VwGH 95/21/0622

VwGH95/21/062217.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. April 1995, Zl. St 369/94, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AufG 1992;
AVG §56;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
AufG 1992;
AVG §56;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 8. Mai 1995 zur Post gegebenen Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer am 24. Mai 1995 (auf dem Landweg) nach Slowenien ausgereist ist. Damit käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakt - theoretische Bedeutung zu, ohne daß dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg bringen könnte. Nach erfolgter einmaliger Ausreise entfaltet der angefochtene Bescheid nämlich keine Rechtswirkungen mehr; der Beschwerdeführer darf auf dessen Grundlage - etwa nach neuerlicher Einreise - nicht abgeschoben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311). Auch ist nicht ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid insofern in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, als er für die Frage der Zulässigkeit seiner Abschiebung oder die Frage der Rechtmäßigkeit der Auferlegung von Kosten der Abschiebung von Bedeutung wäre. Im übrigen würde die Aufhebung der Ausweisung dem Beschwerdeführer weder die Möglichkeit der Einreise noch die Aufenthaltsberechtigung verschaffen. Dazu bedürfte es vielmehr auch diesfalls der Erfüllung der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen durch den Beschwerdeführer.

Infolge dieses - nachträglichen - Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0245). Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 VwGG nicht statt.

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