, so kann dieser Beurteilung angesichts der durch die inkriminierten Straftaten des Beschwerdeführers, insbesondere deren hohe Anzahl seit seiner Strafmündigkeit, herbeigeführten gravierenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Die Beschwerde hält den bekämpften Bescheid auch deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde den § 20 Abs. 2 FrG im Fall des Beschwerdeführers unrichtig angewendet habe.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1996, Zl. 95/21/0372, und vom 19. Juni 1996, Zl. 95/21/0132, mit weiterem Nachweis) dürfen als für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "maßgeblicher Sachverhalt" im Sinne des § 20 Abs. 2 FrG nur solche Umstände herangezogen werden, die zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, in welchem der Fremde die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG nicht mehr erfüllt hat. Bei Fremden, die die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG erfüllt haben, ist gemäß § 20 Abs. 2 FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes daher nur dann zulässig, wenn es bei Anwendung der §§ 18 bis 20 Abs. 1 FrG auch unter Außerachtlassung jener Umstände verhängt werden dürfte, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG geführt haben (vgl. nochmals das bereits genannte Erkenntnis vom 19. Juni 1996). Diese Grundsätze hat die belangte Behörde beachtet. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, daß die nach ständiger Judikatur (vgl. etwa hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/21/0332 und Zl. 96/21/0283) schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen des § 5 Abs. 1 StVO und § 64 KFG - im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer unbestritten vor Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung in den Jahren 1993 bis 1995 zweimal wegen § 5 StVO und dreimal wegen § 64 KFG bestraft - gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zum Wegfall der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG geführt haben. Ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit vom 8. September 1993 bis 16. Februar 1994 zur Unterbrechung der Frist des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG geführt hat, ist daher nicht wesentlich. Die belangte Behörde durfte das Aufenthaltsverbot auf die der gerichtlichen Verurteilung vom 24. März 1995 zugrundeliegenden schweren Straftaten des Beschwerdeführers stützen. Daß diesem § 20 Abs. 1 FrG nicht entgegensteht, wurde bereits ausgeführt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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